Zahlungen. Zahlungen sind, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto auf eines unserer Bankkonten zu leisten. Sofern wir die Versandbereitschaft der Ware angezeigt haben und diese nicht vor den vertraglich vereinbarten Terminen liegt, sind wir zur Rechnungslegung berechtigt. Rechnungen über Montageleistungen sind sofort netto zu zahlen; wir akzeptieren keine Bauabzugssteuer laut § 48 EstG; sofern erforderlich, stellen wir unserem Käufer eine Freistellungsbescheinigung zur Verfügung. Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, sowohl aus laufendem Vertrag, wie aus früheren oder anderen Geschäften, auch wenn er den Liefergegenstand beanstandet. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen, oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Käufer sind nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten sind. Wir akzeptieren nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige Wechsel zahlungs- halber. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs, abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass unsere Kaufpreisansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet werden. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Evt. Vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, nach vorheriger Mahnung die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind jedoch berechtigt, nach angemessener Frist vom Vertrag zurückzutreten oder unter Ablehnung der Lieferung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wurde die Ware hingegen im Rahmen eines Einzelvertrages, ohne eine laufende Geschäftsverbindung, geliefert, verpflichten wir uns, zuvor vom Vertrag zurückzutreten; wir können jedoch in jedem Fall die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. In diesen Fällen sind wir berechtigt, weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung, oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen. Der Käufe...
Zahlungen. 4.1. Das Fordern oder Annehmen von Zahlungen (An- bzw. Restzahlung) des Reisenden ist nach Abschluss des Vertrags nur bei Bestehen eines wirksamen Kundengeldabsicherungsvertrags und Übermittlung des Sicherungsscheins zulässig.
4.2. Nach Abschluss des Reisevertrags sind 20 % des Reisepreises zu zahlen, soweit die Parteien keine abweichende ausdrückliche Vereinbarung treffen.
4.3. Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens drei Wochen vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein), zu zahlen. Für Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl ist der Restbetrag zu zahlen, wenn der Veranstalter nicht mehr nach Ziff. 13. (siehe unten) zurücktreten kann.
4.4. Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein).
4.5. Sofern der Reisende die fälligen Zahlungen (An- und Restzahlung) nicht leistet, kann der Reiseveranstalter nach Mahnung und angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und eine Rücktrittsentschädigung nach Xxxx. 9. (siehe unten) verlangen.
Zahlungen. 2.1 Nach Vertragsschluss (Zugang der Buchungsbestätigung) und Erhalt des Sicherungsscheins zur Absicherung der Kundengelder im Falle der Insolvenz gemäß § 651 r BGB iVm Artikel 252 EGBGB wird folgende Anzahlung, bezogen auf den Gesamtreisepreis, fällig:
2.2 Die Restzahlung wird spätestens 30 Tage vor Reisebeginn fällig, soweit der Sicherungsschein übergeben ist.
2.3 Bei Buchung ab 30 Tagen vor Reisebeginn ist der komplette Reise- preis sofort fällig, soweit der Sicherungsschein übergeben ist.
2.4 Der Sicherungsschein befindet sich auf der Rückseite der Bu- chungsbestätigung bzw. auf der Rückseite des neutralen Xxxxxxx XXXX® Buchungsformulars.
2.5 Nach vollständiger Bezahlung der Reise erhält der Xxxx unver- züglich seine Reiseunterlagen, frühestens jedoch 4 Wochen vor Reise- beginn. Kommt der Xxxx seinen Zahlungsverpflichtungen nicht frist- gerecht nach, behält sich XXXX Xxxxxxx vor, nach erfolgloser Mahnung vom Reisevertrag zurückzutreten und die unter Ziffer 6 vereinbarten Entschädigungspauschalen zu berechnen.
2.6 Die Zahlung des Reisepreises hat zum in der Rechnung ausgewie- senen Fälligkeitstermin ausschließlich an AIDA Cruises zu erfolgen und kann wahlweise per Überweisung oder per Kreditkarte (z. B. MasterCard und Visa) vorgenommen werden. Darüber hinaus findet der Xxxx xxx- tere Zahlungsarten auf xxx.xxxx.xx/xxxxxx bzw. xxx.xxxxxxxxxxx.xx/ myaida. XXXX Xxxxxxx behält sich das Recht vor, die akzeptierten Zah- lungsweisen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Sofern nicht mit XXXX Xxxxxxx ausdrücklich anders vereinbart, haben Zahlungen an vermittelnde Reisebüros keine schuldbefreiende Wirkung. Nach erfolgter Zahlung ist eine Änderung des verwendeten Zahlungsmittels nicht mehr möglich. Verlangt der Xxxx eine bereits im Voraus geleistete Zahlung noch vor Fälligkeit der betreffenden Forderung wieder zurück, ohne dass dies durch eine entsprechende Buchungsänderung begründet ist, behält sich AIDA Cruises das Recht vor, hierfür eine angemessene Bearbeitungsgebühr zu erheben.
