Zahlung des Entgeltes Musterklauseln

Zahlung des Entgeltes. (1) Die Miete sowie die Nebenkosten sind im Voraus zu zahlen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Das gleiche gilt, wenn die Mietzeit verlängert wird. (2) Sollten die Zahlungen nicht in der schriftlich festgehaltenen Frist bei der B.O.S. eingehen, behält sich die B.O.S. vor, den Auftrag nicht auszuführen. (3) Die Rechnungen sind nach Rechnungserhalt sofort zahlbar. Die Zahlung muss innerhalb von 10 Tagen oder einer schriftlicher Zahlungsvereinbarung nach Rechnungsstellung erfolgen. Mögliche Zahlungswege sind: a. Überweisung auf das Geschäftskonto „Equipment“ 107 83 63 33 bei der Raiffeisenbank Roth-Schwabach (BLZ 764 600 15). b. per Bar- oder Verrechnungsscheck, Zustellung- oder Übergabe nur an Personal des Verwaltungsbüros, der Geschäftsführung oder ausdrücklich von der Geschäftsführung zum Inkasso berechtigtes Personal. c. Barzahlung an Personal des Verwaltungsbüros, der Geschäftsführung oder ausdrücklich von der Geschäftsführung zum Inkasso berechtigtes Personal. Zum Inkasso und damit zum Empfang von Zahlungen berechtigt ist nur die Geschäftsführung von der B.O.S. oder dessen bevollmächtigtes Personal. Zahlungen auf anderen als den genannten Wegen, können als nicht erfolgt angesehen werden. Zahlungen werden auf die jeweils älteste Schuld angerechnet. Kommt der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen nicht pünktlich nach, wird die ganze bestehende Schuld fällig. (4) Wird die geschuldete Miete durch den Mieter nicht vereinbarungsgemäß gezahlt oder kommt der Mieter aus anderen zwischen ihm und der B.O.S. bestehenden Geschäften in Zahlungsverzug oder ergeben sich andere wichtige Gründe, durch die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für die B.O.S. nicht mehr zumutbar ist, so ist die B.O.S. berechtigt, unverzüglich den Mietartikel an sich zu nehmen. Der Mieter ist verpflichtet, der B.O.S. den Zutritt zu dem Mietartikel und dessen Abtransport zu ermöglichen. (5) Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes oder die Erklärung der Aufrechnung ist nur zulässig mit rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen. (6) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 10 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertiger Forderungsaufstellung, Zahlung leistet. (7) Erfolgt innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Rechnung kein schriftlicher Widerspruch, gilt die Rechnung als genehmigt und anerkannt.
Zahlung des Entgeltes. 6.1. Die unter II 4 dieses Vertrages für die allgemeinen Pflegeleistungen, für Unterkunft, für Ver- pflegung, für Investitionskosten sowie für den Ausbildungszuschlag niedergelegten Entgelte sind von dem Bewohner / der Bewohnerin zu tragen und zu entrichten, soweit sie nicht von der Pflegekasse oder anderen Kostenträgern gezahlt werden. Die Entgelte sind jeweils am 3. des Monats im Voraus zur Zahlung fällig. Sie sind spätestens nach Erhalt der Rechnung auf das Konto IBAN XX00 0000 0000 0000 0000 00, BIC XXXXXX00XXX bei der Bank für Sozialwirtschaft Mainz zu überweisen. 6.2. Die in II 6.1. dieses Vertrages niedergelegten Regelungen gelten auch dann, wenn der Be- wohner / die Bewohnerin keine Leistungen der Pflegekassen erhält (allgemeine Pflegeleistun- gen), weil er / sie in keine Pflegestufe eingruppiert wurde. In diesem Fall richtet sich die Höhe des von ihm / von ihr zu entrichtenden Entgelts für die allgemeinen Pflegeleistungen nach der Pflegestufe 0 (vgl. II 4.3. „Entgelt für allgemeine Pflegeleistungen, Pflegestufe 0). Die Höhe des Entgelts für Unterkunft, für Verpflegung, für Investitionskosten und für den Ausbildungszu- schlag ist pflegestufenunabhängig und richtet sich auch in diesem Fall nach den in II 4.3. die- ses Vertrages niedergelegten Regelungen. 6.3. Tritt der Sozialhilfeträger ergänzend für die Zahlung der vorgenannten Entgelte ein, erfolgt die Abrechnung zwischen Heim und Sozialhilfeträger unmittelbar.
