Ausgewählte historische Finanzinformationen Musterklauseln

Ausgewählte historische Finanzinformationen. Die nachfolgend dargestellten ausgewählten Finanzinformationen über die Emittentin sind der ge- prüften Eröffnungsbilanz zum 13. Xxxx 2019 entnommen worden, die nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) aufgestellt wurden.
Ausgewählte historische Finanzinformationen. Nachfolgende Übersicht enthält ausgewählte Finanzinformationen aus dem geprüften Jahresab- schluss der Maritim Vertriebs GmbH nach HGB für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2012 und dem geprüften Jahresabschluss der Maritim Vertriebs GmbH nach HGB für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2013. Soweit nicht anders angegeben, sind die Finanzinformationen für die Maritim Vertriebs GmbH in die- sem Prospekt in Übereinstimmung mit dem deutschen Handelsrecht und dem Handelsgesetzbuch „HGB“ erstellt worden. Die Prüfung der Jahresabschlüsse erfolgte nach §§ 316 ff HGB unter Beach- tung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsge- mäßer Durchführung von Abschlussprüfungen. * Das EBIT (englisch earnings before interest and taxes ‚Gewinn vor Zinsen und Steuern) wurde ermittelt, in- dem das ausgewiesene Jahresergebnis um die Steuern vom Einkommen und Ertrag korrigiert wurde. Beim EBITDA (englisch earnings before interest, taxes, depreciation and amortization; Gewinn vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen (auf Sachanlagen) und Abschreibungen (auf immaterielle Vermögensgegenstände)) wurde dieser Wert auch noch um die ausgewiesenen Abschreibungen korrigiert. Einige Einschiffsgesellschaften, an welchen die Emittentin beteiligt ist, beabsichtigen den Verkauf ihres Schiffes an die ALP Maritime Service BV, Rotterdam, Niederlande, zu verkaufen. Die bereits unterzeichneten Kaufverträ- ge sind aufgrund gesellschaftsrechtlicher Hindernisse bei den Einschiffsgesellschaften noch nicht wirksam. Die Einschiffsgesellschaften sind bemüht, die bereits geschaffenen Vertragsgrundlagen einer wirksamen Umsetzung zuzuführen. Hierzu findet bei den betroffenen Einschiffsgesellschaften am 31. Oktober 2014 jeweils eine Gesell- schafterversammlung statt, in welcher eine ausdrückliche Zustimmung zu den Verkaufsverträgen beschlossen werden soll. Ferner sind bei der Emittentin seit 01. Januar 2014 weitere Zinszahlungsverpflichtungen bis zum Zeitpunkt der Billigung des Prospektes von ca. EUR 1.890.000,- aufgelaufen. Darüber hinaus haben sich seit dem 31. Dezember 2013 keine wesentlichen nachteiligen Veränderungen in den Aussichten der Maritim Vertriebs GmbH ergeben. Die Geschäftsführung der Emittentin weist in Abschnitt II 2. des Anhangs zum Jahresabschluss per 31.12.2013 darauf hin, dass bei Aufstellung des Jahresabschlusses per 31. Dezember 2013 vom Grundsatz der Unternehmensfortführung ausgegangen werden konnte (§252 Abs.1 Nr.2 HGB). In der Liquiditätsp...