2.7 In Abhängigkeit von der vom Xxxx gewählten Zahlart und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben behält sich AIDA Cruises das Recht vor, bei Zahlungen (z. B. des Reisepreises oder der Bordab- rechnung) ein Transaktionsentgelt zu verlangen. Über die Höhe des Transaktionsentgelts wird der Xxxx rechtzeitig vor dem Zahlungs- vorgang informiert.
2.8 Tritt ein Dritter in den Vertrag des Reisenden ein, so haften beide AIDA Cruises gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis und ...
Zahlungen. Alle Rechnungen sind 14 Tage nach Ausstellungsdatum (falls nicht anders vereinbart) ohne Abzug von Skonto zu bezahlen. Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura nach Maßgabe der angeführten Zahlungsziele fällig. Die Zahlung hat in Bar in den Geschäften oder mittels Banküberweisung zu erfolgen. Eingehende Zahlungen werden zuerst auf ältere fällige Rechnungen gutgeschrieben. Unabhängig davon bleibt es uns vorbehalten, auf welche von mehreren Forderungen diese Zahlungen anzurechnen sind. Zahlungswidmungen durch den die Zahlung leistenden sind unwirksam und für uns nicht bindend. Innerhalb derselben Forderung werden die eingehenden Beträge vorerst auf allenfalls aufgelaufene Kosten einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Erbringung, dann auf Zinsen und schließlich auf das Kapital angerechnet. Gestaltet sich die Finanzierung des Käufers nach unserem Dafürhalten für ungünstig oder ist er mit den vereinbarten Zahlungen in Verzug, so sind wir berechtigt:
a) Erfüllung der eigenen Verpflichtung bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlung aufzuschieben;
b) eine Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen;
c) den ganzen noch offenen Kaufpreisrest fällig zu stellen (Terminverlust);
d) Sicherstellung auch noch nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen Vereinbarungen nach unserer Xxxx zu beanspruchen;
e) ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 1,5 % p. M. sowie alle durch die Einbringung oder durch Einbringungsversuche auflaufenden Kosten und Spesen, gleichgültig ob gerichtlicher oder außergerichtlicher Art, zu verrechnen;
f) bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, wobei es unsererseits der Setzung einer Nachfrist unter Androhung des Rücktrittes nicht bedarf, sondern es genügt, wenn durch uns eine angemessene Nachfrist tatsächlich gewährt wird.
g) von uns aus einem anderen Titel an den Vertragspartner zu erbringende Leistungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlung aufzuschieben und zurückzubehalten. Unserem Vertragspartner ist es untersagt, mit einer ihm allenfalls gegen uns zustehenden Forderung gegen unsere Forderungen aufzurechnen oder ihm allenfalls gegen uns zustehende Forderungen an dritte natürliche oder juristische Personen, gleich ob öffentlicher oder privatrechtlicher Natur, abzutreten (Aufrechnungs- und Abrechnungsverbot).
Zahlungen a) Mit Vertragsabschluss kann vom jeweiligen Anbieter eine Anzahlung gefordert werden, die auf den Preis der Touristikleistung angerechnet wird. Soweit es sich um Reisen im Sinne der §§ 651a ff. BGB handelt, darf eine Anzahlung nur gegen bzw. nach Übermittlung eines Sicherungsscheines mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers des Anbieters verlangt werden. Weitere Zahlungen werden zu den vereinbarten Terminen fällig; Restzahlungen auf Reisen werden spätestens mit Aushändigung oder Zugang des Reiseplans bzw. der Reiseunterlagen fällig. Abweichend von Vorstehendem werden Zahlungen für Luftbeförderungsverträge im Regelfall sofort bei Zugang der Bestätigung der Fluggesellschaft fällig. Entsprechendes gilt bei Mietwagen. Bei Mietwagen ist darüber hinaus zu beachten, dass bei Anmietung außerhalb der Öffnungszeiten der Mietstation zusätzliche Entgelte anfallen können, die vom Kunden vor Ort zu zahlen sind. Abhängig von den gebuchten Touristikleistungen erfolgt der Zahlungseinzug durch den Anbieter selbst, durch TUI oder durch einen zum Forderungseinzug eingesetzten Dienstleister. Soweit TUI oder ein von ihr zum Zahlungseinzug eingesetzter Dienstleister Reisen- oder sonstige Leistungen in Rechnung stellt und Zahlungen einzieht, geschieht dies im Namen und auf Rechnung des jeweiligen Anbieters. Ist TUI Inkassobevollmächtigte des Anbieters, gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend für Stornokosten (Rücktrittsentschädigungen) und sonstige gesetzlich oder vertraglich begründete Forderungen des vermittelten Anbieters.
