Ausgewählte historische Finanzinformationen Musterklauseln

Ausgewählte historische Finanzinformationen. Die folgenden ausgewählten historischen Finanzinformationen sind dem nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) erstellten und geprüften Jahresabschluss für das Rumpfgeschäftsjahr (7. September 2017 bis 31. Dezember 2017) sowie dem ungeprüften Zwischenabschluss zum 30. September 2018 entnommen. Aufgrund der unterjährigen Gründung liegt dem Jahresabschluss 2017 ein verkürztes Geschäftsjahr zugrunde. Ab dem 1. Januar 2018 entspricht das Geschäftsjahr das Kalenderjahr. Der Jahresabschluss der Emittentin für das Rumpfgeschäfts­ jahr 2017 wurde in entsprechender Anwendung der §§ 317 ff. HGB unter Beachtung der vom Institut für Wirtschaftsprüfer (IDW) festgelegten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung geprüft. Der Zwischenabschluss ist der internen Buchführung der Emittentin entnommen. Er wurde nicht geprüft und nur auf der Homepage der Emittentin für Zwecke dieses Prospekts veröffentlicht. Wichtiger Hinweis: Bei der Darstellung handelt es sich ledig­ lich um ausgewählte historische Finanzinformationen mit Schlüsselzahlen, die einen Überblick über die Finanzlange der Emittentin geben. Diese Angaben ersetzen in keiner Weise die vollständige Prospektlektüre. Weitergehende Finanzinformationen finden sich in dem auf der Internetseite xxx.xxxxxxxxx.xx/xx/xxxxxxxxxxx abrufbaren Jahresab­ schluss der Emittentin für das Rumpfgeschäftsjahr 2017 sowie in dem ungeprüften Zwischenabschluss. A. Anlagevermögen 0,00 12.502,00 2.830.188,66 I. Sachanlagen 0,00 0,00 35.783,10 II. Finanzanlagen 0,00 12.502,00 2.794.405,56 B. Umlaufvermögen 500,00 2.124.820,48 4.216.437,13 I. Forderungen und sonstige Vermögens­ gegenstände 500,00 71.980,94 2.065.717,67 II. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks 0,00 2.052.839,54 2.150.719,46 C. Rechnungsabgrenzungsposten 0,00 72.468,45 185.250,88
Ausgewählte historische Finanzinformationen. Die nachfolgend dargestellten ausgewählten Finanzinformationen über die Emittentin sind der ge- prüften Eröffnungsbilanz zum 13. Xxxx 2019 entnommen worden, die nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) aufgestellt wurden.
Ausgewählte historische Finanzinformationen. Die im Folgenden aufgeführten ausgewählten Finanzinformationen sind den geprüften Jahresab- schlüssen der Emittentin nach HGB für die Geschäftsjahre vom 01. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 sowie vom 01 Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 entnommen, wobei die mit * gekenn- zeichneten Positionen aus den geprüften Abschlüssen von der Emittentin abgeleitet wurden und un- geprüft sind: Umsatzerlöse 20.516,2 13.431,3 Materialaufwand 6.164,9 5.380,0* Personalaufwand 3.610,3 1.932,0
Ausgewählte historische Finanzinformationen. Die folgende Tabelle enthält eine Zusammenfassung der wichtigsten Finanzinformationen aus den geprüften Jahresabschlüssen (gemäß UGB) der Emittentin für die am 31. Dezember 2017 und 31. Dezember 2016 abgeschlossenen Geschäftsjahre: 1 Das EBIT ist als Kennzahl für das Ergebnis vor Zinsen und Ertragsteuern definiert und entspricht dem operativen Ergebnis. Seit 31. Dezember 2017, dem Datum des letzten geprüften Jahresabschlusses der Emittentin, haben sich die Aussichten der Emittentin nicht wesentlich nachteilig verändert und es gab seit dem 31. Dezember 2017 keine wesentlichen Veränderungen in der Finanzlage oder der Handelsposition der Emittentin.
