Common use of Auslandsaufenthalt Clause in Contracts

Auslandsaufenthalt. Hat die Versicherte Person nach Beginn der Leis- tungen ihren ständigen Aufenthalt im Ausland, so können wir jederzeit verlangen, dass die Versi- cherte Person oder der Versicherungsnehmer Unterlagen über die Fortdauer der Berufsunfähig- keit und ihres Grades vorlegt. Die Kosten hierfür erstatten wir maximal nach den an unserem Sitz geltenden Maßstäben und im Rahmen dieser Bedingungen. Einmal jährlich können wir umfas- sende Untersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte in Deutschland verlangen. Notwendige Rei- se- und Übernachtungskosten übernehmen wir. Auf Untersuchungen in Deutschland können wir verzichten, wenn diese vor Ort nach den von uns in Deutschland angewendeten Grundsätzen erfol- gen. Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, auf welcher Ursache der Ver- sicherungsfall beruht. Soweit nichts anderes ver- einbart ist, besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall verursacht ist • unmittelbar oder mittelbar durch Kriegser- eignisse oder innere Unruhen, sofern die Versicherte Person auf Seiten der Unru- hestifter teilgenommen hat. Diese Ein- schränkung gilt nicht, wenn die Versicher- te Person in unmittelbarem oder mittelba- rem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen berufsunfähig wird oder stirbt, denen sie während eines Aufenthalts au- ßerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war. • durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens oder Vergehens durch die Versicherte Person. Dieser Ausschluss gilt nicht bei fahrlässigen und grob fahrlässigen Ver- stößen (z. B. im Straßenverkehr). • durch absichtliche Herbeiführung von Krankheit, Kräfteverfall oder Pflegebedürf- tigkeit, durch absichtliche Selbstverlet- zung oder durch versuchte Selbsttötung. Wenn uns jedoch nachgewiesen wird, dass die Handlung in einem die freie Wil- lensbestimmung ausschließenden Zu- stand krankhafter Störung der Geistestä- tigkeit begangen worden ist, werden wir bedingungsgemäß leisten. • durch Strahlen infolge Kernenergie, die das Leben oder die Gesundheit zahlrei- cher Menschen derart gefährden, dass zur Abwehr der Gefährdung eine Kata- strophenschutzbehörde oder vergleichba- re Behörde tätig wurde, • unmittelbar oder mittelbar durch den vor- sätzlichen Einsatz von atomaren, biologi- schen oder chemischen Waffen oder den vorsätzlichen Einsatz oder die vorsätzli- che Freisetzung von radioaktiven, biologi- schen oder chemischen Stoffen, sofern der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das Leben oder die Ge- sundheit einer Vielzahl von Personen zu gefährden und zu einer nicht vorherseh- baren Veränderung des Leistungsbedarfs gegenüber den technischen Berech- nungsgrundlagen führt, so dass die Erfüll- barkeit der zugesagten Versicherungsleis- tungen nicht mehr gewährleistet ist und dies von einem unabhängigen Treuhän- der gutachterlich bestätigt wird. • durch eine widerrechtliche Handlung, mit welcher der Versicherungsnehmer, Be- zugsberechtigte oder der Drittberechtigte im Sinne des Strafrechts vorsätzlich sowie rechtswidrig die Berufsunfähigkeit, Ar- beitsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit der Versicherten Person herbeigeführt hat.