b) Fällige Zahlungen an die Anbieter der Touristikleistungen kann der Kunde mit den Kreditkarten TUI Card, VISA, MasterCard und American Express vornehmen, wenn und soweit diese vom Anbieter der Touristikleistungen als Zahlungsmittel angeboten werden. Nähere Informationen zu den angebotenen Zahlungsmitteln entnehmen Sie bitte den Angaben im Buchungsverlauf und direkt den Geschäftsbedingungen des Anbieters der Touristikleistung.
c) Ebenso können Zahlungen von Girokonten eines deutschen Geldinstitutes mittels SEPA-Banklastschrift erfolgen.
d) TUI behält sich das Recht vor, etwaige Rückbelastungsentgelte bei nicht eingelösten Kreditkartenbelastungen oder Banklastschriften an den Kunden weiter zu berechnen.
Zahlungen. Zahlungen auf Kapital. Zahlungen auf Kapital in Bezug auf die Schuldverschreibungen erfolgen nach Maßgabe des nachstehenden Absatzes 2 an das Clearing System oder dessen Order zur Gutschrift auf den Konten der jeweiligen Kontoinhaber des Clearing Systems gegen Vorlage und (außer im Fall von Teilzahlungen) Einreichung der die Schuldverschreibungen zum Zeitpunkt der Zahlung verbriefenden Globalurkunde bei der bezeichneten Geschäftsstelle der Emissionsstelle außerhalb der Vereinigten Staaten.
Zahlungen. 15.1. Der Fördergeber gewährleistet die Rückerstattung der Fördermittel (nachstehend auch „Zahlung“), wobei der Fördernehmer bzw. die Partner verpflichtet sind, die Ausgaben vorerst aus eigenen Mitteln zu bezahlen, die ihnen dann anteilsmäßig im Verhältnis zu den förderfähigen Gesamtausgaben des Projekts rückerstattet werden.
15.2. Der Fördergeber gewährleistet die Durchführung der Rückerstattung ausschließlich anhand des Auszahlungsantrags auf Projektebene (AZA)24, den der Fördernehmer in Euro vorlegt. Den Auszahlungsantrag auf Projektebene legt der Fördernehmer elektronisch mittels elektronischem Monitoringsystem vor (eine der verpflichtenden Beilagen sind die FLC-Ausgabenbestätigungen des Fördernehmers und der Partner). Im Falle wesentlicher technischer Mängel bzw. sollte das elektronische Monitoringsystem nicht funktionsfähig sein, treffen Fördernehmer und Fördergeber eine gesonderte Vereinbarung.
15.3. Der Fördernehmer kann keinen Auszahlungsantrag stellen, falls zwischen ihm und der nationalen Kofinanzierungsstelle kein eigenständiger Vertrag über die Kofinanzierung geschlossen wurde. Falls der Fördernehmer über ausreichende Eigenmittel verfügt, gilt diese Verpflichtung nicht.
15.4. Der Fördergeber führt eine Kontrolle des vorgelegten Zahlungsantrags durch; dies insbesondere hinsichtlich der Übereinstimmung der Ausgaben mit dem Projektbudget und dem Fördervertrag, der Kontrolle durch die zuständige Finanzkontrollstelle und die erfolgte Weiterleitung der vorangegangenen Zahlungen der Fördermittel auf die Konten aller Partner. Im Falle von Unzulänglichkeiten im vorgelegten Auszahlungsantrag auf Projektebene fordert der Fördergeber den Fördernehmer auf, diese im Rahmen einer festgesetzten Frist zu beseitigen. Nach Kontrolle des Auszahlungsantrags auf Projektebene werden die vorgelegten Ausgaben vom Fördergeber innerhalb von 10 Tagen ab der Vorlage des Auszahlungsantrags auf Projektebene entweder zur Gänze, teilweise oder gar nicht genehmigt.
15.5. Der Fördernehmer ist verpflichtet, in allen vorgelegten Zahlungsanträgen ausschließlich Ausgaben anzuführen, die den Bedingungen in Artikel 13 der AVB entsprechen. Der Fördernehmer haftet für wahrheitsgemäße, richtige und vollständige 24 Siehe auch Begriffsklärungen im ersten Teil der AVB Angaben im Zahlungsantrag. Die Haftung der Partner gegenüber dem Fördernehmer wird damit nicht berührt.
15.6. Der Fördernehmer ist verpflichtet jeden ausgezahlten Gesamt- oder Teilbetrag der Fördermittel gemäß der Partnerscha...
Zahlungen. Die Emittentin verpflichtet sich, Zahlungen auf die tokenbasierten Schuldverschreibungen bei Fälligkeit in Euro zu zahlen. Die Emittentin wird Zahlungen an die Person leisten, die am Bankarbeitstag vor dem jeweiligen Fälligkeitstag um 24:00 Uhr CET im Register als Anleger aufgeführt ist. Die vorgenannten Zahlungen befreien die Emittentin in Höhe der geleisteten Zahlungen von ihren entsprechenden Verbindlichkeiten aus den tokenbasierten Schuldverschreibungen.
Zahlungen. 7.1 Rechnungen von K+S sind sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig. Etwas anderes gilt nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Sollte der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Datum der Rechnungsstellung von dem Besteller an K+S bezahlt werden, ist K+S ohne weitere Mahnung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten p.a. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz im Sinne des § 247 BGB zu verlangen. Hiervon bleibt die Möglichkeit unberührt, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.
7.2 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn K+S über den vom Besteller gezahlten Betrag verfügen kann. K+S nimmt Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel nur erfüllungshalber unter Berechnung sämtlicher Einziehungs- und Diskontspesen zu Lasten des Bestellers an.
7.3 Soweit K+S Nachlässe gewährt, die die Warenmenge betreffen, stehen diese unter dem Vorbehalt fristgerechter Bezahlung und vollständiger Warenabnahme durch den Besteller.
7.4 K+S behält sich vor, die gesamte Restschuld des Bestellers fällig zu stellen, wenn dieser die Zahlungsbedingungen nicht einhält, oder wenn K+S nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die nach bankmäßigen Gesichtspunkten die Kreditwürdigkeit des Bestellers nicht unerheblich mindern und die nach Einschätzung von K+S die Realisierung der Forderungen konkret gefährdet erscheinen lassen. K+S behält sich dies auch bei Annahme von Wechseln oder Schecks vor. K+S ist außerdem berechtigt, von bereits abgeschlossenen Verträgen mit dem Besteller zurückzutreten, soweit dieser nicht auf Aufforderung und nach Xxxx von K+S eine Vorauszahlung leistet, oder eine andere Art der Sicherheit erbringt.
7.5 K+S behält sich vor, Besteller, die wiederholt ihren Zahlungsverpflichtungen nicht termingerecht nachkommen, nur noch gegen Vorauskasse zu beliefern. In diesem Falle erhält der Besteller von K+S nach Auftragsannahme eine Proforma-Rechnung. Diese Proforma-Rechnung wird als Vorkasse sofort nach Auftragserteilung fällig.
7.6 Der Besteller ist zu einer Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegenüber K+S nur dann berechtigt, wenn seine entsprechenden Gegenforderungen zwischen den Parteien unstreitig sind oder bereits rechtskräftig festgestellt wurden. Der Besteller ist mit einer Verrechnung seiner Forderung und Verbindlichkeiten gegenüber K+S einverstanden.
8.1 K+S versendet die Waren auf Rechnung und auf Gefahr des Bestellers, soweit die Parteien keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen haben....
Zahlungen. Zahlungen des Anlegers per Lastschrift beziehungsweise Überweisung nimmt die USB aus- schließlich in Euro entgegen. Abweichend davon sind bei in Fremdwährung aufgelegten Fonds der Kapitalverwaltungsgesellschaften der Union Investment Gruppe auch Einzahlungen durch den Anleger in der Fondswährung möglich; hierfür hat der Anleger die speziell dafür einge- richteten Treuhandkonten zu erfragen und bei der Einzahlung anzugeben.