Ausgewählte historische Finanzinformationen. Die folgende Tabelle zeigt eine Zusammenfassung der ausgewählten Finanzinformationen aus dem geprüften Konzernabschluss der Garantin (gemäß IFRS) der Jahre endend zum 31. Dezember 2017 und 31. Dezember 2016: 1 Zinstragende Verbindlichkeiten beinhalten Anleihe und Schuldscheindarlehen, Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten und Verbindlichkeiten aus Finanzierungsleasing. 2Das EBITDA ist als Kennzahl für das Ergebnis vor Zinsen, Ertragsteuern, Abschreibungen und Zuschreibungen definiert. 3 Das EBIT ist als Kennzahl für das Ergebnis vor Zinsen und Ertragsteuern definiert und entspricht dem operativen Ergebnis. Es gab seit 31. Dezember 2017 keine wesentlichen nachteiligen Veränderungen in der Finanzlage oder der Handelsposition. Weiters gab es seit 31. Dezember 2017 keine wesentlichen nachteiligen Veränderungen bei den Aussichten der Xxxxxxxx. X.00 X.00 Jüngste, für die Solvenz in hohem Maße relevante Ereignisse Entfällt, da in jüngster Zeit kein Ereignis in wesentlichem Maße relevant war.
Ausgewählte historische Finanzinformationen. Nachfolgende Übersicht enthält ausgewählte Finanzinformationen aus dem geprüften Jahresab- schluss der Maritim Vertriebs GmbH nach HGB für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2012 und dem geprüften Jahresabschluss der Maritim Vertriebs GmbH nach HGB für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2013. Soweit nicht anders angegeben, sind die Finanzinformationen für die Maritim Vertriebs GmbH in die- sem Prospekt in Übereinstimmung mit dem deutschen Handelsrecht und dem Handelsgesetzbuch „HGB“ erstellt worden. Die Prüfung der Jahresabschlüsse erfolgte nach §§ 316 ff HGB unter Beach- tung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsge- mäßer Durchführung von Abschlussprüfungen. * Das EBIT (englisch earnings before interest and taxes ‚Gewinn vor Zinsen und Steuern) wurde ermittelt, in- dem das ausgewiesene Jahresergebnis um die Steuern vom Einkommen und Ertrag korrigiert wurde. Beim EBITDA (englisch earnings before interest, taxes, depreciation and amortization; Gewinn vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen (auf Sachanlagen) und Abschreibungen (auf immaterielle Vermögensgegenstände)) wurde dieser Wert auch noch um die ausgewiesenen Abschreibungen korrigiert. Einige Einschiffsgesellschaften, an welchen die Emittentin beteiligt ist, beabsichtigen den Verkauf ihres Schiffes an die ALP Maritime Service BV, Rotterdam, Niederlande, zu verkaufen. Die bereits unterzeichneten Kaufverträ- ge sind aufgrund gesellschaftsrechtlicher Hindernisse bei den Einschiffsgesellschaften noch nicht wirksam. Die Einschiffsgesellschaften sind bemüht, die bereits geschaffenen Vertragsgrundlagen einer wirksamen Umsetzung zuzuführen. Hierzu findet bei den betroffenen Einschiffsgesellschaften am 31. Oktober 2014 jeweils eine Gesell- schafterversammlung statt, in welcher eine ausdrückliche Zustimmung zu den Verkaufsverträgen beschlossen werden soll. Ferner sind bei der Emittentin seit 01. Januar 2014 weitere Zinszahlungsverpflichtungen bis zum Zeitpunkt der Billigung des Prospektes von ca. EUR 1.890.000,- aufgelaufen. Darüber hinaus haben sich seit dem 31. Dezember 2013 keine wesentlichen nachteiligen Veränderungen in den Aussichten der Maritim Vertriebs GmbH ergeben. Die Geschäftsführung der Emittentin weist in Abschnitt II 2. des Anhangs zum Jahresabschluss per 31.12.2013 darauf hin, dass bei Aufstellung des Jahresabschlusses per 31. Dezember 2013 vom Grundsatz der Unternehmensfortführung ausgegangen werden konnte (§252 Abs.1 Nr.2 HGB). In der Liquiditätsp...
