Ausstand. 1 Am Vergabeverfahren dürfen auf Seiten des Auftraggebers oder eines Experten- gremiums keine Personen mitwirken, die: a) an einem Auftrag ein persönliches Interesse haben; b) mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder eine faktische Lebensge- meinschaft führen; c) mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind; d) Vertreter eines Anbieters sind oder für einen Anbieter in der gleichen Sache tätig waren oder e) aufgrund anderer Umstände die für die Durchführung öffentlicher Beschaf- fungen erforderliche Unabhängigkeit vermissen lassen. 2 Ein Ausstandsbegehren ist unmittelbar nach Kenntnis des Ausstandgrundes vor- zubringen. 3 Über Ausstandsbegehren entscheidet der Auftraggeber oder das Expertengre- mium unter Ausschluss der betreffenden Person. 4 Der Auftraggeber kann in der Ausschreibung vorgeben, dass Anbieter, die bei Wettbewerben und Studienaufträgen in einem ausstandsbegründenden Verhältnis zu einem Jurymitglied stehen, vom Verfahren ausgeschlossen sind.
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Ausstand. 1 Am Vergabeverfahren dürfen auf Seiten des Auftraggebers oder eines Experten- gremiums Exper- tengremiums keine Personen mitwirken, die:
a) an einem Auftrag ein persönliches Interesse haben;
b) mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder eine faktische Lebensge- meinschaft Lebensgemeinschaft führen;
c) mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe in gerader gera- der Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ver- schwägert sind;
d) Vertreter eines Anbieters sind oder für einen Anbieter in der gleichen Sache Sa- che tätig waren waren; oder
e) aufgrund anderer Umstände die für die Durchführung öffentlicher Beschaf- fungen Be- schaffungen erforderliche Unabhängigkeit vermissen lassen.
2 Ein Ausstandsbegehren ist unmittelbar nach Kenntnis des Ausstandgrundes vor- zubringenvorzubringen.
3 Über Ausstandsbegehren entscheidet der Auftraggeber oder das Expertengre- mium unter Ausschluss der betreffenden Person.
4 Der Auftraggeber kann in der Ausschreibung vorgeben, dass Anbieter, die bei Wettbewerben und Studienaufträgen in einem ausstandsbegründenden Verhältnis Verhält- nis zu einem Jurymitglied stehen, vom Verfahren ausgeschlossen sind.
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Ausstand. 1 Am Vergabeverfahren dürfen auf Seiten des Auftraggebers oder eines Experten- gremiums keine Personen mitwirken, die:
a) an einem Auftrag ein persönliches Interesse haben;
b) mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder eine faktische Lebensge- meinschaft Lebens- gemeinschaft führen;
c) mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
d) Vertreter eines Anbieters sind oder für einen Anbieter in der gleichen Sache tätig waren waren; oder
e) aufgrund anderer Umstände die für die Durchführung öffentlicher Beschaf- fungen erforderliche Unabhängigkeit vermissen lassen.
2 Ein Ausstandsbegehren ist unmittelbar nach Kenntnis des Ausstandgrundes vor- zubringen.
3 Über Ausstandsbegehren entscheidet der Auftraggeber oder das Expertengre- mium unter Ausschluss der betreffenden Person.
4 Der Auftraggeber kann in der Ausschreibung vorgeben, dass Anbieter, die bei Wettbewerben und Studienaufträgen in einem ausstandsbegründenden Verhältnis zu einem Jurymitglied stehen, vom Verfahren ausgeschlossen sind.
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Ausstand. 1 Am Vergabeverfahren dürfen auf Seiten des Auftraggebers oder eines Experten- gremiums Ex- pertengremiums keine Personen mitwirken, die:
a) an einem Auftrag ein persönliches Interesse haben;
b) mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder eine faktische Lebensge- meinschaft fakti- sche Lebensgemeinschaft führen;
c) mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe in gerader gera- der Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
d) Vertreter eines Anbieters sind oder für einen Anbieter in der gleichen Sache tätig waren waren; oder
e) aufgrund anderer Umstände die für die Durchführung öffentlicher Beschaf- fungen öffentliher Be- schaffungen erforderliche Unabhängigkeit vermissen lassen.
