Ärztliche Untersuchung. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter muss vor dem Stellenantritt den dem Anstellungsvertrag beigelegten Gesundheitsfragebogen ausfüllen und diesen der Vertrauensärztin oder dem Vertrauensarzt des Staates, Xxxxxxxx 000, 0000 Xxxxxxxx, zustellen. Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt entscheidet aufgrund dieses Fragebogens, ob eine weitere ärztliche Untersuchung erforderlich ist, und informiert die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter über das weitere Vorgehen. Wird dieser Fragebogen von der Mitarbeiterin oder vom Mitarbeiter nicht umgehend nach Erhalt ausgefüllt, kann das Dienstverhältnis vom Arbeitgeber mit einer Kündigungsfrist von einer Woche auf das Ende einer Woche aufgelöst werden. Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt des Staates bestimmt, ob der Gesundheitszustand der Bewerberin oder des Bewerbers die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit gestattet. Ist dies nicht der Fall, so wird die Anstellung hinfällig (Art. 28 StPG). Hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeit im Gesundheitsfragebogen vorsätzlich falsche Angaben gemacht, so kann das Dienstverhältnis aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden. — Direction des finances DFIN Finanzdirektion FIND
Ärztliche Untersuchung a) Sofern die Beschäftigungsdienststelle von einem Arbeitnehmer bei der Einstellung einen Nachweis über seine körperliche Eignung (Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis eines von ihr bestimmten Arztes verlangt, trägt sie die Kosten der Untersuchung.
b) die Beschäftigungsdienststelle trägt auch die Kosten für ärztliche Zeugnisse und Bescheinigungen, die sie im Laufe des Beschäftigungsverhältnisses aufgrund gesetzlicher Vorschriften von dem Arbeitnehmer verlangt, sofern nicht deutsche Behörden die Kosten übernehmen. § 5
Ärztliche Untersuchung. Der Angestellte hat auf Verlangen des Arbeitgebers vor seiner Einstellung seine körperliche Eignung (Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit) durch das Zeug- nis eines vom Arbeitgeber bestimmten Arztes nachzuweisen.
Ärztliche Untersuchung. Die Arbeitgeberin kann bei Stellenantritt ein ärztliches Zeugnis oder eine ärztliche Untersuchung verlangen und die Mitarbeitenden zu periodischen Gesundheitskontrollen verpflichten. Die Kosten gehen zu Lasten der Arbeitgeberin. Mitarbeitende, die Dauernachtdienst leisten, werden periodisch durch die Abteilung Personal zur medizini- schen Untersuchung und Beratung aufgeboten. Eine erste obligatorische medizinische Untersuchung und Beratung erfolgt mit Stellenantritt.
Ärztliche Untersuchung. Auf die Untersuchungspflicht gemäß § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz und die Belehrung gemäß § 42 f. Infektionsschutzgesetz wird hingewiesen.
Ärztliche Untersuchung. Nimmt die/der Beschäftigte trotz der Gespräche keine Hilfe an, veranlasst die Dienststelle die notwendige betriebs- bzw. amtsärztliche Untersuchung. Die/ der Beschäftigte ist darüber zu informieren.
Ärztliche Untersuchung. Für die Berufs- und Hilfsarbeiter soll alle 2 - 3 Jahre eine Gesundheitsschutz-Unter- suchung durchgeführt werden.
Ärztliche Untersuchung. Die Teilnehmer an ausbildungs- und berufsvorbereitenden Programmen werden zu Be- ginn ihres Eintrittes in das Programm durch einen vom Unternehmen beauftragten Arzt auf Kosten des Unternehmens auf ihre physische Tauglichkeit und/oder psychologische Eignung untersucht, wenn für die künftige Tätigkeit besondere körperliche und psychi- sche Anforderungen für eine Beschäftigung erfüllt werden müssen. Das Ergebnis der Untersuchung ist dem Teilnehmer auf seinen Antrag bekanntzugeben.
Ärztliche Untersuchung. 1 Der Arbeitnehmer hat sich beim Stellenantritt ärztlich untersuchen zu lassen, so- fern er kein ärztliches Zeugnis vorweisen kann, das weniger als sechs Monate alt ist. In die Untersuchung sind Röntgenuntersuchung, Urin- und Blutanalyse sowie Tbc- Test einzubeziehen. Die Kosten der Untersuchung gehen zu Lasten des Arbeit- gebers, sofern der Arbeitnehmer sich nicht auf eigenen Wunsch durch einen selbst- gewählten Arzt untersuchen lässt. 2 SR 220. Heute: Art. 336c und 336d. 3 SR 311.0
2 Der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers ist mindestens einmal jährlich zu kontrollieren. Vorbehalten bleibt die zusätzliche physikalische und medizinische Überwachung der strahlenexponierten Arbeitnehmer gemäss der Gesetzgebung über den Strahlenschutz.
3 Eine ärztliche Untersuchung gemäss den Absätzen 1 und 2 hat ferner beim Dienst- austritt zu erfolgen, wobei der Befund dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen schrift- lich mitzuteilen ist.
Ärztliche Untersuchung. Wir beauftragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Von diesen Ärzten muss sich die versicherte Person untersuchen lassen. Wir tragen die notwendigen Kosten und den Verdienst- ausfall, der durch die Untersuchung entsteht. Wird bei Geschäftsführern, Selbstständigen oder freiberuf- lich Tätigen der Verdienstausfall nicht konkret nachgewie- sen, so erstatten wir einen festen Betrag in Höhe von 2 ‰ der versicherten Invaliditätsgrundsumme oder eines Jahres-Bruttobeitrages. Maßgeblich ist der höhere, sich aus dem Vertragsteil der versicherten Person zum Unfall- zeitpunkt ergebende Betrag, höchstens jedoch 1.000 €. Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in § 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz bleibt jedoch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass
a) die Obliegenheit nicht vorsätzlich verletzt wurde oder
b) die vorsätzliche Obliegenheitsverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Die Verletzung einer Obliegenheit bleibt zudem folgenlos, wenn wir es unterlassen hatten, Sie durch eine gesonderte Mitteilung in Textform auf die Rechtsfolgen hinzuweisen. Wir erbringen unsere Leistungen, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungs- pflicht notwendig sind. Dazu gilt folgendes: