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Zahlungen Musterklauseln

Zahlungen. 1. Falls nicht anders vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig und in der Weise zu zahlen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Vertragspartner. Aufrechnung und Zurückhaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, eine Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. 2. Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, es sei denn höhere Zinssätze sind vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. 3. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. 4. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschliesslich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus. Wir sind dann auch berechtigt, alle nicht verjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen. Im Übrigen erstreckt sich die Unsicherheitseinrede auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner. 5. Werden Rechnungen aus Lieferungen und Leistungen über das SEPA- Firmenlastschriftverfahren / SEPA-Basislastschriftverfahren bezahlt, erhält der Kunde eine Vorabinformation zum Lastschrifteinzug. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf einen Tag verkürzt. Der Käufer sichert zu, für die Deckung des Xxxxxx zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Käufers, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch die SFS intec GmbH verursacht wurde.
Zahlungen. Zahlungen auf Kapital. Zahlungen auf Kapital in Bezug auf die Schuldverschreibungen erfolgen nach Maßgabe des nachstehenden Absatzes 2 an das Clearing System oder dessen Order zur Gutschrift auf den Konten der jeweiligen Kontoinhaber des Clearing Systems gegen Vorlage und (außer im Fall von Teilzahlungen) Einreichung der die Schuldverschreibungen zum Zeitpunkt der Zahlung verbriefenden Globalurkunde bei der bezeichneten Geschäftsstelle der Emissionsstelle außerhalb der Vereinigten Staaten.
Zahlungen. 4.1. Das Fordern oder Annehmen von Zahlungen (An- bzw. Restzahlung) des Reisenden ist nach Abschluss des Vertrags nur bei Bestehen eines wirksamen Kundengeldabsicherungsvertrags und Übermittlung des Sicherungsscheins zulässig. 4.2. Nach Abschluss des Reisevertrags sind 20 % des Reisepreises zu zahlen, soweit die Parteien keine abweichende ausdrückliche Vereinbarung treffen. 4.3. Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens drei Wochen vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein), zu zahlen. Für Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl ist der Restbetrag zu zahlen, wenn der Veranstalter nicht mehr nach Ziff. 13. (siehe unten) zurücktreten kann. 4.4. Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein). 4.5. Sofern der Reisende die fälligen Zahlungen (An- und Restzahlung) nicht leistet, kann der Reiseveranstalter nach Mahnung und angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und eine Rücktrittsentschädigung nach Xxxx. 9. (siehe unten) verlangen.
Zahlungen. 2.1 Nach Vertragsschluss (Zugang der Reservierungsbestätigung) wird folgende Anzahlung, bezogen auf den Gesamtreisepreis, fällig: Mit der Anzahlung wird gleichzeitig auch die volle Prämie einer über Costa vermittelten Versicherung fällig. 2.2 Die Restzahlung wird spätestens 30 Tage vor Reisebeginn fällig. 2.3 Bei Buchung ab 30 Tage vor Reisebeginn ist der komplette Reisepreis sofort fällig. 2.4 Der Sicherungsschein wird dem Reisebüro vor einer Zahlung mit der Reisebestätigung/Rechnung per E-Mail zugesandt (zu finden auf der Rückseite), sodass Ihre Zahlungen auf den Reisepreis insolvenzgesichert sind. Hat der Kunde direkt über Costa gebucht, wird ihm der Sicherungsschein auch direkt von Xxxxx übermittelt. 2.5 Nach vollständiger Bezahlung der Reise erhält der Kunde seine Reiseunterlagen, frühestens jedoch drei Wochen vor Reisebeginn. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nach, behält sich Xxxxx vor, nach erfolgloser Mahnung und nicht fristgerechtem Zahlungseingang vom Reisevertrag zurückzutreten und die unter Ziffer 6.2 vereinbarten Entschädigungspauschalen zu berechnen. 2.6 Die Zahlung des Reisepreises hat zum in der Rechnung ausgewiesenen Fälligkeitstermin ausschließlich an Costa zu erfolgen und kann wahlweise per Überweisung, Sofortüberweisung (PayPal), per Kreditkarte (nur Amex) oder per Kreditkarte über PayPal (Mastercard, Visa) vorgenommen werden. Xxxxx behält sich das Recht vor, die akzeptierten Zahlungsweisen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Sofern nicht mit Xxxxx ausdrücklich anders vereinbart, haben bei vereinbartem Direktinkasso Zahlungen an vermittelnde Reisebüros keine schuldbefreiende Wirkung. Nach erfolgter Zahlung ist eine Änderung des verwendeten Zahlungsmittels nicht mehr möglich. Verlangt der Kunde eine bereits im Voraus geleistete Zahlung noch vor Fälligkeit der betreffenden Forderung wieder zurück, ohne dass dieses durch eine entsprechende Buchungsänderung begründet ist, behält sich Costa das Recht vor, hierfür eine angemessene Bearbeitungsgebühr zu erheben. 2.7 In Abhängigkeit von der vom Kunden gewählten Zahlart und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben behält sich Costa das Recht vor, bei Zahlungen (z. B. des Reisepreises oder der Bordabrechnung) ein Transaktionsentgelt zu verlangen. Über die Höhe des Transaktionsentgelts wird der Kunde rechtzeitig vor dem Zahlungsvorgang informiert.
Zahlungen. 15.1. Der Fördergeber gewährleistet die Rückerstattung der Fördermittel (nachstehend auch „Zahlung“), wobei der Fördernehmer bzw. die Partner verpflichtet sind, die Ausgaben vorerst aus eigenen Mitteln zu bezahlen, die ihnen dann anteilsmäßig im Verhältnis zu den förderfähigen Gesamtausgaben des Projekts rückerstattet werden. 15.2. Der Fördergeber gewährleistet die Durchführung der Rückerstattung ausschließlich anhand des Auszahlungsantrags auf Projektebene (AZA)24, den der Fördernehmer in Euro vorlegt. Den Auszahlungsantrag auf Projektebene legt der Fördernehmer elektronisch mittels elektronischem Monitoringsystem vor (eine der verpflichtenden Beilagen sind die FLC-Ausgabenbestätigungen des Fördernehmers und der Partner). Im Falle wesentlicher technischer Mängel bzw. sollte das elektronische Monitoringsystem nicht funktionsfähig sein, treffen Fördernehmer und Fördergeber eine gesonderte Vereinbarung. 15.3. Der Fördernehmer kann keinen Auszahlungsantrag stellen, falls zwischen ihm und der nationalen Kofinanzierungsstelle kein eigenständiger Vertrag über die Kofinanzierung geschlossen wurde. Falls der Fördernehmer über ausreichende Eigenmittel verfügt, gilt diese Verpflichtung nicht. 15.4. Der Fördergeber führt eine Kontrolle des vorgelegten Zahlungsantrags durch; dies insbesondere hinsichtlich der Übereinstimmung der Ausgaben mit dem Projektbudget und dem Fördervertrag, der Kontrolle durch die zuständige Finanzkontrollstelle und die erfolgte Weiterleitung der vorangegangenen Zahlungen der Fördermittel auf die Konten aller Partner. Im Falle von Unzulänglichkeiten im vorgelegten Auszahlungsantrag auf Projektebene fordert der Fördergeber den Fördernehmer auf, diese im Rahmen einer festgesetzten Frist zu beseitigen. Nach Kontrolle des Auszahlungsantrags auf Projektebene werden die vorgelegten Ausgaben vom Fördergeber innerhalb von 10 Tagen ab der Vorlage des Auszahlungsantrags auf Projektebene entweder zur Gänze, teilweise oder gar nicht genehmigt. 15.5. Der Fördernehmer ist verpflichtet, in allen vorgelegten Zahlungsanträgen ausschließlich Ausgaben anzuführen, die den Bedingungen in Artikel 13 der AVB entsprechen. Der Fördernehmer haftet für wahrheitsgemäße, richtige und vollständige 24 Siehe auch Begriffsklärungen im ersten Teil der AVB Angaben im Zahlungsantrag. Die Haftung der Partner gegenüber dem Fördernehmer wird damit nicht berührt. 15.6. Der Fördernehmer ist verpflichtet jeden ausgezahlten Gesamt- oder Teilbetrag der Fördermittel gemäß der Partnerscha...