Ausgewählte historische Finanzinformationen. Die im Folgenden aufgeführten ausgewählten Finanzinformationen sind den geprüften Jahresab- schlüssen der Emittentin nach HGB für die Geschäftsjahre 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 sowie vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 entnommen, wobei die mit * gekennzeichne- ten Positionen aus den geprüften Abschlüssen von der Emittentin abgeleitet wurden und ungeprüft sind: Umsatzerlöse 20.516,2 13.431,3 Materialaufwand 6.164,9 5.380,0* Personalaufwand 3.610,3 1.932,0 483,1 304,5
Ausgewählte historische Finanzinformationen. Die im folgenden Abschnitt unter I. und II. aufgeführten ausgewählten Finanzinforma- tionen sind teilweise den geprüften Konzernabschlüssen und dem geprüften Einzel- jahresabschluss für die Jahre 2010 und 2011 entnommen, die nach den Vorschriften des HGB aufgestellt und von den Abschlussprüfern des Emittenten, der KPWT Kirschner Wirtschaftstreuhand AG Passau Wirtschaftsprüfergesellschaft, Messestra- ße 3, 00000 Xxxxxx, geprüft und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen wurden. I. Daten aus der Konzerngewinn- und Verlustrechnung für die Geschäftsjahre 2011 und 2010 sowie des dazugehörigen Konzernlageberichts zum 31.12.2011 Umsatzerlöse 96.467 91.855 Veränderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnis- 1.063 329 sen Betriebsleistung1) 97.530 92.184 Sonstige betriebliche Erträge 859 1.806 Material-, Personal-, Sonstiger betrieblicher Aufwand und sonstige Steuern2) - 84.592 - 79.155 Umgliederung Bankspesen vom Sonstigen betrieblichen Aufwand in Finanzergebnis3) 212 204 EBITDA (Ergebnis vor Steuern, Zinsen und Abschreibungen)4) 14.010 15.040 Abschreibungen - 8.999 - 8.604 EBIT (Ergebnis vor Steuern und Zinsen) 5) 5.011 6.436 Finanzergebnis6) - 5.681 - 5.999 Außerordentliches Ergebnis 59 -1.321 Steuern vom Einkommen und vom Ertrag - 1.884 - 1.876 EAT (Ergebnis nach Steuern) 7) -2.495 -2.761 1) Geprüfte Angaben zur Betriebsleistung sind im Konzernlagebericht (unter „2. Ertragslage) der eterna Mode Holding GmbH zum 31.12.2011 zu finden. 2) Dieser Punkt ist eine Zusammenfassung der Punkte „4. Materialaufwand“, „5. Personalaufwand“, „
Ausgewählte historische Finanzinformationen. Die folgende Tabelle zeigt eine Zusammenfassung der ausgewählten Finanzinformationen aus dem geprüften Konzernabschluss der Garantin (gemäß IFRS) der Jahre endend zum 31. Dezember 2017 und 31. Dezember 2016: 1 Zinstragende Verbindlichkeiten beinhalten Anleihe und Schuldscheindarlehen, Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten und Verbindlichkeiten aus Finanzierungsleasing. 2Das EBITDA ist als Kennzahl für das Ergebnis vor Zinsen, Ertragsteuern, Abschreibungen und Zuschreibungen definiert. 3 Das EBIT ist als Kennzahl für das Ergebnis vor Zinsen und Ertragsteuern definiert und entspricht dem operativen Ergebnis. Es gab seit 31. Dezember 2017 keine wesentlichen nachteiligen Veränderungen in der Finanzlage oder der Handelsposition. Weiters gab es seit 31. Dezember 2017 keine wesentlichen nachteiligen Veränderungen bei den Aussichten der Xxxxxxxx. X.00 X.00 Jüngste, für die Solvenz in hohem Maße relevante Ereignisse Entfällt, da in jüngster Zeit kein Ereignis in wesentlichem Maße relevant war.
Ausgewählte historische Finanzinformationen. Nachfolgende Übersicht enthält ausgewählte Finanzinformationen aus dem geprüften Jahresabschluss (Rumpfge- schäftsjahr) der SW Verwaltungs GmbH nach HGB zum 31.12.2015 und dem ungeprüften Zwischenabschluss für die ersten neun Monate des Geschäftsjahres 2016 (01.01.2016 – 30.09.2016) der SW Verwaltungs nach HGB zum 30.09.2016 einschließlich Kapitalflussrechnung. Soweit nicht anders angegeben, sind die Finanzinformationen für die SW Verwaltungs GmbH in diesem Prospekt in Übereinstimmung mit dem deutschen Handelsrecht und dem Handelsgesetzbuch „HGB“ erstellt worden. Die Prüfung des Jahresabschlusses (Rumpfgeschäftsjahr) erfolgte nach §§ 316 ff HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirt- schaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsgemäßer Durchführung von Abschlussprüfungen. Der ungeprüfte Zwischenabschluss für die ersten neun Monate des Geschäftsjahres 2016 zum 30. September 2016 wurde durch die Emittentin aufgrund eigener buchhalterischer Auswertung nach den Vorschriften des Handelsgesetz- buches erstellt.