Ausgewählte historische Finanzinformationen. Nachfolgende Übersicht enthält ausgewählte Finanzinformationen aus dem geprüften Jahresabschluss (Rumpfge- schäftsjahr) der SW Verwaltungs GmbH nach HGB zum 31.12.2015 und dem ungeprüften Zwischenabschluss für die ersten neun Monate des Geschäftsjahres 2016 (01.01.2016 – 30.09.2016) der SW Verwaltungs nach HGB zum 30.09.2016 einschließlich Kapitalflussrechnung. Soweit nicht anders angegeben, sind die Finanzinformationen für die SW Verwaltungs GmbH in diesem Prospekt in Übereinstimmung mit dem deutschen Handelsrecht und dem Handelsgesetzbuch „HGB“ erstellt worden. Die Prüfung des Jahresabschlusses (Rumpfgeschäftsjahr) erfolgte nach §§ 316 ff HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirt- schaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsgemäßer Durchführung von Abschlussprüfungen. Der ungeprüfte Zwischenabschluss für die ersten neun Monate des Geschäftsjahres 2016 zum 30. September 2016 wurde durch die Emittentin aufgrund eigener buchhalterischer Auswertung nach den Vorschriften des Handelsgesetz- buches erstellt.
Ausgewählte historische Finanzinformationen. Im Geschäftsjahr 2013 erreichte die PORR–Gruppe eine Produktionsleistung von TEUR 3.439.092 (2012: TEUR 2.890.957), Umsatzerlöse von TEUR 2.694.153 (2012: TEUR 2.314.828) und ein Betriebsergebnis (EBIT) von TEUR 88.026 (2012: TEUR 53.809). Im Geschäftsjahr 2013 beschäftigte die PORR–Gruppe durchschnittlich 11.594 Mitarbeiter (2012: 10.696 Mitarbeiter). (Quelle: Jahresfi- nanzbericht der Emittentin zum 31.12.2013) Im 1. Halbjahr 2014 betrug die Produktionsleistung TEUR 1.589.835 (1. Halbjahr 2013: TEUR 1.289.367) und der Auftragseingang betrug TEUR 1.707.063 (1. Halbjahr 2013: TEUR 2.721.866). Der Auftragsbestand per 30.06.2014 betrug TEUR 4.707.845 (30.06.2013: TEUR 4.805.838). (Quelle: Halbjahresfinanzbericht der Emittentin zum 30.06.2014) Ausgewählte Finanzinformationen Die ausgewählten konsolidierten Finanzinformationen stammen aus dem geprüften Konzernabschluss der Emittentin zum 31.12.2013 sowie aus dem ungeprüften Konzernzwischenabschluss zum 30.06.2014, die gemäß § 245a UGB nach IFRS aufgestellt und in diesen Prospekt durch Verweis inkorporiert wurden. (in TEUR) 1. Januar - 31. Dezember 2013 2012 Gewinn- und Verlustrechnung Umsatzerlöse........................................................ 2.694.153 2.314.828 Betriebsergebnis (EBIT) ....................................... 88.026 53.809 Ergebnis vor Ertragsteuern (EBT) ......................... 60.493 22.008 Jahresüberschuss .................................................. 52.585 17.993 Ergebnis je Aktie (in EUR)................................... 3,88 1,08 (in TEUR) 31. Dezember 2013 2012 Xxxxxx Xxxxxxxxxxx........................................................ 2.296.470 2.060.741 Langfristige Vermögenswerte ............................... 1.068.659 1.101.407 Kurzfristige Vermögenswerte ............................... 1.227.811 959.334 Langfristige Verbindlichkeiten.............................. 668.692 595.591 Kurzfristige Verbindlichkeiten.............................. 1.280.116 1.142.597 Eigenkapital (inklusive Genussrechtskapital von Tochterunternehmen und Anteile der nicht kon- trollierenden Gesellschafter von Tochterunter- nehmen) ............................................................... 347.662 322.553 (in TEUR) 1. Januar - 31. Dezember 2013 2012 Kapitalflussrechnung Cashflow aus der Betriebstätigkeit ........................ 206.707 110.885 Cashflow aus der Investitionstätigkeit ................... 11.737 -108.275 Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit ............... 5.444 -44.2...