Zahlungen a) Mit Vertragsabschluss kann vom jeweiligen Anbieter eine Anzahlung gefordert werden, die auf den Preis der Touristikleistung angerechnet wird. Soweit es sich um Reisen im Sinne der §§ 651a ff. BGB handelt, darf eine Anzahlung nur gegen bzw. nach Übermittlung eines Sicherungsscheines mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers des Anbieters verlangt werden. Weitere Zahlungen werden zu den vereinbarten Terminen fällig; Restzahlungen auf Reisen werden spätestens mit Aushändigung oder Zugang des Reiseplans bzw. der Reiseunterlagen fällig. Abweichend von Vorstehendem werden Zahlungen für Luftbeförderungsverträge im Regelfall sofort bei Zugang der Bestätigung der Fluggesellschaft fällig. Entsprechendes gilt bei Mietwagen. Bei Mietwagen ist darüber hinaus zu beachten, dass bei Anmietung außerhalb der Öffnungszeiten der Mietstation zusätzliche Entgelte anfallen können, die vom Kunden vor Ort zu zahlen sind. Abhängig von den gebuchten Touristikleistungen erfolgt der Zahlungseinzug durch den Anbieter selbst, durch TUI oder durch einen zum Forderungseinzug eingesetzten Dienstleister. Soweit TUI oder ein von ihr zum Zahlungseinzug eingesetzter Dienstleister Reisen- oder sonstige Leistungen in Rechnung stellt und Zahlungen einzieht, geschieht dies im Namen und auf Rechnung des jeweiligen Anbieters. Ist TUI Inkassobevollmächtigte des Anbieters, gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend für Stornokosten (Rücktrittsentschädigungen) und sonstige gesetzlich oder vertraglich begründete Forderungen des vermittelten Anbieters. b) Fällige Zahlungen an die Anbieter der Touristikleistungen kann der Kunde mit den Kreditkarten TUI Card, VISA, MasterCard und American Express vornehmen, wenn und soweit diese vom Anbieter der Touristikleistungen als Zahlungsmittel angeboten werden. Nähere Informationen zu den angebotenen Zahlungsmitteln entnehmen Sie bitte den Angaben im Buchungsverlauf und direkt den Geschäftsbedingungen des Anbieters der Touristikleistung. c) Ebenso können Zahlungen von Girokonten eines deutschen Geldinstitutes mittels SEPA-Banklastschrift erfolgen. d) TUI behält sich das Recht vor, etwaige Rückbelastungsentgelte bei nicht eingelösten Kreditkartenbelastungen oder Banklastschriften an den Kunden weiter zu berechnen.
ZahlungenDie Emittentin verpflichtet sich, Zahlungen auf die tokenbasierten Schuldverschreibungen bei Fälligkeit in Euro zu zahlen. Die Emittentin wird Zahlungen an die Person leisten, die am Bankarbeitstag vor dem jeweiligen Fälligkeitstag um 24:00 Uhr CET im Register als Anleger aufgeführt ist. Die vorgenannten Zahlungen befreien die Emittentin in Höhe der geleisteten Zahlungen von ihren entsprechenden Verbindlichkeiten aus den tokenbasierten Schuldverschreibungen.
Zahlungen. 7.1 Rechnungen von K+S sind sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig. Etwas anderes gilt nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Sollte der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Datum der Rechnungsstellung von dem Besteller an K+S bezahlt werden, ist K+S ohne weitere Mahnung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten p.a. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz im Sinne des § 247 BGB zu verlangen. Hiervon bleibt die Möglichkeit unberührt, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen. 7.2 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn K+S über den vom Besteller gezahlten Betrag verfügen kann. K+S nimmt Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel nur erfüllungshalber unter Berechnung sämtlicher Einziehungs- und Diskontspesen zu Lasten des Bestellers an. 7.3 Soweit K+S Nachlässe gewährt, die die Warenmenge betreffen, stehen diese unter dem Vorbehalt fristgerechter Bezahlung und vollständiger Warenabnahme durch den Besteller. 7.4 K+S behält sich vor, die gesamte Restschuld des Bestellers fällig zu stellen, wenn dieser die Zahlungsbedingungen nicht einhält, oder wenn K+S nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die nach bankmäßigen Gesichtspunkten die Kreditwürdigkeit des Bestellers nicht unerheblich mindern und die nach Einschätzung von K+S die Realisierung der Forderungen konkret gefährdet erscheinen lassen. K+S behält sich dies auch bei Annahme von Wechseln oder Schecks vor. K+S ist außerdem berechtigt, von bereits abgeschlossenen Verträgen mit dem Besteller zurückzutreten, soweit dieser nicht auf Aufforderung und nach Xxxx von K+S eine Vorauszahlung leistet, oder eine andere Art der Sicherheit erbringt. 7.5 K+S behält sich vor, Besteller, die wiederholt ihren Zahlungsverpflichtungen nicht termingerecht nachkommen, nur noch gegen Vorauskasse zu beliefern. In diesem Falle erhält der Besteller von K+S nach Auftragsannahme eine Proforma-Rechnung. Diese Proforma-Rechnung wird als Vorkasse sofort nach Auftragserteilung fällig. 7.6 Der Besteller ist zu einer Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegenüber K+S nur dann berechtigt, wenn seine entsprechenden Gegenforderungen zwischen den Parteien unstreitig sind oder bereits rechtskräftig festgestellt wurden. Der Besteller ist mit einer Verrechnung seiner Forderung und Verbindlichkeiten gegenüber K+S einverstanden. 8.1 K+S versendet die Waren auf Rechnung und auf Gefahr des Bestellers, soweit die Parteien keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen haben....