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Auslandsaufenthalt. Hat die Versicherte Person nach Beginn der Leis- tungen ihren ständigen Aufenthalt im Ausland, so können wir jederzeit verlangen, dass die Versi- cherte Person oder der Versicherungsnehmer Unterlagen Un- terlagen über die Fortdauer der Berufsunfähig- keit Berufsunfähigkeit und ihres Grades vorlegt. Die Kosten hierfür erstatten er- statten wir maximal nach den an unserem Sitz geltenden Maßstäben und im Rahmen dieser BedingungenBe- dingungen. Einmal jährlich können wir umfas- sende Untersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte in Deutschland verlangen. Notwendige Rei- se- Reise- und Übernachtungskosten übernehmen wir. Auf Untersuchungen in Deutschland können wir verzichten, wenn diese vor Ort nach den von uns in Deutschland angewendeten Grundsätzen erfol- generfolgen. Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig un- abhängig davon, auf welcher Ursache der Ver- sicherungsfall Versi- cherungsfall beruht. Soweit nichts anderes ver- einbart verein- bart ist, besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall verursacht ist • unmittelbar oder mittelbar durch Kriegser- eignisse oder innere Unruhen, sofern die Versicherte Person auf Seiten der Unru- hestifter teilgenommen hat. Diese Ein- schränkung gilt nicht, wenn die Versicher- te Versi- cherte Person in unmittelbarem oder mittelba- rem mit- telbarem Zusammenhang mit kriegerischen kriegeri- schen Ereignissen berufsunfähig wird oder stirbt, denen sie während eines Aufenthalts au- ßerhalb Auf- enthalts außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war. • durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens oder Vergehens durch die Versicherte Person. Dieser Ausschluss gilt nicht bei fahrlässigen und z. B. grob fahrlässigen Ver- stößen (z. B. Verstößen im Straßenverkehr)Stra- ßenverkehr. • durch absichtliche Herbeiführung von Krankheit, Kräfteverfall oder Pflegebedürf- tigkeit, durch absichtliche Selbstverlet- zung oder durch versuchte Selbsttötung. Wenn uns jedoch nachgewiesen wird, dass die Handlung in einem die freie Wil- lensbestimmung ausschließenden Zu- stand krankhafter Störung der Geistestä- tigkeit begangen worden ist, werden wir bedingungsgemäß leisten. • durch Strahlen infolge Kernenergie, die das Leben oder die Gesundheit zahlrei- cher Menschen derart gefährden, dass zur Abwehr der Gefährdung eine Kata- strophenschutzbehörde oder vergleichba- re vergleich- bare Behörde tätig wurde, • unmittelbar oder mittelbar durch den vor- sätzlichen Einsatz von atomaren, biologi- schen oder chemischen Waffen oder den vorsätzlichen Einsatz oder die vorsätzli- che Freisetzung von radioaktiven, biologi- schen oder chemischen Stoffen, sofern der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das Leben oder die Ge- sundheit einer Vielzahl von Personen zu gefährden und zu einer nicht vorherseh- baren Veränderung des Leistungsbedarfs gegenüber den technischen Berech- nungsgrundlagen führt, so dass die Erfüll- barkeit der zugesagten Versicherungsleis- tungen nicht mehr gewährleistet ist und dies von einem unabhängigen Treuhän- der gutachterlich bestätigt wird. , • durch eine widerrechtliche HandlungHandeln oder Unterlassen, mit welcher wel- chem der Versicherungsnehmer, Be- zugsberechtigte Bezugs- berechtigte oder der Drittberechtigte vor- sätzlich und rechtswidrig im Sinne Sinn des Strafrechts vorsätzlich sowie rechtswidrig die Berufsunfähigkeit, Ar- beitsunfähigkeit Arbeits- unfähigkeit, Pflegebedürftigkeit oder Pflegebedürftigkeit schwere Krankheit der Versicherten Person Per- son herbeigeführt hat.

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Auslandsaufenthalt. Hat die Versicherte Person nach Beginn der Leis- tungen ihren ständigen Aufenthalt im Ausland, so können wir jederzeit verlangen, dass die Versi- cherte Person oder der Versicherungsnehmer Unterlagen Un- terlagen über die Fortdauer der Berufsunfähig- keit Berufsunfähigkeit und ihres Grades vorlegt. Die Kosten hierfür erstatten er- statten wir maximal nach den an unserem Sitz geltenden Maßstäben und im Rahmen dieser BedingungenBe- dingungen. Einmal jährlich können wir umfas- sende Untersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte in Deutschland verlangen. Notwendige Rei- se- Reise- und Übernachtungskosten übernehmen wir. Auf Untersuchungen in Deutschland können wir verzichten, wenn diese vor Ort nach den von uns in Deutschland angewendeten Grundsätzen erfol- generfolgen. Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig un- abhängig davon, auf welcher Ursache der Ver- sicherungsfall Versi- cherungsfall beruht. Soweit nichts anderes ver- einbart verein- bart ist, besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall verursacht ist · unmittelbar oder mittelbar durch Kriegser- eignisse oder innere Unruhen, sofern die Versicherte Person auf Seiten der Unru- hestifter teilgenommen hat. Diese Ein- schränkung gilt nicht, wenn die Versicher- te Versi- cherte Person in unmittelbarem oder mittelba- rem mit- telbarem Zusammenhang mit kriegerischen kriegeri- schen Ereignissen berufsunfähig wird oder stirbtwird, denen de- nen sie während eines Aufenthalts au- ßerhalb außer- halb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war. · durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens oder o- der Vergehens durch die Versicherte PersonPer- son. Dieser Ausschluss gilt nicht bei fahrlässigen fahr- lässigen und grob fahrlässigen Ver- stößen Verstößen (z. B. im Straßenverkehr). · durch absichtliche Herbeiführung von Krankheit, Kräfteverfall oder Pflegebedürf- tigkeit, durch absichtliche Selbstverlet- zung oder durch versuchte Selbsttötung. Wenn uns jedoch nachgewiesen wird, dass die Handlung in einem die freie Wil- lensbestimmung ausschließenden Zu- stand krankhafter Störung der Geistestä- tigkeit begangen worden ist, werden wir bedingungsgemäß leisten. · durch Strahlen infolge Kernenergie, die das Leben oder die Gesundheit zahlrei- cher Menschen derart gefährden, dass zur Abwehr der Gefährdung eine Kata- strophenschutzbehörde oder vergleichba- re vergleich- bare Behörde tätig wurde, · unmittelbar oder mittelbar durch den vor- sätzlichen Einsatz von atomaren, biologi- schen oder chemischen Waffen oder den vorsätzlichen Einsatz oder die vorsätzli- che Freisetzung von radioaktiven, biologi- schen oder chemischen Stoffen, sofern der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das Leben oder die Ge- sundheit einer Vielzahl von Personen zu gefährden und zu einer nicht vorherseh- baren Veränderung des Leistungsbedarfs gegenüber den technischen Berech- nungsgrundlagen führt, so dass die Erfüll- barkeit der zugesagten Versicherungsleis- tungen nicht mehr gewährleistet ist und dies von einem unabhängigen Treuhän- der gutachterlich bestätigt wird. · durch eine widerrechtliche Handlung, mit welcher der Versicherungsnehmer, Be- zugsberechtigte oder der Drittberechtigte im Sinne des Strafrechts vorsätzlich sowie so- wie rechtswidrig die Berufsunfähigkeit, Ar- beitsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit der Versicherten Person herbeigeführt hat.

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Auslandsaufenthalt. Hat die Versicherte Person nach Beginn der Leis- tungen ihren ständigen Aufenthalt im Ausland, so können wir jederzeit verlangen, dass die Versi- cherte Person oder der Versicherungsnehmer Unterlagen Un- terlagen über die Fortdauer der Berufsunfähig- keit Berufsunfähigkeit und ihres Grades vorlegt. Die Kosten hierfür erstatten er- statten wir maximal nach den an unserem Sitz geltenden Maßstäben und im Rahmen dieser BedingungenBe- dingungen. Einmal jährlich können wir umfas- sende Untersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte in Deutschland verlangen. Notwendige Rei- se- Reise- und Übernachtungskosten übernehmen wir. Auf Untersuchungen in Deutschland können wir verzichten, wenn diese vor Ort nach den von uns in Deutschland angewendeten Grundsätzen erfol- generfolgen. Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig un- abhängig davon, auf welcher Ursache der Ver- sicherungsfall Versi- cherungsfall beruht. Soweit nichts anderes ver- einbart verein- bart ist, besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall verursacht ist • unmittelbar oder mittelbar durch Kriegser- eignisse oder innere Unruhen, sofern die Versicherte Person auf Seiten der Unru- hestifter teilgenommen hat. Diese Ein- schränkung gilt nicht, wenn die Versicher- te Versi- cherte Person in unmittelbarem oder mittelba- rem mit- telbarem Zusammenhang mit kriegerischen kriegeri- schen Ereignissen berufsunfähig wird oder stirbtwird, denen de- nen sie während eines Aufenthalts au- ßerhalb außer- halb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war. • durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens oder o- der Vergehens durch die Versicherte PersonPer- son. Dieser Ausschluss gilt nicht bei fahrlässigen fahr- lässigen und grob fahrlässigen Ver- stößen Verstößen (z. B. im Straßenverkehr). • durch absichtliche Herbeiführung von Krankheit, Kräfteverfall oder Pflegebedürf- tigkeit, durch absichtliche Selbstverlet- zung oder durch versuchte Selbsttötung. Wenn uns jedoch nachgewiesen wird, dass die Handlung in einem die freie Wil- lensbestimmung ausschließenden Zu- stand krankhafter Störung der Geistestä- tigkeit begangen worden ist, werden wir bedingungsgemäß leisten. • durch Strahlen