Aushänge Musterklauseln

Aushänge. Aushänge nach Erstaushang Der Druck weiterer, über den Erstaushang hinausgehender Aushangfahrpläne und statischer Wagenreihungsanzeiger ist eine entgeltpflichtige Zusatzleistung, die dem verursachenden EVU in Rechnung gestellt wird. Das Anbringen weiterer Aushänge nach dem Erstaushang von o Aushangfahrplänen (Abfahrts-, Ankunfts- und Streckenfahrpläne) o statischen Wagenreihungsanzeigern in definierten Fernverkehrsstationen (wenn kein elektronischer Wagenreihungsanzeiger verfügbar) o Kundmachungen von Tarifen und Fahrplänen o Informationen über Fahrgastrechte, Verfügbarkeit von Fahrkarten, Durchgangsfahrkar- ten und Buchungen wird als entgeltpflichtige Zusatzleistung angeboten. • Temporäre Änderungen des Fahrplans (Baustellenfahrpläne) Ist der reguläre Fahrplan aufgrund von Bauarbeiten temporär ungültig, wird durch die ÖBB-Inf- rastruktur AG vor Inkrafttreten der Änderungen auf den betroffenen Verkehrsstationen informiert („Baustelleninformationsplakate“). Für EVU besteht die Möglichkeit in den Vitrinen der Hauptinformationszone, die der „Sonderin- formation“ gewidmet sind, ein Plakat je Vitrine in den betroffenen Verkehrsstationen im Format A3 anbringen zu lassen. Das EVU hat zu diesem Zweck exakt zwei idente Exemplare eines Plakats je betroffener Verkehrsstation zum Aushang an die Mungos Sicher & Sauber GmbH zu übermitteln (Adressen siehe hier). Es sind nur Kundmachungen entsprechend der Informationspflicht gemäß § 12 Abs 1 und 3 EisbBFG zulässig, d.h. die entsprechenden Aushänge dürfen keine Werbung beinhalten. Zur Unterstützung der EVU bei der Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten bietet die ÖBB-Infrastruk- tur AG, nach Maßgabe verfügbarer Ressourcen, Personalleistungen an. Diese Personalleistungen sind eine entgeltpflichtige Nebenleistung der ÖBB-Infrastruktur AG und umfassen z.B.: • Leistungen im Zusammenhang mit Großveranstaltungen • Leistungen bei Stationshalt außerhalb von Streckenöffnungszeiten 7.3.2.3 Kategorisierung der Basisleistungen
Aushänge. Aushänge nach Erstaushang 1. Klasse, 2. Klasse, Schlafwagen, Liegewagen, Businessabteil) für statische Wagenreihungsan- zeiger sind an xxxxxxxxxxxxxxxxx.xx@xxxx.xx zu übermitteln. Änderungen von Informationsaushängen der EVU in Papierform ab dem 2. Aushang pro EVU und Verkehrsstation in einer Netzfahrplanperiode (Kundmachungen von Tarifen und Fahrplänen und Informationen über Fahrgastrechte, Verfügbarkeit von Fahrkarten, Durchgangsfahrkarten und Buchungen) werden zu den von der ÖBB-Infrastruktur AG vorgegebenen Änderungstermi- nen an den hierfür vorgesehenen Flächen angebracht. Die Vorlaufzeit für die Übermittlung in Papierform beträgt 10 Werktage (ausgenommen Samstag) vor Aushang. Ein Aushangsentwurf ist zur Freigabe vorab in digitaler Form an OSS zu übermitteln. Nach Frei- gabe ist der Aushang vom EVU an Mungos Sicher & Sauber GmbH (Adressen und Ansprechper- sonen finden sich im SNNB-Anhang Aushänge Tarifinformationen auf Verkehrsstationen) zu übermitteln. • Temporäre Änderungen des Fahrplans (Baustellenfahrpläne) Die Plakatentwürfe sind bis spätestens 30 Tage vor Beginn der Fahrplanänderung zur Freigabe in digitaler Form an OSS vorab zu übermitteln. Die freigegebenen Anfertigungen der Plakate bis spätestens 21 Tage vor Beginn der Fahrplanänderung an Mungos Sicher & Sauber GmbH (Ad- ressen siehe hier) zu übermitteln.