Zahlungen. Zahlungen des Anlegers per Lastschrift beziehungsweise Überweisung nimmt die USB aus- schließlich in Euro entgegen. Abweichend davon sind bei in Fremdwährung aufgelegten Fonds der Kapitalverwaltungsgesellschaften der Union Investment Gruppe auch Einzahlungen durch den Anleger in der Fondswährung möglich; hierfür hat der Anleger die speziell dafür einge- richteten Treuhandkonten zu erfragen und bei der Einzahlung anzugeben.
Zahlungen. Skonto. Abtretungen. Fälligkeit. Aufrechnungen 6.1 Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erfüllen wir - vertragsmäßige Erfüllung und richtige Rechnungserteilung vorausgesetzt - innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang, jedoch nicht vor Anlieferung der Ware beziehungsweise Erbringung und Abnahme der Leistung beziehungsweise vor vollständiger Übergabe vertraglich vereinbarter Dokumentationen oder sonstiger Unterlagen, mit einem Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen ohne jeglichen Abzug. Wir sind berechtigt, durch Übersendung von Verrechnungsschecks oder durch Überweisung nach unserer Xxxx zu zahlen. Die Zahlung gilt als fristgemäß, wenn wir nachweislich innerhalb der vorgenannten Frist dem Geldinstitut den Zahlungsauftrag erteilt oder den Scheck an den Auftragnehmer abgesandt haben. Wenn die Rechnungen die unter 2.6 bezeichneten Angaben nicht enthalten, beginnt die 30-tägige Frist für Skontoabzug erst mit dem Tage, an dem alle von uns geforderten Angaben vorliegen. Nachnahmesendungen lösen wir nicht ein; die daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten. Bei günstigeren Zahlungsbedingungen des Lieferanten gelten diese, ohne dass damit dessen AGB im Übrigen anerkannt würden. 6.2 Der Auftragnehmer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Zahlungs- oder sonstigen Forderungen gegen uns abzutreten oder Dritte zu ermächtigen, sie im eigenen Namen einzuziehen. 6.3 Gerät unser Auftragnehmer in Vermögensverfall ( = Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit ) und wird deshalb beantragt, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren zu eröffnen, so gelten im Zeitpunkt der Stellung eines Insolvenzantrages alle unsere Forderungen gegen ihn als fällig und unbedingt zahlbar, und zwar auch, soweit es sich um betagte, auflösend bedingte oder aufschiebend bedingte Forderungen handelt. Soweit wir in diesem Zeitpunkt Forderungen gegen unseren Auftragnehmer haben, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt oder ungewiss ist, sind wir berechtigt, nach billigem Ermessen den uns vom Auftragnehmer geschuldeten Geldbetrag zu beziffern und diesen von ihm zu fordern. 6.4 Wird über das Vermögen unseres Auftragnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, so sind wir berechtigt, gegen seine Forderungen auch mit uns zustehenden Ansprüchen aufzurechnen, die noch bedingt oder noch nicht fällig sind und/oder die einem Dritten zustehen, an dem wi...