Ausschluss von der Teilnahme Musterklauseln

Ausschluss von der Teilnahme. UNI for LIFE ist berechtigt, den/die Teilnehmer/in in begründeten Fällen, insbesondere bei unleidigen Verhaltensweisen, Störung der Veranstaltung, Missachtung der Anweisungen der wirtschaftlichen oder wissenschaftlichen Leitung oder verschuldeten Zahlungsverzug trotz Mahnung und Nachfristsetzung von der weiteren Teilnahme am Programm auszuschließen. Zudem ist die UNI for LIFE dazu berechtigt den/die Teilnehmer/in bei nachträglichem Wegfall zulassungsrelevanter Erfordernisse (bspw gesund- heitliche Eignung, Eigenberechtigung, udgl) von der weiteren Teilnahme am Programm auszuschließen. Der Teilnahmebeitrag wird in all den genannten Fällen nicht rückerstattet.
Ausschluss von der Teilnahme. In besonderen Fällen (z.B. Zahlungsverzug, Störung der Veranstaltung) können einzelne Teilnehmende von der weiteren Teilnahme an der Veranstaltung ausgeschlossen werden. Erfolgt ein solcher Ausschluss, bleibt der Anspruch der Veranstalterin auf das Teilnahmeentgelt bestehen.
Ausschluss von der Teilnahme. Die CoastAkademie berechtigt, Teilnehmer in besonderen Fällen (z.B. bei Nichtzahlung oder Zahlungsverzug, Störung der Veranstaltung und des Betriebsablaufs) von der weiteren Teilnahme auszuschließen. In diesen Fällen hat die CoastAkademie einen Anspruch auf die Zahlung des vollen Entgeltes.
Ausschluss von der Teilnahme. Xxxxx Xxxxxxx Coaching” ist berechtigt, Teilnehmerinnen und Teilnehmer in besonderen Fällen, z.B. Zahlungsverzug, Störung der Veranstaltung o. ä. von der weiteren Teilnahme auszuschließen. Im Fall eines Ausschlusses richtet sich der finanzielle Anspruch von „Xxxxx Xxxxxxx Coaching” nach Ziffer 3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Ausschluss von der Teilnahme. 1. Die KEFB kann den Teilnehmer von der weiteren Teilnahme ausschließen, soweit dieser die Durchführung der Veranstaltung gefährdet. Dies ist insbesondere der Fall wenn der Teilnehmer a) mit der Zahlung des Veranstaltungsbeitrages in Verzug geraten ist; b) die Veranstaltung oder den Betriebsablauf erheblich stört oder anderweitig erhebliche Nachteile für die Durchführung der Veranstaltung zu befürchten sind; c) erheblich oder wiederholt gegen die Hausordnung verstößt. 2. Der Teilnehmer hat in Falle eines Ausschlusses nach Ziffer VII.1 den vollen Veranstaltungsbeitrag als Schadensersatz zu erbringen, soweit der Teilnehmer nicht nachweist, das der KEFB ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. Weitergehende Schadensersatzansprüche der KEFB bleiben hiervon unberührt.
Ausschluss von der Teilnahme. Die WABist berechtigt, Teilnehmer in besonderen Fällen (z. B. Zahlungsverzug, Störungder Veranstaltung und des Betriebsablaufs) von der weiteren Teilnahme auszuschließen. Im Falle eines AusschlussesrichtetsichderfinanzielleAnspruchderWABnachZiff.3dieserAllgemeinen Teilnahmebedingungen.
Ausschluss von der Teilnahme. Das ZWW ist berechtigt, die Teilnehmerin / den Teilnehmer von der weiteren Teilnahme auszuschließen, soweit diese / dieser die Durchführung der Veranstaltung beeinträchtigt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Teilnehmerin / der Teilnehmer mit der Zahlung des Entgeltes in Verzug geraten ist, wenn die Teilnehmerin / der Teilnehmer die Veranstaltung bzw. den Betriebsablauf stört oder anderweitig erhebliche Nachteile für die Durchführung der Veranstaltung zu befürchten sind. Die Teilnehmerin / der Teilnehmer hat in diesem Fall als pauschalisierten Schadenersatz das volle Teilnehmerentgelt zu zahlen. Hiervon unberührt bleiben weitergehende Schadenersatzansprüche des ZWW.
Ausschluss von der Teilnahme. Die Care Concept AG behält sich vor Bewerber im Falle unrichtiger Angaben, vorsätzlicher Manipulation des Abstimmungsverfahrens bzw. des Auswahlprozesses oder aus sonstigen wichtigen Gründen (z.B. extremistische, rassistische oder pornografische Inhalte) gegebenenfalls nicht zur Bewerbung zuzulassen bzw. Bewerber von der Vergabe des Stipendiums auszuschließen.
Ausschluss von der Teilnahme. Die Teilnehmer verpflichten sich, regelmäßig an den Lehrveranstaltungen teilzunehmen und alle den Schulungsbetrieb betreffenden Regelungen (z. B. Hausordnung. Prüfungsordnung, etc.) einzuhalten. MD behält sich vor, Schulungsteilnehmer auszuschließen, wenn nachweisbar festzustellen ist, dass das Schulungsziel durch den Teilnehmer nicht erreicht werden kann oder wenn trotz Abmahnung wiederholt grob gegen die Pflichten des Teilnehmers verstoßen wurde. In diesem Fall hat der Auftraggeber/Teilnehmer die Lehrgangsgebühren anteilig für den bereits erteilten Unterricht zu entrichten. Überbezahlte Beträge werden erstattet. Bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten hat der Teilnehmer MD einen gegebenenfalls weiteren entstandenen Schaden zu ersetzen.
Ausschluss von der Teilnahme. Die Rettungsdienstschule behält sich vor, Lehrgangsteilnehmer von der Teilnahme an Veranstaltungen auszuschließen. Dies ins- besondere wenn sie während dem Lehrgang eine Straftat begehen, trotz Ermahnung erheblich stören, den Grundsätzen des Xxxx- Xxxxx-Klinikums zuwiderhandeln oder mit den geschuldeten Zahlungen in Verzug geraten. In solchen Fällen erfolgt keine Rück- erstattung der Lehrgangsgebühren durch die Rettungsdienstschule.