Ausfallzahlung Musterklauseln

Ausfallzahlung. 4.1 Wenn die Absagefristen nicht eingehalten werden oder zwischen der Zahl der angemeldeten und der ange- reisten Gäste eine Minderung um mindestens zehn Prozent eintritt oder die Gäste gar nicht erscheinen, wird durch die Jugendherberge je Person und Tag eine Entschädigung von fünfzig Prozent aller vereinbarten Leistungen gefor- dert, es sei denn, der Xxxx weist nach, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. 4.2 Sollten die der Jugendherberge durch den Rücktritt entstandenen Kosten nachweisbar höher sein als dieser Pauschalbetrag, so wird vom Xxxx dieser Betrag geschul- det. 4.3 Auf die Entschädigung wird verzichtet, wenn die ver- einbarten Leistungen von anderen Gästen in Anspruch genommen werden.
Ausfallzahlung. Werden die Absagefristen nicht eingehalten oder ergibt sich zwischen der Zahl der angemeldeten und der angereisten Gäste eine Minderung um mehr als zehn Prozent oder sind die Gäste gar nicht erschie- nen, wird durch das djo-Bildungswerk je Person und Tag eine Entschädigung von fünfzig Prozent aller vereinbarten Leistungen gefordert, es sei denn, der Xxxx weist nach, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. Sollten die dem djo-Bildungswerk durch den Rücktritt entstandenen Kosten nachweisbar höher als 50 Prozent sein, so wird vom Xxxx dieser nachweisbare Betrag geschuldet. Auf die Entschädigung wird verzichtet, wenn die vereinbarten Leistungen von anderen Gästen in An- spruch genommen werden.
Ausfallzahlung. 4.1 Wenn die Absagefristen nicht eingehalten werden oder zwischen der Zahl der angemeldeten und der angereisten Gäste eine Minderung eintritt, wird durch das JFZ je Person und Tag eine Entschädigung in Höhe des Tagessatzes für Übernachtung mit Frühstück gefordert, es sei denn, der Xxxx weist nach, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. 4.2 Bei Zeltplatzbuchung beträgt die Entschädigung abweichend 2,50 € je Person und Tag, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde. 4.3 Bei Gästen mit Selbstversorgung im Selbstversorgerhaus beträgt die Entschädigung abweichend die Höhe des Tagessatzes je Person und Tag für 14 Personen (Mindestbelegung). 4.4 Auf die Entschädigung wird verzichtet, wenn die vereinbarten Leistungen von anderen Gästen in Anspruch genommen werden.
Ausfallzahlung. 7.1 Eine Entschädigung von fünfzig Prozent aller vereinbarten Leistungen je Person und Tag wird fällig, wenn - die Gäste nicht anreisen, ohne abzusagen - die Absagefrist nicht eingehalten wurde - zwischen der Zahl der angemeldeten und angereisten Gäste eine Minderung um mindestens 20% eintritt 7.2 Sollten die der Jugendherberge durch den Rücktritt entstandenen Kosten nachweisbar höher sein als dieser Pauschalbetrag, so wird vom Xxxx dieser Betrag geschuldet. 7.3 Auf die Entschädigung wird verzichtet, wenn die vereinbarten Leistungen von anderen Gästen in An- spruch genommen werden.
Ausfallzahlung. 4.1 Wenn die Absagefrist nicht eingehalten wird, oder zwischen der Zahl der angemeldeten und der angereisten Gäste eine Minderung um mindestens 25 % eintritt, oder die Gäste gar nicht erscheinen, wird von Seiten der Einrichtung Schloss Dreilützow je Person und Tag eine Entschädigung von • dreißig Prozent aller vereinbarten Leistungen, ab 24 Wochen vor der geplanten Anreise • vierzig Prozent aller vereinbarten Leistungen, ab 20 Wochen vor der geplanten Anreise • fünfzig Prozent aller vereinbarten Leistungen, ab 16 Wochen vor der geplanten Anreise gefordert. Es sei denn, der Xxxx weist nach, dass ein wesentlich geringerer oder kein Schaden entstanden ist. 4.2 Auf die Entschädigung wird verzichtet, wenn die vereinbarten Leistungen von anderen Gästen in Anspruch genommen werden.
Ausfallzahlung. Wenn die Absagefristen nicht eingehalten werden oder zwischen der Zahl der angemeldeten und der angereisten Gäste eine Minderung um mindestens zehn Prozent eintritt, müssen je Person und Tag als Entschädigung fünfzig Prozent aller vereinbarten Leistungen gezahlt werden. Auf die Entschädigung wird verzichtet, wenn die vereinbarten Leistungen von anderen Gästen in Anspruch genommen werden.
Ausfallzahlung. Sagt der Xxxx ab, obwohl er hierzu nicht berechtigt war, kann sleeperoo GmbH Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und die Aufwendungen verlangen. Gleiches gilt, wenn der Xxxx die vereinbarten und veranlassten Leistungen nicht in Anspruch nimmt, ohne zuvor abgesagt zu haben. Der Ersatzanspruch ist unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und möglichen anderweitigen Verwendungen pauschaliert. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der sleeperoo GmbH. Die Höhe des pauschalen Ersatzanspruches vom Reisepreis vor Abreise staffelt sich wie folgt: Rücktritt bis 31 Tage = 20% bis 15 Tage = 40% bis 7 Tage = 60% bis 1 Tag = 80% später und bei Nichtantritt = 100 %. Die Berechnung der Pauschalsätze berücksichtigt die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnlich anderweitige Verwendung der Reiseleistungen. Es bleibt dem Xxxx unbenommen, nachzuweisen, dass der tatsächliche Schaden geringer ist, als die geforderte Entschädigung. Sollten die der sleeperoo GmbH durch den Rücktritt entstandenen Kosten nachweisbar höher sein als dieser Pauschalbetrag, so wird vom Xxxx dieser Betrag geschuldet.
