Common use of Ausschluss Krieg und Kernenergie Clause in Contracts

Ausschluss Krieg und Kernenergie. a) Ausschluss Krieg Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignis- se, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. b) Ausschluss Kernenergie Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strah- lung oder radioaktive Substanzen. Der Ausschluss gilt nicht für Schäden an versicherten Sachen, die als Folge eines unter die Versicherung fallenden Schadenereig- nisses durch auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernre- aktoren. § 2 Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge

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Samples: Wohngebäudeversicherung, Wohngebäudeversicherung

Ausschluss Krieg und Kernenergie. a) Ausschluss Krieg Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignis- se, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. b) Ausschluss Kernenergie Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strah- lung oder radioaktive Substanzen. Der Ausschluss gilt nicht für Mitversichert sind jedoch Schäden an versicherten Sachen, die als Folge eines unter die Versicherung fallenden Schadenereig- nisses durch auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, betriebsbedingt Versicherungsgrundstück (§ 6 Nr. 2 e) be- triebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und AktivierungAkti- vierung. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernre- aktoren. § 2 Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, LuftfahrzeugeKernreaktoren.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Ausschluss Krieg und Kernenergie. a) Ausschluss Krieg Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignis- se, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. b) Ausschluss Kernenergie Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strah- lung oder radioaktive Substanzen. Der Ausschluss gilt nicht für Mitversichert sind jedoch Schäden an versicherten Sachen, die als Folge eines unter die Versicherung fallenden Schadenereig- nisses Schadenereignisses durch auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, betriebsbedingt Versicherungsgrundstück (§ 9 Nr. 2 e) betriebsbe- dingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernre- aktoren. § 2 Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, LuftfahrzeugeKernreaktoren.

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Samples: Versicherungsbedingungen