Zahlung des Entgeltes. 14.1 Zahlungen sind, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen und ohne Abzüge auf das Firmenkonto von P3 zu überweisen. Vereinbarte Barzahlungen sind unmittelbar nach Auftragsende gegen Rechnungsvorlage dem verantwortlichen Mitarbeiter bzw. Einsatzleiter von P3 auszuhändigen. 14.2 P3 Security GmbH ist berechtigt, Forderungen gegen in Deutschland und Ländern der EU sitzende Besteller zur Refinanzierung an die abcfinance GmbH, Xxxxxxxxx. 0-0, 00000 Xxxx, abzutreten. Dem Käufer wird bei Vertragsabschluss mitgeteilt, ob eine Abtretung der Forderung erfolgt. In diesen Fällen können Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur an die abcfinance GmbH erfolgen. Deren Bankverbindung wird dem Käufer bei Vertragsabschluss mitgeteilt.“ 14.3 Der AG kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem AG, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug. 14.4 Im Falle des Zahlungsverzugs kann P3 die Durchführung der im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen zu erbringenden Dienstleistungen aussetzen. Die Aussetzung der Dienstleistung wird P3 mindestens 10 Tage vorher in Textform ankündigen. 14.5 P3 ist berechtigt, bei allen Neukunden Dienstleistungen nur gegen Vorkasse/sofortige Bezahlung zu erbringen. 14.6 P3 ist berechtigt, bei Nichtzahlung oder unzuverlässiger Zahlung die weitere Durchführung der Dienstleistung an die Bedingung zu knüpfen, dass bereits erbrachte Dienstleistungen (unabhängig von erfolgter/nicht erfolgter Rechnungsstellung) und künftige Dienstleistungen nur gegen Vorkasse/sofortige Bezahlung erfolgen. 14.7 Der AG ist zur Aufrechnung nur im Falle unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen berechtigt.
Zahlung des Entgeltes. (1) Das Entgelt für die Dienstleistungen, welche gemäß dem vorliegenden Vertrag/Auftrages erbracht werden, sind soweit nicht anders vereinbart, nach der Leistungserbringung und Rechnungsstellung ohne Abzug sofort zu zahlen. (2) Aufrechnung und Zurückbehaltung des Entgelts sind nicht zulässig, es sei denn im Falle einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung. Bei Zahlungsverzug ruht die Leistungs- verpflichtung des Unternehmers nebst seiner Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit oder vom Vertrag überhaupt entbunden ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Auftraggeber gemahnt und ihm eine angemessene Nachfrist eingeräumt wurde.
Zahlung des Entgeltes a) Das Entgelt für den Vertrag ist, soweit nicht anders vereinbart, monatlich zu zahlen. Die Rechnungen sind nach Erhalt fällig Und binnen 14 Tagen zu zahlen. Die Zahlungen sind zu leisten rein bar, ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle des Auftragnehmers in deutscher Währung (EUR). b) Aufrechnung und Zurückbehalten des Geldes sind nicht zulässig, es sei denn, im Falle einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung. Bei Zahlungsverzug ruht die Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers selbst seiner Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit oder dem Vertrag überhaupt entbunden ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Auftraggeber abgemahnt und ihm eine angemessene Nachfrist eingeräumt wurde.
Zahlung des Entgeltes. 14.1. Zahlungen sind, soweit nicht anders vereinbart, sofort und ohne Abzüge auf das Firmenkonto von P3 zu überweisen. Vereinbarte Barzahlungen sind unmittelbar nach Auftragsende gegen Rechnungsvorlage dem verantwortlichen Mitarbeiter bzw. Einsatzleiter von P3 auszuhändigen.