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  • Vertrauliche Informationen „Vertrauliche Informationen“ sind nicht öffentliche Informationen, die als „vertraulich“ gekennzeichnet sind oder von denen eine vernünftige Person annehmen sollte, dass sie vertraulich sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Kundendaten, Professional Services- Daten, die Bedingungen dieses Vertrags und die Authentifizierungsreferenzen des Kundenkontos.

  • Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Die Gültigkeitsdauer der Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ist, vorbehaltlich zukünftiger Gesetzes- oder Tarifänderungen, nicht befristet.

  • Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Das US-Finanzministerium (US-Treasury Department) hat Vorschriften erlassen, gemäß derer gezahlte Dividenden oder als Dividenden eingestufte Zahlungen aus US-Quellen für bestimmte Finanzinstrumente entsprechend den Umständen insgesamt oder teilweise, als eine Dividendenäquivalente Zahlung betrachtet werden, die einer Quellensteuer in Höhe von 30% (vorbehaltlich eines niedrigeren Satzes im Fall eines entsprechenden Abkommens) unterliegt. Nach Auffassung der Emittentin unterfallen die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Begebung nicht der Quellensteuer nach diesen Vorschriften. In bestimmten Fällen ist es aber im Hinblick auf eine Kombination von Transaktionen, die so behandelt werden, als würden sie miteinander in Verbindung stehen, auch wenn sie eigentlich keiner Einbehaltung der Quellensteuer unterliegen, möglich, dass Nicht-US-Inhaber der Besteuerung gemäß dieser Vorschriften unterfallen. Nicht-US-Inhaber sollten ihren Steuerberater bezüglich der Anwendbarkeit dieser Vorschriften, nachträglich veröffentlichter offiziellen Bestimmungen/Richtlinien und bezüglich jeglicher anderer möglicher alternativen Einordnung ihrer Wertpapiere für US-amerikanische Bundeseinkommensteuerzwecke zu Rate ziehen (siehe hierzu auch den Abschnitt „Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Ausschüttungsgleiche Zahlungen“ im Basisprospekt, der eine ausführlichere Darstellung der Anwendbarkeit des Abschnitts 871 (m) auf die Wertpapiere enthält).

  • Informationsaustausch (1) Auf Ersuchen erteilt die zuständige Behörde eines Vertragsstaats der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats Informationen für die in Artikel 1 genannten Zwe- cke. Diese Informationen werden ohne Rücksicht darauf erteilt, ob der ersuchte Ver- tragsstaat diese Informationen für eigene steuerliche Zwecke benötigt oder ob das Ver- halten, das Gegenstand der Ermittlungen ist, nach dem Recht des ersuchten Vertrags- xxxxxx eine Straftat darstellen würde, wäre es im Gebiet des ersuchten Vertragsstaats erfolgt. (2) Reichen die der zuständigen Behörde des ersuchten Vertragsstaats vorliegenden In- formationen nicht aus, um dem Auskunftsersuchen entsprechen zu können, so ergreift dieser Vertragsstaat nach eigenem Ermessen alle geeigneten Maßnahmen zur Beschaf- fung von Informationen, die erforderlich sind, um dem ersuchenden Vertragsstaat die erbetenen Informationen zu erteilen, auch wenn der ersuchte Vertragsstaat diese Infor- mationen zu dem betreffenden Zeitpunkt nicht für eigene steuerliche Zwecke benötigt. (3) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertrags- xxxxxx erteilt die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats in dem nach dessen Recht zulässigen Umfang Informationen nach diesem Artikel in Form von Zeugenaus- sagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten. (4) Beide Vertragsstaaten gewährleisten, dass ihre zuständige Behörde in Übereinstim- mung mit diesem Abkommen die Befugnis hat, folgende Informationen auf Ersuchen einzuholen oder zu erteilen: a) Informationen von Banken, anderen Finanzinstituten oder Personen, ein- schließlich