Ausscheiden von Wertpapieren aus der Girosammelverwahrung Musterklauseln

Ausscheiden von Wertpapieren aus der Girosammelverwahrung. (1) CBF erfüllt einen Auftrag auf Auslieferung von Wertpapieren aus der Girosammelverwahrung durch Übergabe von Wertpapieren am Schalter der CBF. §§ 7, 9 a Abs. 3 DepotG bleiben unberührt. Verlangt der Kunde die Auslieferung an einem anderen Ort, so geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald CBF die Wertpapiere einem vom Kunden oder einem mit Zustimmung des Kunden von CBF mit dem Transport beauftragten Dritten übergibt. Die Kosten der Übersendung trägt der Kunde.
Ausscheiden von Wertpapieren aus der Girosammelverwahrung. (1) Verlieren Wertpapiere ihre Wertpapiereigenschaft durch Erlöschen der darin verbrieften Rechte, so können sie aus dem Depot des Kunden ausgebucht werden. Der Kunde wird über die Ausbuchung unterrichtet. In Girosammelverwahrung im Inland verwahrte Wertpapiere in Form von Einzelurkun- den (effektive Stücke) werden soweit möglich dem Kunden auf Verlangen entgeltlich zur Verfügung gestellt. Der Kunde wird bei Wertpapieren in Form von Einzelurkunden (effektive Stücke) über die Möglichkeit der Auslieferung unterrichtet. Sofern keine Auslieferung nach Satz 3 erfolgt, kann die CBF die Wertpapiere in Form von Einzelurkunden (effektive Stücke) nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Absendung der Mitteilung an den Kunden vernichten.