Ausgewählte historische Finanzinformationen. Die folgende Tabelle enthält eine Zusammenfassung der wichtigsten Finanzinformationen aus den geprüften Jahresabschlüssen (gemäß UGB) der Emittentin für die am 31. Dezember 2017 und 31. Dezember 2016 abgeschlossenen Geschäftsjahre: 1 Das EBIT ist als Kennzahl für das Ergebnis vor Zinsen und Ertragsteuern definiert und entspricht dem operativen Ergebnis. Seit 31. Dezember 2017, dem Datum des letzten geprüften Jahresabschlusses der Emittentin, haben sich die Aussichten der Emittentin nicht wesentlich nachteilig verändert und es gab seit dem 31. Dezember 2017 keine wesentlichen Veränderungen in der Finanzlage oder der Handelsposition der Emittentin.
Ausgewählte historische Finanzinformationen. Im Geschäftsjahr 2013 erreichte die PORR–Gruppe eine Produktionsleistung von TEUR 3.439.092 (2012: TEUR 2.890.957), Umsatzerlöse von TEUR 2.694.153 (2012: TEUR 2.314.828) und ein Betriebsergebnis (EBIT) von TEUR 88.026 (2012: TEUR 53.809). Im Geschäftsjahr 2013 beschäftigte die PORR–Gruppe durchschnittlich 11.594 Mitarbeiter (2012: 10.696 Mitarbeiter). (Quelle: Jahresfi- nanzbericht der Emittentin zum 31.12.2013) Im 1. Halbjahr 2014 betrug die Produktionsleistung TEUR 1.589.835 (1. Halbjahr 2013: TEUR 1.289.367) und der Auftragseingang betrug TEUR 1.707.063 (1. Halbjahr 2013: TEUR 2.721.866). Der Auftragsbestand per 30.06.2014 betrug TEUR 4.707.845 (30.06.2013: TEUR 4.805.838). (Quelle: Halbjahresfinanzbericht der Emittentin zum 30.06.2014) Ausgewählte Finanzinformationen Die ausgewählten konsolidierten Finanzinformationen stammen aus dem geprüften Konzernabschluss der Emittentin zum 31.12.2013 sowie aus dem ungeprüften Konzernzwischenabschluss zum 30.06.2014, die gemäß § 245a UGB nach IFRS aufgestellt und in diesen Prospekt durch Verweis inkorporiert wurden. (in TEUR) 1. Januar - 31. Dezember 2013 2012 Gewinn- und Verlustrechnung Umsatzerlöse........................................................ 2.694.153 2.314.828 Betriebsergebnis (EBIT) ....................................... 88.026 53.809 Ergebnis vor Ertragsteuern (EBT) ......................... 60.493 22.008 Jahresüberschuss .................................................. 52.585 17.993 Ergebnis je Aktie (in EUR)................................... 3,88 1,08 (in TEUR) 31. Dezember 2013 2012 Xxxxxx Xxxxxxxxxxx........................................................ 2.296.470 2.060.741 Langfristige Vermögenswerte ............................... 1.068.659 1.101.407 Kurzfristige Vermögenswerte ............................... 1.227.811 959.334 Langfristige Verbindlichkeiten.............................. 668.692 595.591 Kurzfristige Verbindlichkeiten.............................. 1.280.116 1.142.597 Eigenkapital (inklusive Genussrechtskapital von Tochterunternehmen und Anteile der nicht kon- trollierenden Gesellschafter von Tochterunter- nehmen) ............................................................... 347.662 322.553 (in TEUR) 1. Januar - 31. Dezember 2013 2012 Kapitalflussrechnung Cashflow aus der Betriebstätigkeit ........................ 206.707 110.885 Cashflow aus der Investitionstätigkeit ................... 11.737 -108.275 Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit ............... 5.444 -44.2...
