Auswirkungen auf die Umwelt Musterklauseln

Auswirkungen auf die Umwelt. Die Luftreinhalteverordnung auf Baustellen muss eingehalten werden. – Während der Bauphase ist die SIA Norm 430 (Entsorgung von Abfällen) und SIA 431 (Entwässe- rung von Baustellen) sowie Richtlinie 71.21 der Stadt Winterthur einzuhalten. – Während der Ausführung der geplanten Bauarbeiten an der Brücke QP11 Schoorenstrasse Süd wird die Brücke mit einer angepassten Verkehrsführung betrieben. – Der Projektperimeter liegt im Gewässerschutzbereich Au. – Während der Ausführung ist auf den Schutz des Bodens und des Grundwassers zu achten. – Die Vorgabe der Gerinnegestaltung unter der Brücke gemäss Wasserbauprojekt sind einzuhalten.
Auswirkungen auf die Umwelt. Nach § 18 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit § 1a BauGB ist im Verfahren der Bauleitplanung über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des BauGB zu entscheiden. Demnach sind die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträch- tigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB bezeichneten Bestandteilen in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten in den Fällen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB 'Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig'. Das bedeutet, dass die Eingriffsregelung gemäß § 1a Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 18 des Bundesnaturschutzge- setzes einschließlich der Maßnahmen zur Kompensation im Sinne von § 1a Abs. 3 BauGB im Bebauungsplanverfahren 4-62 keine Anwendung findet. Das geltende Planungsrecht setzt das Plangebiet als Industriegebiet bzw. reines Arbeitsgebiet fest. Die aktuell stark versiegelten Flächen sollen auf Grundlage der geplanten Festsetzungen im Bebauungsplan einer nachhaltigeren Entwick- lung zugeführt werden. Die Auswirkungen auf die Umwelt sollen insbesondere durch die geplante Flächenentsiegelung und Begrünung reduziert werden. Mit der Wiedernutzbarmachung der innerstädtischen ehemaligen Industrieflä- chen zu einem gemischt genutzten Stadtquartier kann einer Ausdehnung der Siedlungsflächen am Stadtrand entgegengewirkt werden. Zugleich werden zu- sätzliche Verkehre vermieden und bestehende öffentliche Verkehrsinfrastruktu- ren besser ausgelastet. Die möglichen Auswirkungen auf die Umwelt wurden im Rahmen einer Vorprü- fung gemäß § 3 c UVPG auf Basis der Anlage 2 zum BauGB durch Landschaft planen + bauen Berlin GmbH begutachtet. Der Prüfung lag eine zusammenhän- gende Betrachtung der Bebauungspläne 4-62 und 4-60 zugrunde. Im Ergebnis ist die Umsetzung der Bebauungspläne 4-60 und 4-62 weder für den jeweiligen einzelnen Plan, noch im Zusammenwirken beider Pläne mit er- heblichen nachteiligen Umweltauswirkungen im Sinne des § 3c UVPG verbun- den. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG bestand somit nicht. Im Rahmen der Behördenbeteiligung zum Bebauungsplan 4-62 wurde ein faunistisches Fachgutachten eingefordert und im Anschluss durch Ökoplan GbR er...
Auswirkungen auf die Umwelt. Auswirkungen auf Treibhausgasemissionen Als Ergebnis einer Studie ("Preparatory study for a review of Regulation (EC) No 842/2006 on certain fluorinated greenhouse gases“, Service Contract No 070307/2009/548866/SER/C4), die im Auftrag der EK zur Abschätzung der Auswirkungen der neuen EU-Verordnung im Jahr 2011 erarbeitet worden ist, folgt, dass bei Einführung der geplanten zusätzlichen Maßnahmen (Quotensystem, zusätzliche Beschränkungen und Verbote) eine starke Reduktion der EU-weiten Emissionen fluorierter Treibhausgase zu erwarten ist:
Auswirkungen auf die Umwelt. Die Umweltauswirkungen sind dem Umweltbericht Kapitel II. 2 zu entnehmen.