Bevollmächtigten und Treuhändern, die als Vertreter oder Treuhän- der handeln; (i) Informationen über das wirtschaftliche Eigentum an Gesellschaften, Per- sonengesellschaften und anderen Personen, einschließlich, unter Beach- tung des Artikels 2, eigentumsbezogene Informationen über diese Perso- nen in einer Eigentümerkette; (ii) bei Trusts Informationen über Treugeber, Treuhänder, Protektoren und Treuhandbegünstigte; bei Stiftungen Informationen über Gründer und Mitglieder des Stiftungsrats sowie über Begünstigte. (5) Ungeachtet der vorstehenden Absätze begründet dieses Abkommen keine Verpflich- tung der Vertragsstaaten, Informationen über Eigentumsverhältnisse einzuholen oder zu erteilen, die börsennotierte Gesellschaften oder öffentliche Investmentfonds oder öffent- liche Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen betreffen, es sei denn, diese Informa- tionen können ohne unverhältnismäßig große Schwierigkeiten eingeholt werden. (6) Jedes Auskunftsersuchen nach diesem Abkommen ist möglichst detailliert abzufas- sen und muss die folgenden schriftlichen Angaben enthalten: a) die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt; b) den Zeitraum, für den die Informationen erbeten werden; c) die Art der erbetenen Informationen und die Form, in der die Informationen dem ersuchenden Vertragsstaat vorzugsweise zur Verfügung zu stellen sind; d) den steuerlichen Zweck, für den um die Informationen ersucht wird; e) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen für die Durch- führung des Steuerrechts des ersuchenden Vertragsstaats in Bezug auf die unter Buchstabe a bezeichnete Person voraussichtlich erheblich sind; f) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen im Gebiet des ersuchten Vertragsstaats vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfü- gungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Vertragsstaats be- finden; g) den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz oder Verfügungsmacht sich die erbetenen Informationen vermutlich befinden; h) eine Erklärung, dass das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Vertragsstaats entspricht, dass die erbetenen Informationen, wür- den sie sich im Hoheitsbereich des ersuchenden Vertragsstaats befinden, von der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats nach dessen Recht eingeholt werden könnten und dass das Ersuchen nach diesem Abkommen ge- stellt wurde; i) eine Erklärung, dass der ersuchende Vertragsstaat alle ihm in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwie- rigkeiten mit sich bringen würden. (7) Die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats übermittelt der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats die erbetenen Informationen so umgehend wie möglich. Um eine zeitnahe Antwort sicherzustellen, bestätigt die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats den Eingang eines Ersuchens gegenüber der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats schriftlich und unterrichtet die zuständige Be- hörde des ersuchenden Vertragsstaats innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt des Ersuchens über Mängel in dem Ersuchen. (8) Wenn die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats die erbetenen Informati- onen nicht innerhalb von 90 Tagen ab Eingang des Ersuchens einholen und erteilen konnte, wenn der Informationserteilung Hindernisse entgegenstehen oder wenn die zu- ständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats die Informationserteilung ablehnt, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaats schriftlich und gibt dabei die Gründe für ihre Erfolglosigkeit bei der Einholung und Er- teilung der Informationen, die aufgetretenen Hindernisse oder die Gründe für ihre ab- lehnende Antwort an.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?

