Ausfallfonds Musterklauseln

Ausfallfonds. Beiträge an den Ausfallfonds erfolgen gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 6 und gemäß Kapitel I Abschnitt 3 Unterabschnitt A Ziffer 15 und Abschnitt 5 Ziffer 7 oder Kapitel I Abschnitt 6 Ziffer 9 (soweit anwendbar).
Ausfallfonds. Die Eurex Clearing AG unterhält den in dieser Ziffer 6 geregelten Ausfallfonds, der sich auf Transaktionen gemäß Kapitel II bis VII, Kapitel VIII Abschnitt 2 und, soweit in Kapitel IX nicht anders geregelt, auf Transaktionen gemäß Kapitel IX bezieht (der „Ausfallfonds“) zur Deckung der Gesicherten Ansprüche in Bezug auf den Ausfallfonds (wie in Ziffer 6.2 definiert). Der Ausfallfonds hat keine Rechtspersönlichkeit. […] […]
Ausfallfonds. Die Eurex Clearing AG unterhält den in dieser Ziffer 6 geregelten Ausfallfonds, der sich (i) auf Transaktionen gemäß Kapitel II bis VIII und, soweit in Kapitel IX nicht anders geregelt, auf Transaktionen gemäß Kapitel IX und (ii) auf FCM-Clearing-Mitglied- Transaktionen gemäß Kapitel II der FCM-Bestimmungen (wie jeweils unten definiert) bezieht (der „Ausfallfonds“) zur Deckung der Gesicherten Ansprüche in Bezug auf den Ausfallfonds (wie in Ziffer 6.2 definiert). Der Ausfallfonds hat keine Rechtspersönlichkeit. Beiträge zum Ausfallfonds werden nicht nur von den Clearing-Mitgliedern oder den Clearing-Agenten nach Maßgabe dieser Ziffer 6 geleistet, sondern auch von FCM- Clearing-Mitgliedern nach Maßgabe der FCM-Ausfall-Bestimmungen, die Bestandteil der FCM-Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG sind, welche die Rahmenbedingungen für das Clearing von Swap-Transaktionen enthalten. Zusätzlich zu den in dieser Ziffer 6 an anderer Stelle definierten Begriffen haben die folgenden Begriffe und Bezeichnungen folgende Bedeutung (einschließlich, wie nachstehend angegeben, unter Bezugnahme auf die FCM-Clearing-Bedingungen oder Teile davon): "Betroffenes FCM-Clearing-Mitglied" (Affected FCM Clearing Member) bezeichnet ein FCM-Clearing-Mitglied, in Bezug auf das ein FCM-Clearing-Mitglied- Beendigungszeitpunkt eingetreten ist.
Ausfallfonds. CCP.A unterhält einen vorfinanzierten Ausfallfonds zur Deckung von Verlusten, für den Fall, dass ein Clearingmitglied auf dem Stromspotmarkt ausfallen wird und diese Verluste nicht durch dessen Marginanforderungen selbst abgedeckt werden können, einschließlich der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Der Ausfallfonds der CCP.A wird berechnet, um den gleichzeitigen Ausfall von Clearingmitgliedern mit hohen Zahlungsverpflichtungen auf dem Stromspotmarkt abzudecken. Er wird getrennt von dem Ausfallfonds geführt, der für das Clearing von Wertpapiertransaktionen eingerichtet wurde. Jedes Clearingmitglied auf dem Stromspotmarkt muss einen Beitrag zum Ausfallfonds leisten, der auf Basis seiner durchschnittlichen Marginanforderungen berechnet wird. Die Mindestanforderung beträgt EUR 10.000. Um die Gesamthöhe des Ausfallfonds auf dem Stromspotmarkt zu bestimmen, hat CCP.A Szenarien extremer, aber plausibler Marktbedingungen entwickelt. Solche Stressszenarien umfassen sowohl historische als auch hypothetische Ereignisse. Die Gesamthöhe des Ausfallfonds wird den Clearingmitgliedern entsprechend ihrer durchschnittlichen Marginanforderungen zugewiesen. Das Zuteilungsverhältnis pro Mitglied wird berechnet, indem die durchschnittliche individuelle Marginanforderung durch die Summe der Marginanforderung aller Mitglieder dividiert wird. Die Berechnung der gesamten Ausfallfondshöhe und die Verteilung auf die Clearingmitglieder erfolgt mindestens vierteljährlich. NEMOs und ihre CCPs beteiligen sich nicht an der gegenseitigen Solidarhaftung für Ausfallverluste und tragen daher nicht zum Ausfallfonds der CCP.A bei. Im Falle des Ausfalls eines NEMO oder ihrer jeweiligen CCP verwendet CCP.A die bereitgestellten Sicherheiten. Wenn die Sicherheiten nicht ausreichen, um die f inanziellen Verluste zu decken, reduziert CCP.A die Zahlungen an die Clearingmitglieder proportional, bis der verbleibende Verlust gedeckt ist.
Ausfallfonds. Die Einführung und Einrichtung eines Ausfallfonds und die damit verbundenen Änderungen im Clearingsystemstellen wahrscheinlich die größte Änderung dar, d ie Sie als Benutzer im Clearingsystem wahrnehmen werden. Der Ausfallfondsbeitrag der Clearingmitglieder wird als "interne Kontoinstanz" angezeigt: ▪ Mindestbeitrag, ▪ dynamische Beitrag, ▪ der aktuelle Kontosaldo und ▪ Details zur letzten Berechnung (z. B. Durchschnitt der Marginanforderungen und Ausfallfonds Call oder Ausfallfondsüberschuss) werden angezeigt und sind über einen zusätzlichen Abschnitt im Navigationsbereich „Risikomanagement“ ersichtlich.
Ausfallfonds. Für die Zwecke der Individual-Clearingmodell-Bestimmungen und zusätzlich zur Ziffer 6 der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen, finden die nachfolgenden Bestimmungen auf alle Clearing-Mitglieder und ICM-Kunden, insofern letztere Interim-Teilnehmer nach Ziffer 11.1 sind, Anwendung: […]

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

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  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.