Welche Auswirkung haben Krankheiten oder Gebrechen?. Als Unfallversicherer leisten wir für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich • im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades, • im Todesfall und, soweit nichts anderes bestimmt ist, in allen anderen Fällen die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens. Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, unterbleibt jedoch die Minderung.
Welche Auswirkung haben Krankheiten oder Gebrechen?. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, so wird die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens gekürzt, wenn dieser Anteil mindestens 25% beträgt. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, so entfällt jeglicher Leistungsanspruch, wenn dieser Anteil mehr als 50% beträgt.
Welche Auswirkung haben Krankheiten oder Gebrechen?. In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Welche Auswirkung haben Krankheiten oder Gebrechen?. Als Unfallversicherer leisten wir für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, vermindert sich
Welche Auswirkung haben Krankheiten oder Gebrechen?. Als Unfallversicherer leistet Chubb für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens. Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 Prozent, unterbleibt jedoch die Minderung.
Welche Auswirkung haben Krankheiten oder Gebrechen?. Welche Personen sind nicht versicherbar?
Welche Auswirkung haben Krankheiten oder Gebrechen?. Als Unfallversicherer leisten wir für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesund- heitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich ⏹ im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades ⏹ im Todesfall und, soweit nichts anderes bestimmt ist, in allen anderen Fällen die Leistung entsprechend des Anteils der Krankheit oder des Gebrechens. Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, unterbleibt jedoch die Minderung.
4.1 Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind
4.1.1 dauernd pflegebedürftige Personen;
4.1.2 geistig oder psychisch kranke Personen, deren Gesundheitsstö- rung zur Folge hat, dass sie ohne Aufsicht nicht mehr am allgemeinen Leben teilnehmen können.
4.2 Der Versicherungsschutz erlischt, sobald der Versicherte im Sinne von Ziffer 4.1.1 und 4.1.2 nicht mehr versicherbar ist. Gleichzeitig endet die Versicherung. Die entrichtete Prämie zahlen wir ab Eintritt der Versicherungsunfähigkeit zurück.
Welche Auswirkung haben Krankheiten oder Gebrechen?. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: Als Unfallversicherer leisten wir für Unfallfolgen. Dies sind Gesundheits- schädigungen und ihre Folgen, die durch das Unfallereignis verursacht wurden. Wir leisten nicht für Krankheiten und Gebrechen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der unfallbedingten Gesund- heitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt (Mitwirkungsanteil), mindert sich – bei den Leistungsarten Invalidität und Unfallrente der Prozentsatz des Invaliditätsgrades, – in der Todesfall-Leistung und, soweit nichts anderes bestimmt ist, in allen anderen Fällen die Leistung entsprechend dem Anteil der Krank- heit oder des Gebrechens. Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 Prozent, nehmen wir keine Minderung vor.
Welche Auswirkung haben Krankheiten oder Gebrechen?. (siehe Verkehrsmittel- & SaldoUnfall VB 2004 AT)
Welche Auswirkung haben Krankheiten oder Gebrechen?. (siehe Besondere Bedingungen für die Verkehrsmittel-Unfallversicherung.)