Absage und Änderungen von Veranstaltungen Musterklauseln

Absage und Änderungen von Veranstaltungen. Xxxxx Xxxxxxx Coaching” hat das Recht, eine Veranstaltung aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen (z.B. mangelnde Teilnehmerzahl, kurzfristige Nichtverfügbarkeit der Referentin/des Referenten ohne Möglichkeit eines Ersatzes, höhere Gewalt) zu verschieben oder abzusagen. Die Teilnehmerin/der Teilnehmer wird hierüber unter den in ihrer/seiner Anmeldung genannten Kontaktdaten benachrichtigt. Im Falle der Absage wird ein bereits bezahltes Teilnahmeentgelt zurückerstattet. Gleiches gilt für den Fall, dass die Teilnehmerin/der Teilnehmer an einem Nachholtermin für die Veranstaltung nicht teilnehmen kann. Anderweitige Ansprüche seitens der Teilnehmerin/des Teilnehmers sind ausgeschlossen. „Xxxxx Xxxxxxx Coaching” behält sich vor, Referentinnen oder Referenten zu wechseln oder den Veranstaltungsablauf zu ändern. Die Teilnehmerin/der Teilnehmer kann daraus keine Ansprüche, z.B. auf Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Teilnahmeentgelts ableiten.
Absage und Änderungen von Veranstaltungen. Die IHK Berlin hat das Recht, eine Veranstaltung aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen (z.B. mangelnde Teilnehmerzahl, kurzfristige Nichtverfügbarkeit des Referenten/der Referentin ohne Möglichkeit eines Ersatzes, höhere Gewalt) zu verschieben oder abzusagen. Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird hierüber unter den in seiner/ihrer Anmeldung genannten Kontaktdaten benachrichtigt. Im Falle der Absage wird ein bereits bezahltes Teilnahmeentgelt zurückerstattet. Gleiches gilt für den Fall, dass der Teilnehmer/die Teilnehmerin an einem Nachholtermin für die Veranstaltung nicht teilnehmen kann. Anderweitige Ansprüche seitens des Teilnehmers/der Teilnehmerin sind ausgeschlossen. Die IHK Berlin behält sich vor, Referenten zu wechseln oder den Veranstaltungsablauf zu ändern. Der Teilnehmer/die Teilnehmerin kann daraus keine Ansprüche, z.B. auf Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Teilnahmeentgelts, ableiten.
Absage und Änderungen von Veranstaltungen. Die Johanniter-Akademie Nordrhein-Westfalen hat das Recht, aufgrund höherer Gewalt, bei zu geringer Teilnehmerzahl oder aus anderen, von der Johanniter-Akademie NRW nicht zu vertretenden Gründen, Veranstaltungen abzusagen. Ein Anspruch auf Ersatz von Reise- und Übernachtungskosten sowie Arbeitsausfall ist ausgeschlossen, es sei denn, solche Kosten entstehen aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verhaltensweise der Johannite- Akademie Nordrhein-Westfalen. Erfolgt eine Absage einer Veranstaltung wegen Verhinderung eines Referenten oder zu geringer Teilnehmerzahl, werden die entrichteten Teilnahmegebühren zurückerstattet. Gleiches gilt für den Fall, dass der Vertragspartner/die Vertragspartnerin an einem Nachholtermin für die Veranstaltung nicht teilnehmen kann. Die Johanniter-Akademie Nordrhein-Westfalen behält sich das Recht vor, angekündigte Referenten durch andere zu ersetzen und notwendige Änderungen des Veranstaltungsprogramms oder -ortes unter Wahrung des Gesamtcharakters der Veranstaltung vorzunehmen (z.B. bei Krankheit oder Unfall eines Referenten). Der Vertragspartner/die Vertragspartnerin kann daraus keine Ansprüche, z.B. auf Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Teilnahmeentgelts, ableiten.
Absage und Änderungen von Veranstaltungen. Die ap35 GmbH hat das Recht, eine Veranstaltung aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen (z.B. mangelnde Teilnehmerzahl, kurzfristige Nichtverfügbarkeit des Referenten/der Referentin ohne Möglichkeit eines Ersatzes, höhere Gewalt) zu verschieben oder abzusagen. Der Teilnehmer wird hierüber unter den in seiner/ihrer Anmeldung genannten Kontaktdaten benachrichtigt. Im Falle der Absage wird ein bereits bezahltes Teilnahmeentgelt zurückerstattet. Gleiches gilt für den Fall, dass der Teilnehmer an einem Nachholtermin für die Veranstaltung nicht teilnehmen kann. Anderweitige Ansprüche seitens des Teilnehmers sind ausgeschlossen. Die ap35 GmbH behält sich vor, Referenten zu wechseln oder den Veranstaltungsablauf zu ändern. Der Teilnehmer kann daraus keine Ansprüche, z.B. auf Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Teilnahmeentgelts, ableiten.
Absage und Änderungen von Veranstaltungen. Die Johanniter-Akademie hat das Recht, aufgrund höherer Gewalt, bei zu geringer Teilnehmerzahl oder aus anderen, von der Johanniter-Akademie nicht zu vertretenden Gründen, Veranstaltungen abzusagen. Ein Anspruch auf Ersatz von Reise- und Übernach- tungskosten sowie Arbeitsausfall ist ausgeschlossen, es sei denn, solche Kosten entstehen aufgrund vor- sätzlicher oder grob fahrlässiger Verhaltensweise der Johanniter-Akademie.
Absage und Änderungen von Veranstaltungen. Die Johanniter-Akademie hat das Recht, aufgrund höherer Gewalt, bei zu geringer Teilnehmerzahl oder aus anderen, von der Johanniter-Akademie nicht zu vertretenden Gründen, Veranstaltungen abzusagen. Ein Anspruch auf Ersatz von Reise- und Übernachtungskosten sowie Arbeitsausfall ist ausgeschlossen, es sei denn, solche Kosten entstehen aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verhaltensweise der Johanniter-Akademie. Erfolgt eine Absage einer Veranstaltung wegen Verhinderung eines Referenten oder zu geringer Teilneh- merzahl, werden die entrichteten Teilnahmegebühren zurückerstattet. Gleiches gilt für den Fall, dass der Vertragspartner/die Vertragspartnerin an einem Nachholtermin für die Veranstaltung nicht teilnehmen kann. Die Johanniter-Akademie behält sich das Recht vor, angekündigte Referenten durch andere zu ersetzen und notwendige Änderungen des Veranstaltungsprogramms oder -ortes unter Wahrung des Gesamtcha- rakters der Veranstaltung vorzunehmen (z. B. bei Krankheit oder Unfall eines Referenten). Der Vertrags- partner/die Vertragspartnerin kann daraus keine Ansprüche, z. B. auf Rücktritt vom Vertrag oder Minde- rung des Teilnahmeentgelts, ableiten.

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  • Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 6.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, – nach einer Störung des Betriebs oder – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens- schadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 6.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 6.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 6.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, 6.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anord- nung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder 6.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 6.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 6 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmer entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 6.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme und der Jahres- höchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000 Euro je Störung des Betriebs oder behördlicher Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis 200.000 Euro, ersetzt. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Deckungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahrs die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. 6.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 6.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 versicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.