Auslegung der Vereinbarung und Anpassung, Aufgabenübertragung. (1) Die Parteien dieser Vereinbarung werden eine in Zukunft zwischen ihnen etwa entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieser Vereinbarung auf freundschaftliche Weise beseitigen. (2) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vereinbarungsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss der Vereinbarung so wesentlich geändert, dass einer Partei das Festhalten an der ursprünglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so werden die Parteien sich bemühen, auf freund- schaftliche Weise eine Anpassung des Inhalts der Vereinbarung an die geänderten Verhältnisse zu er- reichen. (3) Überträgt das Land Aufgaben, die das staatskirchenrechtliche Verhältnis zu den Kirchen berühren, wirkt es auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Vereinbarung hin.
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Auslegung der Vereinbarung und Anpassung, Aufgabenübertragung. (1) Die Parteien dieser Vereinbarung werden eine in Zukunft zwischen ihnen etwa entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieser Vereinbarung auf freundschaftliche Weise beseitigen.
(2) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vereinbarungsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss der Vereinbarung so wesentlich geändert, dass einer Partei das Festhalten Fest- halten an der ursprünglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so werden die Parteien sich bemühenbemü- hen, auf freund- schaftliche freundschaftliche Weise eine Anpassung des Inhalts der Vereinbarung an die geänderten geänder- ten Verhältnisse zu er- reichenerreichen.
(3) Überträgt das Land Aufgaben, die das staatskirchenrechtliche Verhältnis zu den Kirchen berührenberüh- ren, wirkt es auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Vereinbarung hin.
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Auslegung der Vereinbarung und Anpassung, Aufgabenübertragung. (1) Die Parteien dieser Vereinbarung werden eine in Zukunft zwischen ihnen etwa entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieser Vereinbarung auf freundschaftliche Weise beseitigen.
(2) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vereinbarungsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss der Vereinbarung so wesentlich geändert, dass einer Partei das Festhalten an der ursprünglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so werden die Parteien sich bemühen, auf freund- schaftliche freundschaftliche Weise eine Anpassung des Inhalts der Vereinbarung an die geänderten Verhältnisse zu er- reichenerreichen.
(3) Überträgt das Land Aufgaben, die das staatskirchenrechtliche Verhältnis zu den Kirchen berühren, wirkt es auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Vereinbarung hin.
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Samples: Vereinbarung Über Die Evangelische Seelsorge Im Bundesgrenzschutz