  • Produktspezifische Bestimmungen Tilgungsbetrag (a) Wenn die Kursreferenz an einem Bewertungstag das Til- gungslevel erreicht oder überschreitet (sog. "Vorzeitiges Til- gungsereignis"), endet die Laufzeit der Wertpapiere an diesem Bewertungstag automatisch, ohne dass es einer gesonderten Kündigung der Wertpapiere durch die Emittentin bedarf. Der Tilgungsbetrag entspricht in diesem Fall dem Nominalbetrag multipliziert mit dem Tilgungsfaktor, der dem jeweiligen Be- wertungstag zugeordnet ist, an dem das Vorzeitige Tilgungser- eignis eingetreten ist. (b) Wenn während der Laufzeit der Wertpapiere kein Vorzeiti- ges Tilgungsereignis eingetreten ist, bestimmt sich der Til- gungsbetrag wie folgt: (i) Sofern der Referenzpreis das Finale Tilgungslevel erreicht oder überschreitet, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominal- betrag multipliziert mit dem Finalen Tilgungsfaktor. (ii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert, aber kein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag. (iii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert und ein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag multipliziert mit der Performance des Basiswerts. Barriere 55,00 % - 60,00 % (indikativ) des Anfänglichen Referenzpreises Die Barriere wird am Anfänglichen Bewertungstag festgelegt und gemäß § 11 der Allgemeinen Bedingungen veröffentlicht. Die Berechnungsstelle bestimmt die Barriere nach billigem Er- messen auf der Basis der Veränderungen der Marktbedingun- gen, die zwischen dem Beginn und dem Ende der Zeichnungs- frist stattfinden, insbesondere auf der Basis der Veränderung der Volatilitäten des Basiswerts sowie des Zinsniveaus. Die Wertpapiere werden nicht emittiert, wenn die von der Berech- nungsstelle am Anfänglichen Bewertungstag ermittelte Barriere mehr als 60,00 % des Anfänglichen Referenzpreises betragen würde.

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320

  • Preisanpassungen 12.1 Telefónica Germany ist bei Kostensteigerungen berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtet, die auf der Grundlage dieses Vertra- ges zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB der Entwicklung der Gesamtkosten anzupassen, die für die Preisbe- rechnung maßgeblich sind. 12.2 Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für Netzbe- reitstellung, Netznutzung und Netzbetrieb (z. B. für Technik, Netz- zugänge und Netzzusammenschaltungen, technischer Service), Kosten für die Kundenverwaltung (z. B. für Kundenhotlines und - service-, Abrechnungs- und IT-Systeme), Dienstleistungs- und Per- sonalkosten und sonstigen Gemeinkosten (z. B. für Verwaltung, Energie, Mieten, IT-Systeme), sowie hoheitlich auferlegte, allge- meinverbindliche Belastungen, z. B. durch die Bundesnetzagentur (jedoch keine Bußgelder o. ä.), soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten der vertraglichen Leistung haben. 12.3 Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn und soweit sich die für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten nach Abschluss des Vertrages erhö- hen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Kos- ten für die Netznutzung, dürfen nur in deren Verhältnis zu den für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten berücksichtigt werden und nur soweit kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, z. B. bei der Kundenbetreuung, er- folgt. Bei Kostensenkungen sind die Preise entsprechend zu ermä- ßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Te- lefónica Germany wird bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kosten- senkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kosten- senkungen mindestens im gleichen Umfang wirksam werden, wie Kostenerhöhungen. 12.4 Preiserhöhungen gem. Ziffern 12.1-12.3 werden dem Kunden min- destens 6 Wochen, höchstens 2 Monate, bevor die Preiserhöhung wirksam werden soll, auf einem dauerhaften Datenträger mitge- teilt. In dieser Mitteilung wird der Kunde klar und verständlich über Zeitpunkt und Inhalt der Preiserhöhung informiert. Soweit dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht nach Ziffer 13.4 zusteht, wird der Kunde in der Mitteilung auch hierüber klar und verständlich in- formiert. 12.5 Der Kunde kann innerhalb von 3 Monaten ab Zugang der Mitteilung nach Ziffer 12.4 ohne Kosten und ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist den Vertrag kündigen, es sei denn, die mitgeteilte Preis- erhöhung ist unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschrieben. Der Vertrag kann durch die Kün- digung frühestens zu dem Zeitpunkt beendet werden, zu dem die Preiserhöhung wirksam werden soll. Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt unberührt.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.