Ausfahrt Musterklauseln

Ausfahrt. An der Ausfahrt halten Sie Ihre Dauerparker-Karte an die gekennzeichnete Fläche der Bedienungssäule und öffnen damit die Ausfahrtschranke. Die Schranke schließt sich automatisch, wenn Sie durchgefahren sind.
Ausfahrt. Durch einfaches Vorhalten der Dauerparker-Karte an die Bedienungssäule an der Ausfahrt wird die Karte gelesen und eine Schrankenöffnung erfolgt bei Berechtigung. Bitte achten Sie auf den Text im Display. Nachdem Sie durchgefahren sind, schließt sich die Schranke automatisch.
Ausfahrt. Durch einfaches Vorhalten der Dauerparker-Karte an die Bedienungssäule an der Ausfahrt öffnen Sie die Ausfahrtschranke und das Rolltor. Beide schließen sich automatisch, nachdem Sie ausgefahren Durch einfaches Vorhalten der Dauerparker-Karte an die Frontplatte des Kontrollgerätes am Fußgänger- Eingang öffnen Sie die Tür. Bitte achten Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit darauf, dass Sie die Tür hinter sich wieder ordnungsgemäß schließen.
Ausfahrt. Bei der Ausfahrt aus dem Parkhaus müssen Sie wieder beim Parkabfertigungsgerät Ihr Fahrzeug kurz anhalten, damit die Daten der Dauerparker-Karte erfasst werden können. Das geschieht so wie schon für die Einfahrt beschrieben. Dies gilt auch bei geöffneter Schranke, da Sie ansonsten weiterhin als anwesend gelten und Sie mit dieser Dauerparker-Karte nicht mehr einfahren können. Nach Überprüfung der Dauerparker-Karte erscheint im Display „gute Fahrt“. Sollte die Ausfahrt abends bereits mittels Gittertor verschlossen sein, so fahren Sie bitte bis kurz vor das Tor und warten kurz. Ihr Fahrzeug wird vom Rolltor erkannt und es wird sich öffnen. Danach gelangen Sie in den Ausfahrbereich der Schrankenanlage. Merkblatt zur Benutzung der automatischen Dauerparker-Abfertigungsanlage in Wiesbaden
Ausfahrt. Nach Einführen des Parktickets an der Ausfahrtssäule sowie anschließender Wiederentnahme öffnet sich der Schranken. Die Ausfahrtssäule erkennt das Parkticket bis zum Ende des Buchungszeitraumes. Zusätzliche Zahlungen am Kassenautomaten oder beim hierzu autorisierten Kassapersonal sind nur dann zu entrichten, wenn die Standzeit den gebuchten Zeitraum übersteigt. Der Preis für eine zusätzliche Standzeit wird auf Basis der ausgehängten Parktarife abgerechnet. Mit Kreditkarte kann eine Aufzahlung auch an der Ausfahrtssäule entrichtet werden. Durch drücken der Quittungstaste erhalten Sie einen Beleg. Bei Ausfahrt vor dem Ende des gebuchten Zeitraumes erfolgt keine Rückerstattung.
Ausfahrt. In der Ausfahrt Sie stecken die Ihnen überlassene Dauerparker-Karte mit der Aufschrift „PARK SERVICE HÜFNER GmbH + Co. KG“ nach oben in den Schlitz der Bedienungssäule und öffnen damit die Ausfahrtsschranke. Sie schließt sich automatisch, nachdem Sie durchgefahren sind.
Ausfahrt. Sie führen Ihre Dauerparker-Karte mit der Aufschrift nach oben und den Xxxxx zum Schalter in den Schlitz der Bedienungssäule an der Ausfahrt ein und öffnen damit die Ausfahrtschranke und das Rolltor. Fahren Sie jedoch erst an, wenn das Rolltor ganz geöffnet ist. Die Schranke und das Rolltor schließen sich automatisch, nachdem Sie durchgefahren sind. Die Beleuchtung schaltet sich ebenfalls automatisch wieder aus. Sie führen Ihre Dauerparker-Karte mit der Aufschrift nach oben und den Xxxxx zum Schalter in den Schlitz des Kontrollgerätes am oberen Treppenhaus-Eingang ein und ziehen die Tür auf. Am unteren Treppenhaus-Eingang führen Sie Ihre Dauerparker-Karte mit der Aufschrift nach unten und den Xxxxx zum Schalter in den Schlitz des Kontrollgerätes, wie dort abgebildet, und ziehen die Tür auf. Die Beleuchtung schaltet sich automatisch ein und geht nach einiger Zeit wieder automatisch aus. Bitte achten Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit darauf, dass Sie die Tür hinter sich wieder ordnungsgemäß schließen. Nachdem Sie die Parkebene betreten haben, schalten Sie die Beleuchtung ein; sie geht nach einiger Zeit automatisch aus.

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und