2 Ein Ausstandsbegehren ist unmittelbar nach Kenntnis des Ausstandgrundes vor- zubringenAusstandsgrun- des vorzubringen.
3 Über Ausstandsbegehren entscheidet der Auftraggeber oder das Expertengre- mium Experten- gremium unter Ausschluss der betreffenden Person.
4 Der Auftraggeber kann in der Ausschreibung vorgeben, dass Anbieter, die bei Wettbewerben und Studienaufträgen in einem ausstandsbegründenden Verhältnis zu einem Jurymitglied stehen, vom Verfahren ausgeschlossen sind.
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Ausstand. 1 Am Vergabeverfahren dürfen auf Seiten des Auftraggebers oder eines Experten- gremiums Expertengremiums keine Personen mitwirken, die:
a) an einem Auftrag ein persönliches Interesse haben;
b) mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe durch Ehe oder eingetragene einge- tragene Partnerschaft verbunden sind oder eine faktische Lebensge- meinschaft Lebensgemeinschaft führen;
c) mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
d) Vertreter eines Anbieters sind oder für einen Anbieter in der gleichen Sache tätig waren waren; oder
e) aufgrund anderer Umstände die für die Durchführung öffentlicher Beschaf- fungen erforderliche Beschaffungen erfor- derliche Unabhängigkeit vermissen lassen.
2 Ein Ausstandsbegehren ist unmittelbar nach Kenntnis des Ausstandgrundes vor- zubringenvorzubringen.
3 Über Ausstandsbegehren entscheidet der Auftraggeber oder das Expertengre- mium Expertengremium unter Ausschluss der betreffenden Person.
4 Der Auftraggeber kann in der Ausschreibung vorgeben, dass Anbieter, die bei Wettbewerben Wettbewer- ben und Studienaufträgen in einem ausstandsbegründenden Verhältnis zu einem Jurymitglied Jurymit- glied stehen, vom Verfahren ausgeschlossen sind.
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Ausstand. 1 Am Vergabeverfahren dürfen auf Seiten des Auftraggebers oder eines Experten- gremiums ei- nes Expertengremiums keine Personen mitwirken, die:
a) an einem Auftrag ein persönliches Interesse haben;
b) mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder eine faktische Lebensge- meinschaft Lebensgemeinschaft führen;
c) mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
d) Vertreter eines Anbieters sind oder für einen Anbieter in der gleichen Sache tätig waren waren; oder
e) aufgrund anderer Umstände die für die Durchführung öffentlicher Beschaf- fungen öffentli- cher Beschaffungen erforderliche Unabhängigkeit vermissen lassen.
2 Ein Ausstandsbegehren ist unmittelbar nach Kenntnis des Ausstandgrundes vor- zubringenAusstand- grundes vorzubringen.
3 Über Ausstandsbegehren entscheidet der Auftraggeber oder das Expertengre- mium Ex- pertengremium unter Ausschluss der betreffenden Person.
4 Der Auftraggeber kann in der Ausschreibung vorgeben, dass AnbieterAnbie- ter, die bei Wettbewerben und Studienaufträgen in einem ausstandsbegründenden ausstands- begründenden Verhältnis zu einem Jurymitglied stehen, vom Verfahren Verfah- ren ausgeschlossen sind.
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Ausstand. 1 Am Vergabeverfahren dürfen auf Seiten des Auftraggebers oder eines Experten- gremiums Expertengre- miums keine Personen mitwirken, die:
a) an einem Auftrag ein persönliches Interesse haben;
b) mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder eine faktische Lebensge- meinschaft führen;
c) mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
d) Vertreter eines Anbieters sind oder für einen Anbieter in der gleichen Sache tätig waren waren; oder
e) aufgrund anderer Umstände die für die Durchführung öffentlicher Beschaf- fungen Beschaffun- gen erforderliche Unabhängigkeit vermissen lassen.
2 Ein Ausstandsbegehren ist unmittelbar nach Kenntnis des Ausstandgrundes vor- zubringenvorzu- bringen.
3 Über Ausstandsbegehren entscheidet der Auftraggeber oder das Expertengre- mium Expertengremium unter Ausschluss der betreffenden Person.