Auswirkungen auf die Umwelt. Die Auswirkungen auf die Umwelt wurden unter Punkt 4.7 dargelegt. Unter der Zielsetzung, im Bebauungsplangebiet Wohnbauflächen sowie Misch- und Kern-gebiete zu entwickeln, wird sich der Charakter des Gebietes erheblich verändern. Es sind Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, die unter Berücksichtigung und Einbindung der besonderen ökologischen Potentiale wie Waldrelikte, Binnendüne und Naturdenkmal etc. durch das städtebauliche Konzept erheblich minimiert werden. Zu- sätzlich werden diese Potentiale bei Realisierung der Planung einem nachhaltigen Schutz gegenüber der jetzigen Situation zugeführt. Mit der Ausweisung der öffentlichen Grünflächen, öffentlichen naturnahen Grünflächen und Flächen für Wald werden vorhandene Beeinträchtigungen und Miss-stände wie wilde Deponien, Zerstörung wertvoller Biotope durch die Pferdehaltung etc. behoben, die nach Naturschutzrecht als weitere Minimierungsmaßnahmen ein-zuordnen sind. Unter der Voraussetzung, dass die Kompensationsmaßnahmen über städtebauliche Verträge zwischen dem Bezirksamt Lichtenberg sowie dem Land Berlin, Berliner Forsten und dem Eigentümer der Grundstücke abgesichert werden, kann der Eingriff in die nach § 26a geschützten Biotope vollständig und die Eingriffe nach § 1a BauGB nahezu vollständig ausgeglichen werden. Dies schließt auch die Gewährleistung entsprechender Qualitätsstandards bei den Pflanzmaßnahmen und die erforderliche Entwicklungspflege mit ein. Zur vollständigen Kompensation der Eingriffe nach Naturschutzrecht sollen Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereiches 11-14a auf den TLG–Flächen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes 11-14b erbracht werden. Hier ist die nachhaltige ökologische Aufwertung von Gehölzflächen entlang der Wegeverbindung von der Treskowallee zur naturnahen Parkanlage geplant. Diese Maßnahmen sind im städtebaulichen Rahmenvertrag „Wohnpark Karlshorst“ vom 23. Januar 2004 zwischen dem Bezirksamt Lichtenberg und dem Eigentümer der Grundstücke gesichert. Unter der Voraussetzung, dass der Rennbahngraben in Teilabschnitten im Bereich öffentlicher Grünflächen zukünftig offen geführt wird, sind darüber hinaus Renaturierungsmaßnahmen im Geltungsbereich möglich und sinnvoll, die weitere ökologische Verbesserungen gegenüber dem Bestehenden darstellen.
Auswirkungen auf die Umwelt. Treibhaus- gasemissionen CO2-Fußabdruck Das Unternehmen misst seinen CO2-Fußabdruck. Biodiversität Keine negativen Auswirkungen auf die Biodiversität Das Beteiligungsunternehmen hat keinen negativen Einfluss auf biodiversitätssensible Gebiete; wenn „nicht erfüllt“, Anteil der Investitionen in oder in der Nähe dieser Gebiete angeben. Wasser Keine schädlichen Emissionen in das Wasser Das Beteiligungsunternehmen erzeugt keine Emissi- onen von Nitraten, Phosphaten oder Pestiziden in das Wasser; wenn „nicht erfüllt“, Tonnen an erzeug- ten Emissionen berechnet pro investierter Million EUR und ausgedrückt als gewichteter Durchschnitt angeben. Abfall Kein gefährlicher Abfall Das Beteiligungsunternehmen erzeugt keine gefähr- lichen (explosiven, entzündbaren, reizenden, ge- sundheitsschädlichen, giftigen, krebserzeugenden, ätzenden, infektiösen, mutagenen, ökotoxischen und nuklearen) Abfälle; wenn „nicht erfüllt“, Tonnen an erzeugten Abfällen berechnet pro investierter Million EUR und ausgedrückt als gewichteter Durch- schnitt angeben.

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  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

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