infolge Kernenergie, die das Leben oder die Gesundheit zahlrei- cher Menschen derart gefährden, dass zur Abwehr der Gefährdung eine Kata- strophenschutzbehörde oder vergleichba- re vergleich- bare Behörde tätig wurde, • unmittelbar oder mittelbar durch den vor- sätzlichen Einsatz von atomaren, biologi- schen oder chemischen Waffen oder den vorsätzlichen Einsatz oder die vorsätzli- che Freisetzung von radioaktiven, biologi- schen oder chemischen Stoffen, sofern der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das Leben oder die Ge- sundheit einer Vielzahl von Personen zu gefährden und zu einer nicht vorherseh- baren Veränderung des Leistungsbedarfs gegenüber den technischen Berech- nungsgrundlagen führt, so dass die Erfüll- barkeit der zugesagten Versicherungsleis- tungen nicht mehr gewährleistet ist und dies von einem unabhängigen Treuhän- der gutachterlich bestätigt wird. • durch eine widerrechtliche Handlung, mit welcher der Versicherungsnehmer, Be- zugsberechtigte oder der Drittberechtigte im Sinne des Strafrechts vorsätzlich sowie so- wie rechtswidrig die Berufsunfähigkeit, Ar- beitsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit der Versicherten Person herbeigeführt hat.

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Auslandsaufenthalt. Hat die Versicherte Person nach Beginn der Leis- tungen ihren ständigen Aufenthalt im Ausland, so können wir jederzeit verlangen, dass die Versi- cherte Person oder der Versicherungsnehmer Unterlagen Un- terlagen über die Fortdauer der Berufsunfähig- keit Berufsunfähigkeit und ihres Grades vorlegt. Die Kosten hierfür erstatten er- statten wir maximal nach den an unserem Sitz geltenden Maßstäben und im Rahmen dieser BedingungenBe- dingungen. Einmal jährlich können wir umfas- sende Untersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte in Deutschland verlangen. Notwendige Rei- se- Reise- und Übernachtungskosten übernehmen wir. Auf Untersuchungen in Deutschland können wir verzichten, wenn diese vor Ort nach den von uns in Deutschland angewendeten Grundsätzen erfol- generfolgen. Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig un- abhängig davon, auf welcher Ursache der Ver- sicherungsfall Versi- cherungsfall beruht. Soweit nichts anderes ver- einbart verein- bart ist, besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall verursacht ist • unmittelbar oder mittelbar durch Kriegser- eignisse oder innere Unruhen, sofern die Versicherte Person auf Seiten der Unru- hestifter teilgenommen hat. Diese Ein- schränkung gilt nicht, wenn die Versicher- te Versi- cherte Person in unmittelbarem oder mittelba- rem mit- telbarem Zusammenhang mit kriegerischen kriegeri- schen Ereignissen berufsunfähig wird oder o- der stirbt, denen sie während eines Aufenthalts au- ßerhalb Auf- enthalts außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war. • durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens oder o- der Vergehens durch die Versicherte PersonPer- son. Dieser Ausschluss gilt nicht bei fahrlässigen fahr- lässigen und grob fahrlässigen Ver- stößen Verstößen (z. B. im Straßenverkehr). • durch absichtliche Herbeiführung von Krankheit, Kräfteverfall oder Pflegebedürf- tigkeit, durch absichtliche Selbstverlet- zung oder durch versuchte Selbsttötung. Wenn uns jedoch nachgewiesen wird, dass die Handlung in einem die freie Wil- lensbestimmung ausschließenden Zu- stand krankhafter Störung der Geistestä- tigkeit begangen worden ist, werden wir bedingungsgemäß leisten. • durch Strahlen infolge Kernenergie, die das Leben oder die Gesundheit zahlrei- cher Menschen derart gefährden, dass zur Abwehr der Gefährdung eine Kata- strophenschutzbehörde oder vergleichba- re vergleich- bare Behörde tätig wurde, • unmittelbar oder mittelbar durch den vor- sätzlichen Einsatz von atomaren, biologi- schen oder chemischen Waffen oder den vorsätzlichen Einsatz oder die vorsätzli- che Freisetzung von radioaktiven, biologi- schen oder chemischen Stoffen, sofern der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das Leben oder die Ge- sundheit einer Vielzahl von Personen zu gefährden und zu einer nicht vorherseh- baren Veränderung des Leistungsbedarfs gegenüber den technischen Berech- nungsgrundlagen führt, so dass die Erfüll- barkeit der zugesagten Versicherungsleis- tungen nicht mehr gewährleistet ist und dies von einem unabhängigen Treuhän- der gutachterlich bestätigt wird. • durch eine widerrechtliche Handlung, mit welcher der Versicherungsnehmer, Be- zugsberechtigte oder der Drittberechtigte im Sinne des Strafrechts vorsätzlich sowie rechtswidrig die Berufsunfähigkeit, Ar- beitsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit der Versicherten Person herbeigeführt hat.

