Aussergewöhnliche Umstände Musterklauseln

Aussergewöhnliche Umstände. Sollten aussergewöhnliche Umstände, welche von den Parteien bei der Unterzeichnung des Vertrages nicht vorausgesehen werden konnten, die Erfüllung des Vertrages übermässig erschweren und kann die Erfüllung billigerweise nicht mehr zugemutet werden, haben die Parteien die betreffenden Bestimmungen in Treu und Glauben durch solche zu ersetzen, welche den ursprünglichen Absichten der Vertragsparteien und dem beabsichtigten Zweck des Vertrages so nahe wie möglich kommen. Als aussergewöhnlich gelten insbesondere nicht vorhersehbare Änderungen des gesetzlichen und regulatorischen Rahmens sowie der Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch.
Aussergewöhnliche Umstände. 7.1. Treten außergewöhnliche Umstände ein, die erhebliche Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer haben, insbesondere bei Verlegung oder Schlie- ßung von Unternehmen oder Betrieben oder bei Massenentlassungen, so hat der Vorstand den EBR ehest möglich darüber zu informieren. 7.2. Der EBR hat das Recht, hinsichtlich dieser Maßnahmen in einer zwischen EBR und Vorstand gemeinsam festgelegten Sitzung vom Vorstand angehört zu wer- den. Diese Anhörung soll so rechtzeitig erfolgen, daß die Stellungnahme des EBR noch in den Entscheidungsprozess einbezogen werden kann.
Aussergewöhnliche Umstände. Die Personenbeförderer (darunter insbesondere die Fluggesellschaften) können für Personen mit bestimmten Pathologien oder für schwangere Frauen Beschränkungen festlegen, die bis zum Zeitpunkt des Transportbeginns anwendbar sind und ohne Vorankündigung geändert werden können (sowie für die Fluggesellschaften: ärztliche Untersuchung, ärztliche Bescheinigung etc.). Daher kann die Rückführung dieser Personen nur stattfinden, wenn keine Ablehnung des Beförderers und selbstverständlich auch kein negatives ärztliches Gutachten (wie in Kapitel 3.2.1.1. „Transport/Rückführung“ vorgesehen und gemäß der dort genannten Modalitäten) über die Gesundheit des Versicherten oder des ungeborenen Kindes vorliegt.
Aussergewöhnliche Umstände. Wird die Reise infolge bei Vertragsschluß nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können sowohl der Reisende als auch wir den Reisevertrag kündigen. Der Veranstalter zahlt dann den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zu- rück, kann jedoch für die erbrachten und zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Erfolgt die Kündigung nach Antritt der Reise, ist der Reiseveranstalter ver- pflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere den Rei- senden, falls das vertraglich vereinbart ist, zurückzubefördern. Die Mehr- kosten für die Rückbeförderung tragen die Parteien zur Hälẞe, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende alleine zu tragen. Ein Schadensersatzanspruch gegen uns ist insoweit beschränkt oder ausge- schlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriẞen, die auf die von einem Leistungs- xxxxxx zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraus- setzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Diese Haẞungsbeschränkungen gelten auch für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betreuten Personen.
Aussergewöhnliche Umstände. 1 Die Personentransportunternehmen (insbesondere Fluggesellschaften) können möglicherweise Personen mit gewissen Pathologien oder schwangere Frauen ablehnen, die anwendbaren Einschränkungen die bis zum Moment der Abreise gelten können ohne Vorwarnung geändert werden (bei Fluggesellschaften : Medizinische Untersuchungen, Arztzeugnis etc.). 2 In diesen Fällen kann die Repatriierung von Personen nur mit Einverständnis des Transportunternehmens vorgenommen werden und wenn keine negative medizinische Indikation vorliegt bezüglich der Gesundheit des Versicherten oder des ungeborenen Kindes.

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Weitergeleitete Aufträge Wenn ein Auftrag seinem Inhalt nach typischerweise in der Form ausgeführt wird, dass die Bank einen Dritten mit der weiteren Erledigung betraut, erfüllt die Bank den Auftrag dadurch, dass sie ihn im eigenen Namen an den Dritten weiterleitet (weitergeleiteter Auftrag). Dies betrifft zum Beispiel die Einholung von Bankauskünften bei anderen Kreditinstituten oder die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren im Ausland. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der Bank auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung des Dritten.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Weitergabe von Nachrichten Werden in den „Wertpapier-Mitteilungen“ Informationen veröffentlicht, die die Wertpapiere des Kunden betreffen, oder werden der Bank solche Informationen vom Emittenten oder von ihrem ausländischen Verwahrer/Zwischenverwahrer übermittelt, so wird die Bank dem Kunden diese Informationen zur Kenntnis geben, soweit sich diese auf die Rechtsposition des Kunden erheblich auswirken können und die Benachrichtigung des Kunden zur Wahrung seiner Interessen erforderlich ist. So wird sie insbesondere Informationen über - gesetzliche Abfindungs- und Umtauschangebote, - freiwillige Kauf- und Umtauschangebote, - Sanierungsverfahren zur Kenntnis geben. Eine Benachrichtigung kann unterbleiben, wenn die Information bei der Bank nicht rechtzeitig eingegangen ist oder die vom Kunden zu ergreifenden Maßnahmen wirtschaftlich nicht zu vertreten sind, weil die anfallenden Kosten in einem Missverhältnis zu den möglichen Ansprüchen des Kunden stehen.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Fehleingabe der Geheimzahl Die Karte kann an Geldautomaten nicht mehr eingesetzt werden, wenn die persönliche Geheimzahl dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit seiner Bank, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen.

  • Technische Voraussetzungen Für die Nutzung des Online-Banking benötigt der Kunde einen Internetzugang. Dieser Zugang wird nicht von der ebase bereitgestellt. Die ebase ist für techni- sche Störungen des Internetzugangs nicht verantwortlich und übernimmt hierfür keine Gewährleistung oder Haftung.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.