Common use of Ausschluss des Rücktrittsrechts Clause in Contracts

Ausschluss des Rücktrittsrechts. Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständi- gen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben. Der Versicherer hat in diesem Fall aber das Recht, den Vertrag unter Ein- haltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nach- weist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht ange- zeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rück- wirkend, bei einer von dem Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab Beginn der laufenden Versicherungsperiode Ver- tragsbestandteil. Dem Versicherer stehen die Rechte nach Ziffer 12.2.1 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrum- stand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. Erhöht sich infolge einer Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht ange- zeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag inner- halb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen. Die Kündigung muss dem Versicherer in Textform zugehen.

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Samples: entry.axa.de, entry.axa.de

Ausschluss des Rücktrittsrechts. Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständi- gen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben. Der Versicherer hat in diesem Fall aber das Recht, den Vertrag unter Ein- haltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nach- weistnachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht ange- zeigten angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rück- wirkend, bei einer von dem Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab Beginn der laufenden Versicherungsperiode Ver- tragsbestandteil. Dem Versicherer stehen die Rechte nach Ziffer 12.2.1 13.2.1 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrum- stand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. Erhöht sich infolge einer Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht ange- zeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag inner- halb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen. Die Kündigung muss dem Versicherer in Textform zugehen.

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