4 Der Auftraggeber kann in der Ausschreibung vorgeben, dass Anbieter, die bei Wettbewerben Wett- bewerben und Studienaufträgen in einem ausstandsbegründenden Verhältnis zu einem Jurymitglied stehen, vom Verfahren ausgeschlossen sind.
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Ausstand. 1 Am Vergabeverfahren dürfen auf Seiten des Auftraggebers oder eines Experten- gremiums Expertengremiums keine Personen mitwirken, die:
a) an einem Auftrag ein persönliches Interesse haben;
b) mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder eine faktische Lebensge- meinschaft Lebensgemeinschaft führen;
c) mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt ver- wandt oder verschwägert sind;
d) Vertreter eines Anbieters sind oder für einen Anbieter in der gleichen Sache glei- xxxx Xxxxx tätig waren waren; oder
e) aufgrund anderer Umstände die für die Durchführung öffentlicher Beschaf- fungen Beschaffungen erforderliche Unabhängigkeit vermissen lassen.
2 Ein Ausstandsbegehren ist unmittelbar nach Kenntnis des Ausstandgrundes vor- zubringenAusstand- grundes vorzubringen.
3 Über Ausstandsbegehren entscheidet der Auftraggeber oder das Expertengre- mium Ex- pertengremium unter Ausschluss der betreffenden Person.
4 Der Auftraggeber kann in der Ausschreibung vorgeben, dass Anbieter, die bei Wettbewerben und Studienaufträgen in einem ausstandsbegründenden ausstandsbegrün- denden Verhältnis zu einem Jurymitglied stehen, vom Verfahren ausgeschlossen ausge- schlossen sind.
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Ausstand. 1 Am Vergabeverfahren dürfen auf Seiten des Auftraggebers oder eines Experten- gremiums Exper- tengremiums keine Personen mitwirken, die:
a) a. an einem Auftrag ein persönliches Interesse haben;
b) b. mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder eine faktische Lebensge- meinschaft Lebensgemeinschaft führen;
c) c. mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe in gerader gera- der Linie oder bis zum dritten 3. Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert verschwä- gert sind;
d) d. Vertreter eines Anbieters sind oder für einen Anbieter in der gleichen Sache Sa- che tätig waren waren; oder
e) e. aufgrund anderer Umstände die für die Durchführung öffentlicher Beschaf- fungen Be- schaffungen erforderliche Unabhängigkeit vermissen lassen.
2 Ein Ausstandsbegehren ist unmittelbar nach Kenntnis des Ausstandgrundes vor- zubringenvorzubringen.
3 Über Ausstandsbegehren entscheidet der Auftraggeber oder das Expertengre- mium Experten- gremium unter Ausschluss der betreffenden Person.
4 Der Auftraggeber kann in der Ausschreibung vorgeben, dass Anbieter, die bei Wettbewerben und Studienaufträgen in einem ausstandsbegründenden Verhältnis Ver- hältnis zu einem Jurymitglied stehen, vom Verfahren ausgeschlossen sind.
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Ausstand. 1 Am Vergabeverfahren dürfen auf Seiten des Auftraggebers oder eines Experten- gremiums Expertengremiums keine Personen Per- sonen mitwirken, die:
a) an einem Auftrag ein persönliches Interesse haben;
b) mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe durch Ehe oder eingetragene eingetra- gene Partnerschaft verbunden sind oder eine faktische Lebensge- meinschaft Lebensgemeinschaft führen;
c) mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
d) Vertreter eines Anbieters sind oder für einen Anbieter in der gleichen Sache tätig waren waren; oder
e) aufgrund anderer Umstände die für die Durchführung öffentlicher Beschaf- fungen erforderliche Beschaffungen erfor- derliche Unabhängigkeit vermissen lassen.
2 Ein Ausstandsbegehren ist unmittelbar nach Kenntnis des Ausstandgrundes vor- zubringenvorzubringen.
3 Über Ausstandsbegehren entscheidet der Auftraggeber oder das Expertengre- mium Expertengremium unter Ausschluss der betreffenden Person.
4 Der Auftraggeber kann in der Ausschreibung vorgeben, dass Anbieter, die bei Wettbewerben und Studienaufträgen in einem ausstandsbegründenden Verhältnis zu einem Jurymitglied stehen, vom Verfahren Ver- fahren ausgeschlossen sind.
