Ausfuhr. Wird ein in Gemeinschaftsproduktion hergestellter Kinofilm in einen Staat ausge- führt, in dem die Einfuhr von Kinofilmen kontingentiert ist, und hat eine der an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Vertragsparteien nicht das Recht, ihre Kino- filme frei in den Einfuhrstaat einzuführen, a) so wird der Kinofilm in der Regel dem Kontingent des Staates zugeordnet, der die Mehrheitsbeteiligung hat; b) so wird der Kinofilm bei gleicher Beteiligung, verschiedener Staaten dem Kontingent des Staates hinzugefügt, der über die besten Ausfuhrmöglichkei- ten in den Einfuhrstaat verfügt; c) so wird der Kinofilm, wenn die Buchstaben a und b nicht anwendbar sind, dem Kontingent der Vertragspartei zugeordnet, die den Regisseur stellt.
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Samples: Übereinkommen Über Die Gemeinschaftsproduktion Von Kinofilmen, Übereinkommen Über Die Gemeinschaftsproduktion Von Kinofilmen
Ausfuhr. Wird ein in Gemeinschaftsproduktion hergestellter Kinofilm in einen Staat ausge- führt, in dem die Einfuhr von Kinofilmen kontingentiert ist, und hat eine der an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Vertragsparteien nicht das Recht, ihre Kino- filme frei in den Einfuhrstaat einzuführen,
a) so wird der Kinofilm in der Regel dem Kontingent des Staates zugeordnetzugerechnet, der die Mehrheitsbeteiligung hat;
b) so wird der Kinofilm bei gleicher Beteiligung, verschiedener Staaten dem Kontingent des Staates hinzugefügtzugerechnet, der über die besten Ausfuhrmöglichkei- ten in den Einfuhrstaat verfügt;
c) so wird der Kinofilm, wenn die Buchstaben a und b nicht anwendbar sind, dem Kontingent der Vertragspartei zugeordnetzugerechnet, die den Regisseur stellt.
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Samples: Europäisches Übereinkommen Über Die Gemeinschaftsproduktion Von Kinofilmen
Ausfuhr. Wird ein in Gemeinschaftsproduktion hergestellter Kinofilm in einen Staat ausge- führtausgeführt, in dem die Einfuhr von Kinofilmen kontingentiert ist, und hat eine der an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Vertragsparteien nicht das Recht, ihre Kino- filme Kinofilme frei in den Einfuhrstaat einzuführen,
a) so wird der Kinofilm in der Regel dem Kontingent des Staates zugeordnet, der die Mehrheitsbeteiligung hat;
b) so wird der Kinofilm bei gleicher Beteiligung, verschiedener Staaten dem Kontingent des Staates hinzugefügt, der über die besten Ausfuhrmöglichkei- ten Ausfuhrmöglichkeiten in den Einfuhrstaat verfügt;
c) so wird der Kinofilm, wenn die Buchstaben a und b nicht anwendbar sind, dem Kontingent der Vertragspartei zugeordnet, die den Regisseur stellt.
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Samples: Übereinkommen Über Die Gemeinschaftsproduktion Von Kinofilmen