Ausfallzahlung. Wenn die Absagefristen nicht eingehalten werden oder Betten/Zimmer nicht in An- spruch genommen werden, gilt § 537 BGB. Danach behält die JH Neumünster den An- spruch auf den vereinbarten Preis für die ge- buchten Leistungen. Sie hat sich jedoch das- jenige anrechnen zu lassen, was sie an Auf- wendungen erspart oder durch anderweitige Verwertung der Leistungen erlangt. Die ge- sparten Aufwendungen werden mit 50 % der gebuchten Leistungen pauschal angesetzt, es sei denn, der Xxxx weist nach, dass höhe- re ersparte Aufwendungen anzusetzen sind. Wenn Betten/Zimmer eines besonderen, ent- sprechend gekennzeichneten Bettenkontin- gents mit einem günstigeren Preis nicht in Anspruch genommen werden, gilt § 537 BGB uneingeschränkt.
Ausfallzahlung. 4.1 Wenn die Absagefristen nicht eingehalten werden oder zwischen der Zahl der angemeldeten und der angereisten Gäste eine Minderung um mindestens zehn Prozent eintritt oder die Gäste gar nicht erscheinen, wird vom Haus bis 12 Wochen vor Beginn der Belegung 30%; bis 8 Wochen 50%; danach 100% der Kosten als Ausfallgeld erhoben, es sei denn, der Xxxx weist nach, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. 4.2 Sollten die durch den Rücktritt entstandenen Kosten nachweisbar höher sein als dieser Pauschalbetrag, so wird vom Xxxx dieser Betrag geschuldet.4.3 Auf die Entschädigung wird verzichtet, wenn die vereinbarten Leistungen von anderen Gästen in Anspruch genommen werden.
Ausfallzahlung. Wenn die Absagefristen nicht eingehalten werden oder Betten/Zimmer nicht in Anspruch genommen werden, gilt § 537 BGB. Danach behält der DJH-Landesverband den Anspruch auf den vereinbarten Preis für die gebuchten Leistungen. Er hat sich jedoch dasjenige anrechnen zu lassen, was er an Auf- wendungen erspart oder durch anderweitige Verwertung der Leistungen erlangt. Die ersparten Auf- wendungen/ die anderweitige Verwertung werden pauschaliert. Der nachstehenden Tabelle ist der nach Abzug der ersparten Aufwendungen/ der anderweitigen Verwertung verbleibende Anspruch auf den vereinbarten Preis für die gebuchten Leistungen zu entnehmen. Dem Xxxx bleibt der Nachweis ei- nes geringeren Anspruchs vorbehalten. Absage: Verbleibender Anspruch des DJH: • ab dem 70. Tag vor Reisebeginn 20 % des vereinbarten Preises • ab dem 62. bis 56. Tag vor Reisebeginn 30 % des vereinbarten Preises • ab dem 55. bis 14. Tag vor Reisebeginn 50 % des vereinbarten Preises • ab dem 13. bis 5. Tag vor Reisebeginn 75 % des vereinbarten Preises • ab dem 4. Tag vor Reisebeginn 90 % des vereinbarten Preises Regelung für Schulklassen und Gruppenreisen ab einer Personenzahl von mindestens 10: Bei einer Reduzierung der Teilnehmerzahl um bis zu 10 % der gebuchten Teilnehmer werden für diese Reduzierung bis Reisebeginn auch ab dem 13. Tag vor Reisebeginn lediglich 50 % des vereinbarten Preises als verbleibender Anspruch des DJH vereinbart. Für eine darüber hinaus gehende Reduzie- rung der Teilnehmerzahl bleibt es bei der vorstehenden Tabelle. Sofern im Belegungsvertrag eine verlängerte Stornofrist von 4 Monaten vereinbart wurde, gelten folgende Fristen: Absage: Verbleibender Anspruch des DJH: • ab dem 120. Tag vor Reisebeginn 50 % des vereinbarten Preises • ab dem 55. bis 14. Tag vor Reisebeginn 75 % des vereinbarten Preises • ab dem 13. Tag vor Reisebeginn 90 % des vereinbarten Preises Regelung für Schulklassen und Gruppenreisen ab einer Personenzahl von mindestens 10: Bei einer Reduzierung der Teilnehmerzahl um bis zu 10 % der gebuchten Teilnehmer werden für diese Reduzierung bis Reisebeginn auch ab dem 55. Tag vor Reisebeginn lediglich 50 % des vereinbarten Preises als verbleibender Anspruch des DJH vereinbart. Für eine darüber hinaus gehende Reduzie- rung der Teilnehmerzahl bleibt es bei der vorstehenden Tabelle. Im Falle der Absage/ Nichtinanspruchnahme werden die etwaig bereits gezahlten Vorauszahlungen verrechnet. Darüber hinaus verbleibende Beträge sind sofort fällig. Eine etwaig überzahlte...