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Ausstand. 1 Am Vergabeverfahren dürfen auf Seiten des Auftraggebers oder eines Experten- gremiums Expertengremiums keine Personen mitwirken, die:
a) an einem Auftrag ein persönliches Interesse haben;
b) mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe durch Ehe oder eingetragene einge‐ tragene Partnerschaft verbunden sind oder eine faktische Lebensge- meinschaft Lebensgemeinschaft führen;
c) mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
d) Vertreter eines Anbieters sind oder für einen Anbieter in der gleichen Sache tätig waren waren; oder
e) aufgrund anderer Umstände die für die Durchführung öffentlicher Beschaf- fungen erforderliche Beschaffungen erfor‐ derliche Unabhängigkeit vermissen lassen.
2 Ein Ausstandsbegehren ist unmittelbar nach Kenntnis des Ausstandgrundes vor- zubringenvorzubringen.
3 Über Ausstandsbegehren entscheidet der Auftraggeber oder das Expertengre- mium Expertengremium unter Ausschluss der betreffenden Person.
4 Der Auftraggeber kann in der Ausschreibung vorgeben, dass Anbieter, die bei Wettbewerben Wettbewer‐ ben und Studienaufträgen in einem ausstandsbegründenden Verhältnis zu einem Jurymitglied Jurymit‐ glied stehen, vom Verfahren ausgeschlossen sind.
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Samples: Bundesgesetz Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Böb)
Ausstand. 1 Am Vergabeverfahren dürfen auf Seiten des Auftraggebers oder eines Experten- gremiums Exper- tengremiums keine Personen mitwirken, die:
a) an einem Auftrag ein persönliches Interesse haben;
b) mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder eine faktische Lebensge- meinschaft Lebensgemeinschaft führen;
c) mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe in gerader gera- der Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ver- schwägert sind;
d) Vertreter eines Anbieters sind oder für einen Anbieter in der gleichen Sache Sa- che tätig waren waren; oder
e) aufgrund anderer Umstände die für die Durchführung öffentlicher Beschaf- fungen Be- schaffungen erforderliche Unabhängigkeit vermissen lassen.
2 Ein Ausstandsbegehren ist unmittelbar nach Kenntnis des Ausstandgrundes vor- zubringenvorzubringen.
3 Über Ausstandsbegehren entscheidet der Auftraggeber oder das Expertengre- mium Experten- gremium unter Ausschluss der betreffenden Person.
4 Der Auftraggeber kann in der Ausschreibung vorgeben, dass Anbieter, die bei Wettbewerben und Studienaufträgen in einem ausstandsbegründenden Verhältnis Ver- hältnis zu einem Jurymitglied stehen, vom Verfahren ausgeschlossen sind.
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Ausstand. 1 Am Vergabeverfahren dürfen auf Seiten des Auftraggebers oder eines Experten- gremiums Expertengremiums keine Personen mitwirken, die:
a) an einem Auftrag ein persönliches Interesse haben;
b) mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder eine faktische Lebensge- meinschaft Lebensgemeinschaft führen;
c) mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
d) Vertreter eines Anbieters sind oder für einen Anbieter in der gleichen Sache tätig waren waren; oder
e) aufgrund anderer Umstände die für die Durchführung öffentlicher Beschaf- fungen Beschaffungen erforderliche Unabhängigkeit vermissen lassen.
2 Ein Ausstandsbegehren ist unmittelbar nach Kenntnis des Ausstandgrundes vor- zubringenvorzubringen.
3 Über Ausstandsbegehren entscheidet der Auftraggeber oder das Expertengre- mium Expertengremium unter Ausschluss der betreffenden Person.
4 Der Auftraggeber kann in der Ausschreibung vorgeben, dass Anbieter, die bei Wettbewerben und Studienaufträgen in einem ausstandsbegründenden Verhältnis zu einem Jurymitglied stehen, vom Verfahren ausgeschlossen sind.