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  • Vertrauliche Informationen a) Vertrauliche Informationen von Data Innovations, einschließlich erlaubter Kopien, gelten als Eigentum von Data Innovations. b) Um die Rechte von Data Innovations und ihren Vertraulichen Informationen zu schützen, stimmen Sie zu, sämtliche angemessenen Schritte zu ergreifen und dieselben Vorkehrungen zum Schutz der Vertraulichen Informationen gegen Offenlegung gegenüber Drittparteien zu treffen, die Sie zum Schutz Ihrer eigenen proprietären und vertraulichen Informationen treffen. Sie dürfen die Vertraulichen Informationen nur so benutzen, wie es Ihnen hierin ausdrücklich gestattet ist. Es ist Ihnen untersagt, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Data Innovations Vertrauliche Informationen von Data Innovations in jeglicher Form gegenüber Drittparteien offenzulegen, sie diesen bereit bzw. zur Verfügung zu stellen, mit Ausnahme Ihrer gutgläubigen Mitarbeiter, Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder Drittparteien, deren Zugriff notwendig ist, damit diese ihre Rechte unter dieser Vereinbarung ausüben können, und in diesem Fall nur gegenüber Personen, die schriftlichen Nutzungs- und Offenlegungsbeschränkungen unterliegen, die mindestens ebenso schützend sind wie die oben dargelegten. Sie stimmen zu, dass Sie vor Offenlegung jeglicher Vertraulicher Informationen von Data Innovations gegenüber jeglichen Drittparteien sich von besagter Partei eine schriftliche Erklärung ausstellen lassen, in der sich die Drittpartei zu denselben Geheimhaltungsauflagen verpflichtet, die in dieser Vereinbarung in Bezug auf die Vertraulichen Informationen genannt werden, und die Data Innovations ggf. als Drittparteinutznießer nennt. Sie stimmen zu, sämtliche notwendigen Schritte zu unternehmen, um unbefugte bzw. versehentliche Nutzung, Offenlegung, Veröffentlichung, Verbreitung oder Vervielfältigung solcher Vertraulichen Informationen zu verhindern und zu unterbinden. c) Sie erkennen an und stimmen zu, dass Sie weder einer Drittpartei, die Computerprogramme entwickelt, vermarktet oder lizenziert, die eine ähnliche Funktionalität wie die Software haben, noch einem Mitarbeiter, Vertreter oder Beauftragten einer solchen Partei Zugriff auf die Vertraulichen Informationen von Data Innovations, zu denen auch die Software zählt, erlauben werden. d) Sollten Sie gezwungen sein, Vertrauliche Informationen aufgrund einer gerichtlichen Anordnung offenzulegen, müssen Sie Data Innovations umgehend darüber informieren, damit Data Innovations eine schützende Verfügung oder ein anderes angemessenes Rechtsmittel beantragen kann. Die Offenlegung Vertraulicher Informationen aufgrund einer gerichtlichen Anordnung darf in keiner Weise dahingehend ausgelegt werden, dass damit der vertrauliche Status einer solchen Vertraulichen Information geändert, beeinflusst oder beeinträchtigt wird.

  • Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Die Gültigkeitsdauer der Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ist, vorbehaltlich zukünftiger Gesetzes- oder Tarifänderungen, nicht befristet.

  • Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Das US-Finanzministerium (US-Treasury Department) hat Vorschriften erlassen, gemäß derer gezahlte Dividenden oder als Dividenden eingestufte Zahlungen aus US-Quellen für bestimmte Finanzinstrumente entsprechend den Umständen insgesamt oder teilweise, als eine Dividendenäquivalente Zahlung betrachtet werden, die einer Quellensteuer in Höhe von 30% (vorbehaltlich eines niedrigeren Satzes im Fall eines entsprechenden Abkommens) unterliegt. Nach Auffassung der Emittentin unterfallen die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Begebung nicht der Quellensteuer nach diesen Vorschriften. In bestimmten Fällen ist es aber im Hinblick auf eine Kombination von Transaktionen, die so behandelt werden, als würden sie miteinander in Verbindung stehen, auch wenn sie eigentlich keiner Einbehaltung der Quellensteuer unterliegen, möglich, dass Nicht-US-Inhaber der Besteuerung gemäß dieser Vorschriften unterfallen. Nicht-US-Inhaber sollten ihren Steuerberater bezüglich der Anwendbarkeit dieser Vorschriften, nachträglich veröffentlichter offiziellen Bestimmungen/Richtlinien und bezüglich jeglicher anderer möglicher alternativen Einordnung ihrer Wertpapiere für US-amerikanische Bundeseinkommensteuerzwecke zu Rate ziehen (siehe hierzu auch den Abschnitt „Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Ausschüttungsgleiche Zahlungen“ im Basisprospekt, der eine ausführlichere Darstellung der Anwendbarkeit des Abschnitts 871 (m) auf die Wertpapiere enthält).