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Auslandsaufenthalt. Hat die Versicherte Person nach Beginn der Leis- tungen Leistungen ihren ständigen Aufenthalt im Ausland, so können wir jederzeit verlangen, dass die Versi- cherte Versicherte Person oder der Versicherungsnehmer Unterlagen über die Fortdauer der Berufsunfähig- keit Berufsunfähigkeit und ihres Grades vorlegt. Die Kosten hierfür erstatten wir maximal nach den an unserem Sitz geltenden Maßstäben und im Rahmen dieser Bedingungen. Einmal jährlich können wir umfas- sende umfassende Untersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte in Deutschland verlangen. Notwendige Rei- se- Reise- und Übernachtungskosten übernehmen wir. Auf Untersuchungen in Deutschland können wir verzichten, wenn diese vor Ort nach den von uns in Deutschland angewendeten Grundsätzen erfol- generfolgen. Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, auf welcher Ursache der Ver- sicherungsfall Versicherungsfall beruht. Soweit nichts anderes ver- einbart vereinbart ist, besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall verursacht ist • unmittelbar oder mittelbar durch Kriegser- eignisse Kriegsereignisse oder innere Unruhen, sofern die Versicherte Person auf Seiten der Unru- hestifter Unruhestifter teilgenommen hat. Diese Ein- schränkung Einschränkung gilt nicht, wenn die Versicher- te Versicherte Person in unmittelbarem oder mittelba- rem mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen berufsunfähig wird oder stirbt, denen sie während eines Aufenthalts au- ßerhalb außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war. • durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens oder Vergehens durch die Versicherte Person. Dieser Ausschluss gilt nicht bei fahrlässigen und grob fahrlässigen Ver- stößen Verstößen (z. B. im Straßenverkehr). • durch absichtliche Herbeiführung von Krankheit, Kräfteverfall oder Pflegebedürf- tigkeitmehr als altersentsprechendem Kräfteverfall, durch absichtliche Selbstverlet- zung Pflegebedürftigkeit, Selbstverletzung oder durch versuchte Selbsttötung. Wenn uns jedoch nachgewiesen wird, dass die Handlung in einem die freie Wil- lensbestimmung Willensbestimmung ausschließenden Zu- stand Zustand krankhafter Störung der Geistestä- tigkeit Geistestätigkeit begangen worden ist, werden wir bedingungsgemäß leisten. • durch Strahlen infolge Kernenergie, die das Leben oder die Gesundheit zahlrei- cher zahlreicher Menschen derart gefährden, dass zur Abwehr der Gefährdung eine Kata- strophenschutzbehörde Katastrophenschutzbehörde oder vergleichba- re vergleichbare Behörde tätig wurde, ; • unmittelbar oder mittelbar durch den vor- sätzlichen vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologi- schen biologischen oder chemischen Waffen oder den vorsätzlichen Einsatz oder die vorsätzli- che vorsätzliche Freisetzung von radioaktiven, biologi- schen biologischen oder chemischen Stoffen, sofern der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das Leben oder die Ge- sundheit Gesundheit einer Vielzahl von Personen zu gefährden und zu einer nicht vorherseh- baren vorhersehbaren Veränderung des Leistungsbedarfs gegenüber den technischen Berech- nungsgrundlagen Berechnungs- grundlagen führt, so dass die Erfüll- barkeit Erfüllbarkeit der zugesagten Versicherungsleis- tungen Versicherungsleistungen nicht mehr gewährleistet ist und dies von einem unabhängigen Treuhän- der Treuhänder gutachterlich bestätigt wird. • durch eine widerrechtliche Handlung, mit welcher der Versicherungsnehmer, Be- zugsberechtigte Versicherungsnehmer oder der Drittberechtigte Berechtigte vorsätzlich im Sinne des Strafrechts vorsätzlich sowie rechtswidrig die Berufsunfähigkeit, Ar- beitsunfähigkeit Pflegebedürftigkeit oder Pflegebedürftigkeit Arbeitsunfähigkeit der Versicherten Person herbeigeführt hat.

