Welche Auswirkung haben Krankheiten oder Gebrechen?. Als Unfallversicherer leisten wir für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereig- nis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Fol- gen mitgewirkt, mindert sich im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades, im Todesfall und, soweit nichts anderes bestimmt ist, in allen anderen Fällen die Leis- tung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Ge- brechens. Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, unterbleibt jedoch die Minderung.
Welche Auswirkung haben Krankheiten oder Gebrechen?. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, so wird die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens gekürzt, wenn dieser Anteil mindestens 25% beträgt. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, so entfällt jeglicher Leistungsanspruch, wenn dieser Anteil mehr als 50% beträgt.
Welche Auswirkung haben Krankheiten oder Gebrechen?. 4. In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Welche Auswirkung haben Krankheiten oder Gebrechen?. Als Unfallversicherer leisten wir für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, vermindert sich
Welche Auswirkung haben Krankheiten oder Gebrechen?. Als Unfallversicherer leisten wir für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesund- heitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich ⏹ im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades ⏹ im Todesfall und, soweit nichts anderes bestimmt ist, in allen anderen Fällen die Leistung entsprechend des Anteils der Krankheit oder des Gebrechens. Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, unterbleibt jedoch die Minderung. Pflegebedürftig ist, wer für die Verrichtung des täglichen Lebens überwie- gend fremder Hilfe bedarf. Pflegebedürftig in diesem Sinne sind auch dauernd Schwer- und Schwerst- pflegebedürftige im Sinne der Sozialen Pflegeversicherung (Pflegestufe II und III). Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis verursacht waren. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignis- sen betroffen wird. Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des siebten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält. Die Erweiterung gilt nicht bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht. Sie gilt auch nicht für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg sowie für Unfälle durch ABC-Waffen und im Zusammenhang mit einem Krieg oder kriegsähnli- chen Zustand zwischen den Ländern China, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland oder USA. ⏹ als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt sowie als sonstiges Be- satzungsmitglied eines Luftfahrzeuges; ⏹ bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Tätigkeit; ⏹ bei der Benutzung von Raumfahrzeugen. Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrtveranstaltungen, bei denen es ausschließlich um die Erzielung von Durchschnittsgeschwindigkeiten ankommt, einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallen- des Unfallereignis nach Ziffer 1.3 die überwiegende Ursache ist. Versicherungsschutz besteht jedoch für Gesundheitsschäden durch Rönt- gen-, Laser- und Maserstrahlen sowie künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Gesundheitsschäden als Folge regelmäßigen Um...
Welche Auswirkung haben Krankheiten oder Gebrechen?. Als Unfallversicherer leistet Chubb für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens. Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 Prozent, unterbleibt jedoch die Minderung.
Welche Auswirkung haben Krankheiten oder Gebrechen?. 4. Welche Personen sind nicht versicherbar?
Welche Auswirkung haben Krankheiten oder Gebrechen?. Wir leisten für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Un- fallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, min- dert sich: - im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades; - im Todesfall und, soweit nichts anderes bestimmt ist, in allen anderen Fällen die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens. Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 40 Prozent, unterbleibt jedoch die Minde- rung. Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen sind nicht versichert. Eine Geistes- oder Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist. Ursachen für die Geistes- oder Bewusstseinsstörung können sein: - eine gesundheitliche Beeinträchtigung; - der Konsum von Drogen oder sonstigen Mitteln, die das Bewusstsein beein- trächtigen. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn die Geistes- oder Bewusstseinsstörung verursacht wurde durch: - ein Unfallereignis nach Ziffer 1., für das nach diesem Vertrag Versicherungs- schutz besteht; - einen Herzinfarkt oder ein Schlaganfall - wobei Gesundheitsschäden, die durch den Herzinfarkt oder Schlaganfall selbst verursacht wurden, ausge- schlossen bleiben; - einen epileptischen Anfall oder Krampfanfall; - Alkoholkonsum - beim Lenken von Kraftfahrzeugen jedoch nur dann, wenn der Blutalkoholgehalt nicht mehr als 1,1 Promille beträgt; - die Einnahme von Medikamenten; - die ungewollte Einnahme von sogenannten „K.O.-Tropfen“ (Benzodiazepine oder Gamma-Hydroxy-Buttersäure), soweit dies von der versicherten Person bei der Polizei angezeigt und dort protokolliert wurde - Herz-Kreislauf-Störungen, die den ganzen Körper betreffen; - Übermüdung (Schlaftrunkenheit), Einschlafen, Schlafwandeln und Erschre- cken.
Welche Auswirkung haben Krankheiten oder Gebrechen?. Als Unfallversicherer leisten wir für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereig- nis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitge- wirkt, mindert sich - im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditäts- grades, - im Todesfall und, soweit nichts anderes bestimmt ist, in al- len anderen Fällen die Leistung - entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebre- chens. Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 Prozent, unterbleibt jedoch die Minderung. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis verursacht waren. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn Sie auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen werden. Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des siebten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem Sie sich aufhalten. Die Erweiterung gilt nicht bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht. Sie gilt auch nicht für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg sowie für Unfälle durch ABC-Waffen und im Zusammenhang mit einem Krieg oder kriegsähnlichen Zustand zwischen den Ländern China, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland oder USA.
Welche Auswirkung haben Krankheiten oder Gebrechen?. Der Unfallversicherer leistet für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Un- fallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens. Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, unterbleibt jedoch die Minderung.