Ausgleich von Überzeit Musterklauseln

Ausgleich von Überzeit. 1 Überzeitguthaben sind innerhalb der Abrechnungsperiode durch Freizeit von gleicher Dauer aus- zugleichen. 2 Erfolgt der Ausgleich nicht innert dieser Frist, so können die Überzeitguthaben im gegenseitigen Einvernehmen in Geld entschädigt werden. 3 Weist das Zeitkonto am Ende der Abrechnungsperiode oder bei Beendigung des Arbeitsverhält- nisses einen Minussaldo aus und besteht gleichzeitig ein Überzeitguthaben, wird das Zeitkonto bis zum Stand Null mit Überzeit ausgeglichen. 4 Weist das Zeitkonto am Ende der Abrechnungsperiode ausnahmsweise einen Minussaldo von mehr als 30 Stunden aus, können für das Erreichen der garantierten arbeitsfreien Tage bereits be- zogene Überzeittage angerechnet werden. 5 Können Überzeitguthaben bis zum Austrittsdatum weder durch Freizeit noch gemäss Absatz 3 ausgeglichen werden, wird der restliche Anspruch in Geld entschädigt.
Ausgleich von Überzeit. 1 Überzeitguthaben sind innerhalb der Abrechnungsperiode prioritär durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Der Bezug erfolgt im Einvernehmen zwischen der oder dem Vorgesetzten und der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter in Form von Minuten, Stunden oder ganzen Tagen. 2 Erfolgt der Ausgleich nicht innert dieser Frist, so können die Überzeitguthaben in gegenseitigem Einvernehmen gemäss Ziffer 67 in Geld entschädigt werden.
Ausgleich von Überzeit. Überzeitguthaben sind innerhalb der Abrechnungsperiode, in der Regel innerhalb eines Ka- lenderjahres, durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Der Überzeitabbau erfolgt im gegenseitigen Einverständnis. Erfolgt der Ausgleich nicht innert dieser Frist, so können die Überzeitguthaben in gegenseiti- gem Einvernehmen gemäss Ziffer 8.4. in Geld entschädigt werden.
Ausgleich von Überzeit. 1Überzeitguthaben sind innerhalb der Abrechnungsperiode, in der Regel innerhalb eines Kalenderjahres, prioritär durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. 2Erfolgt der Ausgleich nicht innert dieser Frist, so können die Überzeitguthaben in gegenseitigem Einvernehmen gemäss Art. 60 in Geld entschädigt werden. 3Überzeitguthaben am Ende der Abrechnungsperiode, welche nicht in der folgenden Abrechnungsperiode bezogen werden konnten, werden auf Wunsch der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters ausbezahlt.

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