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Auslandsaufenthalt. Hat die Versicherte Person nach Beginn der Leis- tungen ihren ständigen Aufenthalt im Ausland, so können wir jederzeit verlangen, dass die Versi- cherte Person oder der Versicherungsnehmer Unterlagen über die Fortdauer der Berufsunfähig- keit und ihres Grades vorlegt. Die Kosten hierfür erstatten wir maximal nach den an unserem Sitz geltenden Maßstäben und im Rahmen dieser Bedingungen. Einmal jährlich können wir umfas- sende Untersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte in Deutschland verlangen. Notwendige Rei- se- und Übernachtungskosten übernehmen wir. Auf Untersuchungen in Deutschland können wir verzichten, wenn diese vor Ort nach den von uns in Deutschland angewendeten Grundsätzen erfol- gen. Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, auf welcher Ursache der Ver- sicherungsfall beruht. Soweit nichts anderes ver- einbart ist, besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall verursacht ist • unmittelbar oder mittelbar durch Kriegser- eignisse Kriegsereig- nisse oder innere Unruhen, sofern die Versicherte Versi- cherte Person auf Seiten der Unru- hestifter Unruhestifter teilgenommen hat. Diese Ein- schränkung Einschränkung gilt nicht, wenn die Versicher- te Versicherte Person in unmittelbarem unmit- telbarem oder mittelba- rem mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen berufsunfähig wird oder stirbtwird, denen sie während eines Aufenthalts au- ßerhalb außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt be- teiligt war. • durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens oder Vergehens durch die Versicherte Person. Dieser Ausschluss gilt nicht bei fahrlässigen und grob fahrlässigen Ver- stößen Verstößen (z. B. im Straßenverkehr). • durch absichtliche Herbeiführung von KrankheitKrank- heit, Kräfteverfall oder Pflegebedürf- tigkeitmehr als altersentsprechendem Kräfte- verfall, durch absichtliche Selbstverlet- zung Pflegebedürftigkeit, Selbstverletzung oder durch versuchte Selbsttötung. Wenn uns jedoch nachgewiesen wird, dass die Handlung in einem die freie Wil- lensbestimmung Willensbestim- mung ausschließenden Zu- stand Zustand krankhafter Störung der Geistestä- tigkeit Geistestätigkeit begangen worden wor- den ist, werden wir bedingungsgemäß leistenleis- ten. • durch Strahlen infolge Kernenergie, die das Leben oder die Gesundheit zahlrei- cher Menschen zahlreicher Men- schen derart gefährden, dass zur Abwehr der Gefährdung eine Kata- strophenschutzbehörde Katastrophenschutzbehör- de oder vergleichba- re vergleichbare Behörde tätig wurde, ; • unmittelbar oder mittelbar durch den vor- sätzlichen vorsätz- lichen Einsatz von atomaren, biologi- schen biologischen oder chemischen Waffen oder den vorsätzlichen vorsätzli- chen Einsatz oder die vorsätzli- che Freisetzung vorsätzliche Freiset- zung von radioaktiven, biologi- schen biologischen oder chemischen Stoffen, sofern der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das Leben Le- ben oder die Ge- sundheit Gesundheit einer Vielzahl von Personen zu gefährden und zu einer nicht vorherseh- baren vorhersehbaren Veränderung des Leistungsbedarfs Leistungs- bedarfs gegenüber den technischen Berech- nungsgrundlagen führt, so dass die Erfüll- barkeit Erfüllbar- keit der zugesagten Versicherungsleis- tungen Versicherungsleistungen nicht mehr gewährleistet ist und dies von einem ei- nem unabhängigen Treuhän- der Treuhänder gutachterlich bestätigt wird. • durch eine widerrechtliche Handlung, mit welcher der Versicherungsnehmer, Be- zugsberechtigte Versicherungsnehmer oder der Drittberechtigte Berechtigte vorsätzlich im Sinne des Strafrechts vorsätzlich sowie rechtswidrig Straf- rechts die Berufsunfähigkeit, Ar- beitsunfähigkeit Pflegebedürftig- keit oder Pflegebedürftigkeit Arbeitsunfähigkeit der Versicherten Person herbeigeführt hat.

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