Common use of Auslandsaufenthalte - Auslandszuschlag Clause in Contracts

Auslandsaufenthalte - Auslandszuschlag. Für beabsichtigte Auslandsaufenthalte können auf Antrag Auslandszuschläge gewährt werden. Diese Anträge - mit einer entsprechenden Begründung sowie ggf. einer Einla- dung der Gastgeber oder einer Arbeitsplatzzusage - können auch während der Stipen- dienlaufzeit an den Fachbereich oder an die DFG gestellt werden. Sie müssen der DFG jedoch vor Beginn des Aufenthaltes vorliegen, damit eine Begutachtung und Bewilligung noch vor der Reise erfolgen kann. Für die Dauer des beantragten Auslandsaufenthaltes einschließlich der Reisetage wird ein Auslandszuschlag gezahlt. Für die Berechnung werden die Bestimmungen des Bun- desbesoldungsgesetzes (§ 53 ff. BBesG) in der jeweils gültigen Fassung herangezogen. Rückwirkende Änderungen (auch Kürzungen) sind in Übereinstimmung mit dem Bun- desbesoldungsgesetz zulässig und möglich. Die Bewilligung weist den monatlichen Mindestbetrag im Auslandszuschlag für Ledige aus. Der Zuschlag erhöht sich für Ehepartnerinnen oder Ehepartner bzw. Lebenspartne- rinnen oder Lebenspartner im Sinne des Gesetzes über die eingetragene Lebensge- meinschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG) und/oder Kinder, die im Inland blei- ben, sowie nochmals bei Begleitung durch diese ins Ausland. Die Höhe des Auslandszuschlags ist abhängig von den tatsächlichen Reisedaten und steht grundsätzlich nur für die tatsächliche Verweildauer im Ausland zu. Es wird daher eine anteilige, taggenaue Berechnung durchgeführt. Überzahlungen sind zu erstatten. Ein Kaufkraftausgleich kann im Fall von starken Kursschwankungen zusätzlich zum Aus- landszuschlag gewährt werden, um extreme Kursschwankungen ausländischer Währun- gen im Verhältnis zum Euro aufzufangen. Die Anpassungen folgen den Regelungen des Auswärtigen Amtes. Der Kaufkraftausgleich wird mit dem Auslandszuschlag gezahlt. Es erfolgt keine separate Ausweisung. Bei Zwischenaufenthalten (der Bewilligungsempfängerin bzw. des Bewilligungsempfän- gers und/oder eines Familienangehörigen) außerhalb des Gastlandes ist die DFG um- gehend zu informieren. Die jeweils ersten 28 Kalendertage einer Unterbrechung sind anrechnungsfrei. Bei einer längeren Verweildauer außerhalb des Gastlandes wird der Auslandszuschlag ab dem 29. Kalendertag nicht mehr gezahlt.

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Samples: Fördervertrag, Fördervertrag, Fördervertrag

Auslandsaufenthalte - Auslandszuschlag. Für beabsichtigte Auslandsaufenthalte können auf Antrag Auslandszuschläge gewährt werden. Diese Anträge - mit einer entsprechenden Begründung sowie ggf. einer Einla- dung der Gastgeber oder einer Arbeitsplatzzusage - können auch während der Stipen- dienlaufzeit an den Fachbereich oder an die DFG gestellt werden. Sie müssen der DFG jedoch vor Beginn des Aufenthaltes vorliegen, damit eine Begutachtung und Bewilligung noch vor der Reise erfolgen kann. Für die Dauer des beantragten Auslandsaufenthaltes einschließlich der Reisetage wird ein Auslandszuschlag gezahlt. Für die Berechnung werden die Bestimmungen des Bun- desbesoldungsgesetzes (§ 53 ff. BBesG) in der jeweils gültigen Fassung herangezogen. Rückwirkende Änderungen (auch Kürzungen) sind in Übereinstimmung mit dem Bun- desbesoldungsgesetz zulässig und möglich. Die Bewilligung weist den monatlichen Mindestbetrag im Auslandszuschlag für Ledige aus. Der Zuschlag erhöht sich für Ehepartnerinnen oder Ehepartner bzw. Lebenspartne- rinnen oder Lebenspartner im Sinne des Gesetzes über die eingetragene Lebensge- meinschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG) und/oder Kinder, die im Inland blei- ben, sowie nochmals bei Begleitung durch diese ins Ausland. Die Höhe des Auslandszuschlags ist abhängig von den tatsächlichen Reisedaten und steht grundsätzlich nur für die tatsächliche Verweildauer im Ausland zu. Es wird daher eine anteilige, taggenaue Berechnung durchgeführt. Überzahlungen sind zu erstatten. Ein Kaufkraftausgleich kann im Fall von starken Kursschwankungen zusätzlich zum Aus- landszuschlag gewährt werden, um extreme Kursschwankungen ausländischer Währun- gen im Verhältnis zum Euro aufzufangen. Die Anpassungen folgen den Regelungen des Auswärtigen Amtes. Der Kaufkraftausgleich wird mit dem Auslandszuschlag gezahlt. Es erfolgt keine separate Ausweisung. Bei Zwischenaufenthalten (der Bewilligungsempfängerin bzw. des Bewilligungsempfän- gers und/oder eines Familienangehörigen) außerhalb des Gastlandes ist die DFG um- gehend zu informieren. Die jeweils ersten 28 Kalendertage einer Unterbrechung sind anrechnungsfrei. Bei einer längeren Verweildauer außerhalb des Gastlandes wird der Auslandszuschlag ab dem 29. Kalendertag nicht mehr gezahlt.

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