Baden-Württemberg Musterklauseln

Baden-Württemberg. 2.2.1 Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
Baden-Württemberg. 5.2.1 Gesetz über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur in Baden- Württemberg (Agrarstrukturverbesserungsgesetz – ASVG)
Baden-Württemberg. Ausbildungsfonds Baden-Württemberg (AFBW) Xxxxxxxxxxxxxxxx 000 00000 Xxxxxxxxx
Baden-Württemberg. 4.2.1 Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen [von Baden-Württemberg] (FlüAG)
Baden-Württemberg. Im Bundesland Baden-Württemberg bestehen die Kammerbezirke Nordbaden, Stuttgart und Südbaden, die eine Gemeinsame Prüfungsstelle eingerichtet haben, die als zentrale Anlaufstelle für alle Fragen zur Steuerberaterprüfung fungiert (xxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx-xx.xx).
Baden-Württemberg. 1.3.1 Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Freistaate Baden [Badisches Konkordat]
Baden-Württemberg. 2.2.1 Erlass des Kultusministeriums zur Überführung des Faches Jüdische Religionslehre aus der Versuchsform in die Regelform 1. Der jüdische Religionsunterreicht wird von jüdischen Religionslehrkräften erteilt, die von ihrer Religionsgemeinschaft angestellt sind oder die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Land Baden-Württemberg stehen. 2. Die jüdischen Religionslehrkräfte bedürfen zur Unterrichtserteilung eines staatlichen Unterrichtsauftrags durch Ausweisung des Faches Jüdische Religionslehre im Stundenplan und einer Bevollmächtigung durch ihre Religionsgemeinschaft. 3. Der jüdische Religionsunterricht wird nach Möglichkeit entsprechend den jeweiligen Stundentafeln mit bis zu zwei Wochenstunden durchgeführt. Die Bestimmungen für die gymnasiale Oberstufe bleiben davon unberührt. Einzelabsprachen sind zwischen der Schule und der betreffenden Israelitischen Religionsgemeinschaft vorzunehmen. 4. Die Schülerinnen und Xxxxxxx (einzelner, mehrerer oder aller Klassen bzw. Jahrgangsstufen) an einer Schule sollen jeweils zu Gruppen von mindestens acht Schülerinnen oder Schülern zusammengefasst werden. Ausnahmsweise wird jedoch zugelassen, dass mangels Schülerinnen und Schülern auch Gruppen ab zwei Schülerinnen oder Schülern gebildet werden. Die Zusammenfassung von Schülerinnen und Schülern verschiedener Schulen und Schularten zu einer Gruppe wird ebenfalls zugelassen. 5. Der jüdische Religionsunterricht ist regelmäßig im Gebäude der Schule durchzuführen. Ausnahmsweise kann auf begründeten Xxxxxx einer Israelitischen Religionsgemeinschaft der Religionsunterricht auch im Gemeindezentrum einer Jüdischen Gemeinde stattfinden. Dabei muss sichergestellt werden, dass die jeweilige Schulleitung jederzeit Zugang zu den Unterrichtsräumen hat. 6. Bei der Festlegung des jüdischen Religionsunterrichts im Stundenplan ist auf die besonderen Regelungen der Nummern 4 und 5 Rucksicht zu nehmen. Der über den Stundenplan genehmigte staatliche Unterrichtsauftrag kann von der Schulaufsichtsbehörde entzogen werden, wenn sich aus der Person oder der Unterrichtstätigkeit der Lehrkraft schwerwiegende Einwände gegen deren Verwendung ergeben haben. Vor der Entscheidung über die Entziehung des staatlichen Unterrichtsauftrags ist die jeweilige Israelitische Religionsgemeinschaft zu hören Der Lehrkraft ist vor der Entscheidung über eine Entziehung des staatlichen Unterrichtsauftrags Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 7. Die Entscheidung über die Teilnahme von Schülerinnen oder Schülern andere...
Baden-Württemberg. ERSTATTUNGSSITUATION‌ MENINGOKOKKEN ACWY IMPFSTOFFE KV-REGION BADEN- WÜRTTEMBERG Grundimmunisierung mit einer Dosis Meningokokken-C-Konjugat-Impfstoff im Alter von 12 Monaten. (Nachholimpfungen spätestens bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.) • Indikationsimpfungen mit Impfung gegen die Serogruppen A, C, W, Y und/oder B für gesundheitlich gefährdete Personen mit angeborener oder erworbener Immundefizienz bzw. -suppression mit T- und/oder B-zellulärer Restfunktion, insbesondere: Komplement-/Properdindefekte, Eculizumab- oder Ravulizumab- Therapie, Hypogammaglobulinämie, funktionelle oder anatomische Asplenie. • Mit 4-valentem ACWY-Konjugat-Impfstoff und einem MenB-Impfstoff. Gefährdetes Laborpersonal (bei Arbeiten mit N. meningitidis-haltigen Aerosol). • Mit 4-valentem ACWY-Konjugat-Impfstoff. Vor Pilgerreisen nach Mekka (Hadj, Umrah), Xxxxxxx/Studenten vor Langzeitaufenthalten in Ländern mit empfohlener allgemeiner Impfung für Jugendliche oder selektiver Impfung für SchülerInnen/Studierende entsprechend der Empfehlungen der Zielländer.
Baden-Württemberg. 4.2.1 Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen [von Baden-Württemberg] (FlüAG) (2) Die Aufnahmebehörden dürfen bei Erstaufnahme und Übernahme den mit der Betreuung befassten Stellen für die Betreuung Namen, Geburtsdatum und Herkunftsland der Personen übermitteln. Soweit die Betreuung in der Trägerschaft von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften erfolgt, darf zusätzlich die Zugehörigkeit zu dieser Religionsgesellschaft mitgeteilt werden. Der Empfänger darf die Daten nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. An andere Stellen darf der Empfänger die Daten nur mit Einwilligung der Betroffenen weitergeben. Die Daten sind mit Beendigung der Betreuung zu löschen. Die Sätze 4 und 5 gelten für kirchlich getragene Betreuungseinrichtungen entsprechend. (…)

