Auswertungsfirmen Musterklauseln

Auswertungsfirmen. Auswertungsfirmen sind antragsberechtigt, sofern sie – seit mindestens zwei Jahren den steuerrechtlichen Hauptsitz in der Schweiz haben; – die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, Genossenschaft oder Stiftung haben und im Schweizerischen Handelsregister eingetragen sind; – und den Nachweis erbringen, dass sie im Vorjahr oder im laufenden Kalenderjahr mindestens drei Erstauswertungen mit je 50 Vorstellungen in Schweizer Kinos im Programm gehabt haben. Ist die Auswertungsfirma auf Animationsfilme oder Kurzfilme spezialisiert, so muss sie im Vorjahr oder im laufenden Kalenderjahr mindestens drei Werke in einem internationalen Filmfestival3 plat- ziert haben. Auswertungsfirmen mit Hauptsitz im Ausland sind nicht antragsberechtigt.