Ausnahmen und andere Rechte und Pflichten. Die folgenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bestimmen sich nach den jeweiligen Artikeln des GATT 1994, die hiermit zum Bestandteil dieses Abkom- mens erklärt werden: (a) in Bezug auf staatliche Handelsunternehmen nach Artikel XVII sowie nach der Vereinbarung über die Auslegung von Artikel XVII; (b) in Bezug auf allgemeine Ausnahmen nach Artikel XX; (c) in Bezug auf Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit nach Artikel XXI.
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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen
Ausnahmen und andere Rechte und Pflichten. Die folgenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bestimmen sich nach den jeweiligen Artikeln des GATT 1994, die hiermit zum Bestandteil dieses Abkom- mens Abkommens erklärt werden:
(a) in Bezug auf staatliche Handelsunternehmen nach Artikel XVII sowie nach der Vereinbarung über die Auslegung von Artikel XVII;
(b) in Bezug auf allgemeine Ausnahmen nach Artikel XX;
(c) in Bezug auf Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit nach Artikel XXI.
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Samples: Freihandelsabkommen