Related to Zahlung des Entgeltes

  • Ausführung der Zahlung (1) Die Bank ist verpflichtet, sicherzustellen, dass der von ihr dem Konto des Kunden aufgrund der SEPA-Basis-Lastschrift des Zahlungsempfängers belastete Lastschriftbetrag spätestens innerhalb der im „Preis- und Leistungsverzeichnis” angegebenen Ausführungsfrist beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht. (2) Die Ausführungsfrist beginnt an dem im Lastschriftdatensatz angegebenen Fälligkeitstag. Fällt dieser Tag nicht auf einen Geschäftstag gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis” der Bank, so beginnt die Ausführungsfrist am darauffolgenden Geschäftstag. (3) Die Bank unterrichtet den Kunden über die Ausführung der Zahlung auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg und in der vereinbar- ten Häufigkeit.

  • Änderung des Zahlungsweges Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinba- rung in Textform zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermit- teln. Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlge- schlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.

  • Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes be- stimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeit- raums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi- cherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebe- nen Zeitpunkt erfolgt. 10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechts- folgen angibt, die nach den Ziffern 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind. 10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde. 10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versiche- rungsnehmer danach innerhalb eines Monats den ange- mahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 10.3 bleibt unberührt.

  • Zahlungsmodalitäten 8.1 inside digital ist berechtigt, Zahlungen nach eigenem Ermessen auf die geschuldeten Leistungen zu verrechnen und, wenn mehrere Schuldverhältnisse zwischen ihr und dem Werbetreibenden bestehen, zu bestimmen, auf welches Schuldverhältnis und auf welche geschul- deten Leistungen Zahlungen zu verrechnen sind. 8.2 Entscheidet sich der Werbetreibende vor Ablauf der (jeweiligen) Vertragslaufzeit zur Beendigung seines Werbemittels, wird der an- teilige Preis nicht zurückerstattet, es sei denn, es liegt Verschulden von inside digital vor. 8.3 Zulässige Zahlungsverfahren sind Kreditkarte und für den Be- reich der Bundesrepublik Deutschland SEPA-Lastschriftverfahren. 8.4 Bei Xxxx der Zahlungsweise SEPA-Lastschriftverfahren wird die Euro-Eillastschrift COR1 genutzt und vereinbart, dass die minimale Einreichungsfrist auf einen SEPA-Bankarbeitstag verkürzt wird. Die bei diesem Verfahren erforderliche Vorabankündigung, mit der der Ein- reicher den Zahlungspflichtigen über die anstehende Lastschrift infor- miert, erfolgt in der Regel über die Rechnung, kann aber nach Xxxx von inside digital auch in anderer Form, etwa per E-Mail, Brief oder Telefax erfolgen. Der Werbetreibende erklärt sich damit einverstanden, dass inside digital die Frist für die Vorankündigung der SEPA-Lastschrift auf einen Kalendertag verkürzt. 8.5 Bei Rücklastschriften, die der Werbetreibende zu vertreten hat, berechnet inside digital eine pauschale Gebühr (für Bankgebühren und Bearbeitung) in Höhe von EUR 10,00 pro Lastschrift. Sollte ein er- neuter Lastschrifteinzug nicht möglich sein oder die Überweisung des Rechnungsbetrages (zzgl. der pauschalen Bearbeitungsgebühr) nicht innerhalb von zehn Tagen erfolgen, entstehen durch die Bearbeitung weitere Kosten, die inside digital aufwandsbezogen gesondert berech- nen kann. 8.6 Bei einem Auftragsvolumen ab 5.000,- Euro netto behält sich inside digital vor, vor Durchführung des Auftrages eine Bonitätsprüfung durchzuführen. Fällt diese negativ aus, ist inside digital berechtigt, die vertraglich geschuldete Leistung nur gegen Vorkasse zu erbringen.

  • Zahlung des Beitrags nach Kündigung Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Ratenzahlung Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet. Die gestundeten Raten des laufenden Versicherungsjahres werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder wenn eine Entschädigung fällig wird.

  • Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.

  • Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag 9.1 Der erste oder einmalige Beitrag ist rechtzeitig, d. h. innerhalb von 14 Tagen nach der Aufforderung des Versicherers, zu zahlen, damit der Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt beginnt. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. 9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. 9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Zahlungsweise Die Zahlung kann alternativ durch Teilnahme am Lastschriftverfahren (SEPA-Lastschriftmandat) oder durch Überweisung erfolgen.