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  • Anhänge Die folgenden Anhänge sind Bestandteil dieser Anlage 3:

  • Ausland Versichert sind im Umfang von A1-6.4 die im Geltungs- bereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle. Versichert sind insoweit auch die den Versicherungs- nehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitglied- staaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.

  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Ausspeisepunkt Ein Punkt innerhalb eines Marktgebietes, an dem Gas durch einen Transportkunden aus einem Netz eines Netzbetreibers zur Belieferung von Letztverbrauchern oder zum Zwecke der Einspeicherung entnommen werden kann bzw. an Marktgebietsgrenzen oder Grenzübergängen übertragen werden kann. Als Ausspeisepunkt gilt im Fernleitungsnetz auch die Zusammenfassung mehrerer Ausspeisepunkte zu einer Zone gemäß § 11 Abs. 2 GasNZV.

  • Risikohinweise Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol- genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an- deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens- gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus- wirken. Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler- werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri- siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht. Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr- scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner Risiken.

  • Auslandsschäden Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.

  • Datenschutz-Management Technische Maßnahmen Organisatorische Maßnahmen

  • Auskünfte Der LN hat dem LG die zur Erfüllung seiner Identifizierungspflicht gem. § 4 Geldwäschegesetz notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und während der Vertragsdauer sich ergebende Änderungen (z. B. Änderung der Rechtsform, Änderung bei einem Vertretungsorgan) unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der LN wird dem LG über seine Vermögensverhältnisse Auskunft erteilen und Unterlagen zur Verfügung stellen; insbesondere wird der LN auf Anforderung seine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden, datierten und rechtsverbindlich unterzeichneten Jahresabschlüsse und Geschäftsberichte übermitteln. Der LN ist damit einverstanden, dass der LG Unterlagen und Informationen an ein refinanzierendes Institut des LG weiterleitet.

  • Risiken Zentrale Angaben zu den zentralen Risiken, die dem Emittenten eigen sind. Adressausfallrisiken Der Emittent ist dem Risiko ausgesetzt, dass Dritte, die dem Emittenten Geld, Wertpapiere oder anderes Vermögen schulden, ihre Verpflichtungen nicht erfüllen. Dritte können Kunden oder Gegenparteien des Emittenten, Clearing-Stellen, Börsen, Clearing-Banken und andere Finanzinstitute sein. Diese Parteien kommen möglicherweise ihren Verpflichtungen gegenüber dem Emittenten infolge mangelnder Liquidität, Misserfolgen beim Geschäftsbetrieb, Konkurs oder aus anderen Gründen nicht nach.

  • Bonitätsauskünfte Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendig ist, fragen wir bei Auskunfteien Informationen zur Be­ urteilung Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens ab. Aktuell handelt es sich bei diesen Auskunfteien um Schufa und Credit­ reform. Weitere Informationen zu den eingesetzten Auskunfteien finden Sie auf unserer Homepage xxx.xx0000.xx in der Rubrik Datenschutz. Datenübermittlung an die SCHUFA und Befreiung vom Berufsgeheimnis: Die LV 1871 übermittelt im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantra­ gung, die Durchführung und Beendigung dieses Versicherungsvertrages sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhal­ ten oder betrügerisches Verhalten an die SCHUFA Holding AG, Xxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxx. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundver­ ordnung (DS-GVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vertragspartners** oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interes­ sen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Datenaustausch mit der SCHUFA dient auch der Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Kun­ den. Die SCHUFA verarbeitet Daten und verwendet sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertrags­ partnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein An­ gemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kredit­ würdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können dem SCHUFA- Informationsblatt entnommen oder online unter xxx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx eingesehen werden.