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Ausstand. 1 Am Vergabeverfahren dürfen auf Seiten des Auftraggebers oder eines Experten- gremiums Expertengremiums keine Personen mitwirken, die:
a) an einem Auftrag ein persönliches Interesse haben;
b) mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder eine faktische Lebensge- meinschaft Lebensgemeinschaft führen;
c) mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
d) Vertreter eines Anbieters sind oder für einen Anbieter in der gleichen Sache tätig waren waren; oder
e) aufgrund anderer Umstände die für die Durchführung öffentlicher Beschaf- fungen Beschaffungen erforderliche Unabhängigkeit vermissen lassen.
2 Ein Ausstandsbegehren ist unmittelbar nach Kenntnis des Ausstandgrundes vor- zubringenAusstand- grundes vorzubringen.
3 Über Ausstandsbegehren entscheidet der Auftraggeber oder das Expertengre- mium Exper- tengremium unter Ausschluss der betreffenden Person.
4 Der Auftraggeber kann in der Ausschreibung vorgeben, dass Anbieter, die bei Wettbewerben und Studienaufträgen in einem ausstandsbegründenden Verhältnis zu einem Jurymitglied stehen, vom Verfahren ausgeschlossen sind.
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Ausstand. 1 Am Vergabeverfahren dürfen auf Seiten des Auftraggebers oder eines Experten- gremiums Ex- pertengremiums keine Personen mitwirken, die:
a) an einem Auftrag ein persönliches Interesse haben;
b) mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder eine faktische Lebensge- meinschaft Lebensgemeinschaft führen;
c) mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
d) Vertreter eines Anbieters sind oder für einen Anbieter in der gleichen Sache tätig waren waren; oder
e) aufgrund anderer Umstände die für die Durchführung öffentlicher Beschaf- fungen Be- schaffungen erforderliche Unabhängigkeit vermissen lassen.
2 Ein Ausstandsbegehren ist unmittelbar nach Kenntnis des Ausstandgrundes vor- zubringenAusstandgrun- des vorzubringen.
3 Über Ausstandsbegehren entscheidet der Auftraggeber oder das Expertengre- mium Experten- gremium unter Ausschluss der betreffenden Person.
4 Der Auftraggeber kann in der Ausschreibung vorgeben, dass Anbieter, die bei Wettbewerben und Studienaufträgen in einem ausstandsbegründenden Verhältnis zu einem Jurymitglied stehen, vom Verfahren ausgeschlossen sind.
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Ausstand. 1 Am Vergabeverfahren dürfen auf Seiten des Auftraggebers oder eines Experten- gremiums Ex- pertengremiums keine Personen mitwirken, die:
a) an einem Auftrag ein persönliches Interesse haben;
b) mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder eine faktische Lebensge- meinschaft Lebensgemeinschaft führen;
c) mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
d) Vertreter eines Anbieters sind oder für einen Anbieter in der gleichen Sache glei- xxxx Xxxxx tätig waren waren; oder
e) aufgrund anderer Umstände die für die Durchführung öffentlicher Beschaf- fungen Beschaffungen erforderliche Unabhängigkeit vermissen lassen.
2 Ein Ausstandsbegehren ist unmittelbar nach Kenntnis des Ausstandgrundes vor- zubringenAusstandgrun- des vorzubringen.
3 Über Ausstandsbegehren entscheidet der Auftraggeber oder das Expertengre- mium Exper- tengremium unter Ausschluss der betreffenden Person.
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Ausstand. 1 Am Vergabeverfahren dürfen auf Seiten des Auftraggebers oder eines Experten- gremiums Expertengremiums keine Personen mitwirken, die:
a) an einem Auftrag ein persönliches Interesse haben;
b) mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder eine ei- ne faktische Lebensge- meinschaft Lebensgemeinschaft führen;
c) mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
d) Vertreter eines Anbieters sind oder für einen Anbieter in der gleichen Sache glei- xxxx Xxxxx tätig waren waren; oder
e) aufgrund anderer Umstände die für die Durchführung öffentlicher Beschaf- fungen Beschaffungen erforderliche Unabhängigkeit vermissen lassen.
2 Ein Ausstandsbegehren ist unmittelbar nach Kenntnis des Ausstandgrundes vor- zubringenAusstandgrun- des vorzubringen.
3 Über Ausstandsbegehren entscheidet der Auftraggeber oder das Expertengre- mium Exper- tengremium unter Ausschluss der betreffenden Person.
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