  • Informationsaustausch 1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder ihrer lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt. 2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen; sie dürfen nur den Personen oder Behörden, einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden, zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht über die vorgenannten Personen oder Behörden befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie können die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser anderen Verwendung zustimmt. 3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat: a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen; b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können; c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche. 4. Ersucht ein Vertragsstaat um Informationen nach diesem Artikel, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung dieser Informationen, selbst wenn dieser andere Staat sie für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, die jedoch in keinem Fall so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches Interesse an solchen Informationen hat. 5. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Eigentumsrechte an einer Person beziehen. Ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen, sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Absatz erforderlich ist.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?

  • Produktspezifische Bestimmungen Tilgungsbetrag (a) Wenn die Kursreferenz an einem Bewertungstag das Tilgungslevel erreicht oder überschreitet (sog. "Vorzeitiges Tilgungsereignis"), endet die Laufzeit der Wertpapiere an diesem Bewertungstag automatisch, ohne dass es einer gesonderten Kündigung der Wertpapiere durch die Emittentin bedarf. Der Tilgungsbetrag entspricht in diesem Fall dem Berechnungsbetrag multipliziert mit dem Tilgungsfaktor, der dem jeweiligen Bewertungstag zugeordnet ist, an dem das Vorzeitige Tilgungsereignis eingetreten ist. (b) Wenn während der Laufzeit der Wertpapiere kein Vorzeitiges Tilgungsereignis eingetreten ist, bestimmt sich der Tilgungsbetrag wie folgt: (i) Sofern der Referenzpreis das Finale Tilgungslevel erreicht oder überschreitet, entspricht der Tilgungsbetrag dem Berechnungsbetrag multipliziert mit dem Finalen Tilgungsfaktor. (ii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert, entspricht der Tilgungsbetrag dem Berechnungsbetrag multipliziert mit der Performance des Basiswerts. Berechnungsbetrag EUR 100,00 Zinssatz Der Zinssatz entspricht dem dem jeweiligen Zinszahlungstag zugeordneten Zinssatz wie nachfolgend angegeben: Zinszahlungstag (1): 3,05 % Zinszahlungstag (2): 6,10 % Zinszahlungstag (3): 9,15 % Zinszahlungstag (4): 12,20 % Zinszahlungstag (5): 15,25 % Zinszahlungstag (6): 18,30 % Zinsbetrag Sofern an einem Zinsbeobachtungstag ein Coupon Trigger Ereignis eingetreten ist, erhält der Anleger am nachfolgenden Zinszahlungstag einen Zinsbetrag. Sofern an einem Zinsbeobachtungstag ein Coupon Trigger Ereignis nicht eingetreten ist, erfolgt für den maßgeblichen Zinszahlungstag keine Zinszahlung. Der Zinsbetrag wird ermittelt, indem der Berechnungsbetrag mit dem für den Zinszahlungstag geltenden Zinssatz multipliziert wird. Der vorgesehene Zinsbetrag an dem jeweiligen Zinszahlungstag für den Fall, dass ein Coupon Trigger Ereignis eingetreten ist, lautet wie folgt: Zinszahlungstag (1): EUR 3,05 Zinszahlungstag (2): EUR 6,10 Zinszahlungstag (3): EUR 9,15 Zinszahlungstag (4): EUR 12,20 Zinszahlungstag (5): EUR 15,25 Zinszahlungstag (6): EUR 18,30 Falls an einem Bewertungstag ein Vorzeitiges Tilgungsereignis eintritt, erhält der Wertpapierinhaber noch den Zinsbetrag für den diesem Bewertungstag unmittelbar folgenden Zinszahlungstag. Er ist aber nicht berechtigt, Zinszahlungen für zukünftige Zinszahlungstage zu verlangen. Zinsbeobachtungstag Zinsbeobachtungstag (1): Zinsbeobachtungstag (2): Zinsbeobachtungstag (3): 30. Juni 2025 29. Juni 2026 28. Juni 2027 Zinsbeobachtungstag (4): Zinsbeobachtungstag (5): Zinsbeobachtungstag (6): 28. Juni 2028 28. Juni 2029 28. Juni 2030 Coupon Trigger Ereignis Ein Coupon Trigger Ereignis liegt vor, wenn die Kursreferenz des Basiswerts an einem Zinsbeobachtungstag das maßgebliche Coupon Trigger Level erreicht oder überschreitet. Coupon Trigger Level Das Coupon Trigger Level an dem jeweiligen Zinsbeobachtungstag lautet wie folgt: Zinsbeobachtungstag Referenzpreises (1): 90,00 % des Anfänglichen Zinsbeobachtungstag Referenzpreises (2): 85,00 % des Anfänglichen Zinsbeobachtungstag Referenzpreises (3): 80,00 % des Anfänglichen Zinsbeobachtungstag (4): 75,00 % des Anfänglichen Referenzpreises Zinsbeobachtungstag Referenzpreises (5): 70,00 % des Anfänglichen Zinsbeobachtungstag Referenzpreises (6): 35,00 % des Anfänglichen Falls das jeweils maßgebliche Coupon Trigger Level auf Basis eines Prozentsatzes bestimmt wird, der nicht 100,00 % entspricht, wird es kaufmännisch gerundet auf zwei (2) Nachkommastellen. Finaler Tilgungsfaktor 100,00 % Finales Tilgungslevel 35,00 % des Anfänglichen Referenzpreises Das Finale Tilgungslevel wird kaufmännisch gerundet auf zwei

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M08.23 Juvenile chronische Arthritis, systemisch beginnende Form: Unterarm [Radius, Xxxx, Xxxxxxxxxx] 0 2,00 EUR 93320

  • Preisanpassungen 12.1 Telefónica Germany ist bei Kostensteigerungen berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtet, die auf der Grundlage dieses Vertra- ges zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB der Entwicklung der Gesamtkosten anzupassen, die für die Preisbe- rechnung maßgeblich sind. 12.2 Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für Netzbe- reitstellung, Netznutzung und Netzbetrieb (z. B. für Technik, Netz- zugänge und Netzzusammenschaltungen, technischer Service), Kosten für die Kundenverwaltung (z. B. für Kundenhotlines und - service-, Abrechnungs- und IT-Systeme), Dienstleistungs- und Per- sonalkosten und sonstigen Gemeinkosten (z. B. für Verwaltung, Energie, Mieten, IT-Systeme), sowie hoheitlich auferlegte, allge- meinverbindliche Belastungen, z. B. durch die Bundesnetzagentur (jedoch keine Bußgelder o. ä.), soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten der vertraglichen Leistung haben. 12.3 Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn und soweit sich die für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten nach Abschluss des Vertrages erhö- hen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Kos- ten für die Netznutzung, dürfen nur in deren Verhältnis zu den für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten berücksichtigt werden und nur soweit kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, z. B. bei der Kundenbetreuung, er- folgt. Bei Kostensenkungen sind die Preise entsprechend zu ermä- ßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Te- lefónica Germany wird bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kosten- senkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kosten- senkungen mindestens im gleichen Umfang wirksam werden, wie Kostenerhöhungen. 12.4 Preiserhöhungen gem. Ziffern 12.1-12.3 werden dem Kunden min- destens 6 Wochen, höchstens 2 Monate, bevor die Preiserhöhung wirksam werden soll, auf einem dauerhaften Datenträger mitge- teilt. In dieser Mitteilung wird der Kunde klar und verständlich über Zeitpunkt und Inhalt der Preiserhöhung informiert. Soweit dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht nach Ziffer 13.4 zusteht, wird der Kunde in der Mitteilung auch hierüber klar und verständlich in- formiert. 12.5 Der Kunde kann innerhalb von 3 Monaten ab Zugang der Mitteilung nach Ziffer 12.4 ohne Kosten und ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist den Vertrag kündigen, es sei denn, die mitgeteilte Preis- erhöhung ist unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschrieben. Der Vertrag kann durch die Kün- digung frühestens zu dem Zeitpunkt beendet werden, zu dem die Preiserhöhung wirksam werden soll. Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt unberührt.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.