Auskunftsersuchen ausländischer Aktiengesellschaften. Ausländische Aktien, die ein Hinterleger von der Bank im Inland oder im Ausland verwahren lässt, unterliegen der Rechtsordnung des Staates, in dem die Aktiengesellschaft ihren Sitz hat. Die Rechte und Pflichten der Aktionäre bestimmen sich daher nach dieser Rechtsord- nung. Danach ist die Aktiengesellschaft häufig berechtigt oder sogar verpflichtet, über ihre Aktionäre Informationen einzuholen. Soweit die Bank hiernach im Einzelfall zur Auskunfts- erteilung unter Offenlegung des Namens des Hinterlegers aufgefordert wird, wird sie ihn be- nachrichtigen. Entsprechendes kann auch für andere Wertpapiere, insbesondere für Wandel- und Optionsanleihen, gelten.
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