Ausschüttungen und Thesaurierungen Musterklauseln

Ausschüttungen und Thesaurierungen. Soweit die Fonds ausschütten, werden die Beträge aus Ausschüttungen nach Abzug eventuell anfallender Steuern und/oder Abgaben automatisch in Anteilen des betreffenden Fonds wieder angelegt. Soweit die Fonds thesaurieren, werden die eventuell zu erstattenden Steuern und/oder Abgaben automatisch in Anteilen des betreffenden Fonds wieder angelegt, falls der Kunde mindestens 10 Bankarbeitstage vor dem Thesaurierungstermin keine andere Weisung erteilt hat. Ausschüttungen und Wiederanlagen zu erstattender Steuern/Abgaben werden von der Raisin Bank in den Kundendepots durchgeführt, sobald die steuerrelevanten Daten veröffentlicht werden und bei Ausschüttungen die Ausschüttungsbeträge bei der Raisin Bank eingegangen sind. Die Raisin Bank bezieht die steuerrelevanten Daten für Ausschüttungen und Thesaurierungen entweder über die betreffende Investmentgesellschaft oder über WM Datenservice Frankfurt/Main. Die Raisin Bank haftet nicht für Schäden, die aufgrund fehlerhafter, ihr zur Verfügung gestellter steuerlicher Daten entstehen. Die Wiederanlage der Ausschüttung bzw. der zu erstattenden Steuern und/ oder Abgaben wird zu dem Bewertungstag und den entsprechenden Preisen abgerechnet, welche der Raisin Bank aufgegeben werden.
Ausschüttungen und Thesaurierungen. Mit Blick auf allfällige Ausschüttungen und Thesaurierung gelten Ziffer II., Nr. 7 der Sonderbedingungen für das Raisin Bank Depot.
Ausschüttungen und Thesaurierungen. Die Ausschüttungen eines Fonds und andere fondsbezogene Zahlungen werden ohne gegenteilige Weisung des Anlegers grundsätzlich nach Gutschrift auf dem Konto der USB und nach Erhalt der steuerlichen Daten unverzüglich in Anteilen des Fonds und Bruchteilsrechte von Fondsanteilen angelegt, dem die Ausschüttung beziehungsweise Zahlung zuzuordnen ist. Etwaige dabei erhobene Ausgabeaufschläge sind dem Beson­ deren Preis­ und Leistungsverzeichnis zu entnehmen. Soweit eine solche direkte Wieder­ anlage nicht möglich ist (beispielsweise weil die Ausgabe von Anteilscheinen eingestellt wurde), werden die Ausschüttungen und sonstigen Zahlungen von der USB zugunsten des Anlegers auf die vom Anleger angegebene Kontoverbindung überwiesen beziehungswei­ se, sofern diese nicht bekannt ist, per Scheck ausgezahlt.

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  • Bekanntmachung Jede Ersetzung ist gemäß § 12 bekannt zu machen.

  • Einzugsaufträge (1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgän- gig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rech- nungsabschluss erteilt wurde.

  • Status Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.