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  • Schlüsselpersonenrisiko Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun- gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Speicherdauer Personenbezogene Daten werden bis zur Beendigung des jeweiligen Vertragszwecks (z. B. Kündigung des Liefervertrages) gespeichert. Im Anschluss findet unter Berücksichtigung einer angemessenen Nachbearbeitungsfrist die Löschung der Daten statt. Dabei sind gesetzliche Aufbewahrungsfristen (z. B. des Handels- und Steuerrechtes) von in der Regel zehn Jahren zu berücksichtigen.

  • Risikohinweise Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol- genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an- deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens- gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus- wirken. Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler- werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri- siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht. Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr- scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner Risiken.

  • Krankenhaustagegeld 1. Krankenhaustagegeld wird für jeden Kalendertag gezahlt, an dem sich der Versicherte wegen des Unfalls in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung befindet, längstens jedoch für zwei Jahre, vom Unfalltage an gerechnet. 2. Krankenhaustagegeld entfällt bei einem Aufenthalt in Sanatorien, Erholungs- heimen und Kuranstalten.

  • Zentrale Hinweissysteme Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim GDV-Verband zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: Haftpflichtversicherung Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Registrierung von auffälligen Schadenfällen, KFZ-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Aufnahme von Sonderrisiken, z.B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag - aus versicherungsmedizinischen Gründen - aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer - wegen verweigerter Nachuntersuchung. Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung durch den Versicherer Ablehnung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer wegen geforderter Beitragszuschläge. Zweck: Risikoprüfung Vorzeitige Kündigungen durch den Versicherer nach mindestens zwei Versicherungsfällen innerhalb zwölf Monaten. Vorzeitige Kündigungen bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der Versicherung. Zweck: Überprüfung der Angaben zu Vorversicherungen bei der Antragstellung. Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs. Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungsmissbrauchs) Schadenfällen, insbesondere in der Reisegepäckversicherung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalles oder von Unfallfolgen. Außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch

  • Veranstalter Veranstalter und Vertragspartner ist Xxxxxx Xxx, Xxxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxx („Xxxxxx Xxx Yoga“).

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Krankenrücktransport Wenn Sie infolge einer Erkrankung an Ihren ständigen Wohnsitz zurückgebracht werden müssen, organisieren wir den Rücktransport und übernehmen die Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransports müssen medizinisch notwendig sein. Unsere Leistung erstreckt sich auch auf die Begleitung durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behördlich vorgeschrieben oder medizinisch notwendig ist. Außerdem übernehmen wir die bis zum Rücktransport entstehenden Übernachtungskosten auch für die nicht erkrankten mitversicherten Personen. Voraussetzung ist, dass die Übernachtungskosten durch die Erkrankung bedingt sind. Wir zahlen für höchstens drei Übernachtungen bis zu je 100 EUR pro Person.

  • Fernwartung Leistungen der Instandhaltung von Soft- und Hardware ohne örtliche Präsenz (z. B. mittels Datenfernübertragung). Hierunter ist die Verjährungsfrist im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen zu verstehen. Geräte bzw. Maschinen einschließlich deren optionaler Zusatzeinrichtungen, gemäß Herstellerspezifikation, die im Vertrag aufgeführt sind; solche Geräte bzw. Maschinen werden von ihren Herstellern im Allgemeinen über Bestellnummern (Typbezeichnung ggf. ergänzt um Modell- Bezeichnung) näher spezifiziert.