Auswirkungen auf die Umwelt Musterklauseln

Auswirkungen auf die Umwelt. Die Umweltauswirkungen sind dem Umweltbericht Kapitel II. 2 zu entnehmen.
Auswirkungen auf die Umwelt. Treibhaus- gasemissionen CO2-Fußabdruck Das Unternehmen misst seinen CO2-Fußabdruck. Biodiversität Keine negativen Auswirkungen auf die Biodiversität Das Beteiligungsunternehmen hat keinen negativen Einfluss auf biodiversitätssensible Gebiete; wenn „nicht erfüllt“, Anteil der Investitionen in oder in der Nähe dieser Gebiete angeben. Wasser Keine schädlichen Emissionen in das Wasser Das Beteiligungsunternehmen erzeugt keine Emissi- onen von Nitraten, Phosphaten oder Pestiziden in das Wasser; wenn „nicht erfüllt“, Tonnen an erzeug- ten Emissionen berechnet pro investierter Million EUR und ausgedrückt als gewichteter Durchschnitt angeben. Abfall Kein gefährlicher Abfall Das Beteiligungsunternehmen erzeugt keine gefähr- lichen (explosiven, entzündbaren, reizenden, ge- sundheitsschädlichen, giftigen, krebserzeugenden, ätzenden, infektiösen, mutagenen, ökotoxischen und nuklearen) Abfälle; wenn „nicht erfüllt“, Tonnen an erzeugten Abfällen berechnet pro investierter Million EUR und ausgedrückt als gewichteter Durch- schnitt angeben.
Auswirkungen auf die Umwelt. Auswirkungen auf Treibhausgasemissionen Als Ergebnis einer Studie ("Preparatory study for a review of Regulation (EC) No 842/2006 on certain fluorinated greenhouse gases“, Service Contract No 070307/2009/548866/SER/C4), die im Auftrag der EK zur Abschätzung der Auswirkungen der neuen EU-Verordnung im Jahr 2011 erarbeitet worden ist, folgt, dass bei Einführung der geplanten zusätzlichen Maßnahmen (Quotensystem, zusätzliche Beschränkungen und Verbote) eine starke Reduktion der EU-weiten Emissionen fluorierter Treibhausgase zu erwarten ist:
Auswirkungen auf die Umwelt. Die Auswirkungen auf die Umwelt wurden unter Punkt 4.7 dargelegt. Unter der Zielsetzung, im Bebauungsplangebiet Wohnbauflächen sowie Misch- und Kern-gebiete zu entwickeln, wird sich der Charakter des Gebietes erheblich verändern. Es sind Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, die unter Berücksichtigung und Einbindung der besonderen ökologischen Potentiale wie Waldrelikte, Binnendüne und Naturdenkmal etc. durch das städtebauliche Konzept erheblich minimiert werden. Zu- sätzlich werden diese Potentiale bei Realisierung der Planung einem nachhaltigen Schutz gegenüber der jetzigen Situation zugeführt. Mit der Ausweisung der öffentlichen Grünflächen, öffentlichen naturnahen Grünflächen und Flächen für Wald werden vorhandene Beeinträchtigungen und Miss-stände wie wilde Deponien, Zerstörung wertvoller Biotope durch die Pferdehaltung etc. behoben, die nach Naturschutzrecht als weitere Minimierungsmaßnahmen ein-zuordnen sind. Unter der Voraussetzung, dass die Kompensationsmaßnahmen über städtebauliche Verträge zwischen dem Bezirksamt Lichtenberg sowie dem Land Berlin, Berliner Forsten und dem Eigentümer der Grundstücke abgesichert werden, kann der Eingriff in die nach § 26a geschützten Biotope vollständig und die Eingriffe nach § 1a BauGB nahezu vollständig ausgeglichen werden. Dies schließt auch die Gewährleistung entsprechender Qualitätsstandards bei den Pflanzmaßnahmen und die erforderliche Entwicklungspflege mit ein. Zur vollständigen Kompensation der Eingriffe nach Naturschutzrecht sollen Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereiches 11-14a auf den TLG–Flächen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes 11-14b erbracht werden. Hier ist die nachhaltige ökologische Aufwertung von Gehölzflächen entlang der Wegeverbindung von der Treskowallee zur naturnahen Parkanlage geplant. Diese Maßnahmen sind im städtebaulichen Rahmenvertrag „Wohnpark Karlshorst“ vom 23. Januar 2004 zwischen dem Bezirksamt Lichtenberg und dem Eigentümer der Grundstücke gesichert. Unter der Voraussetzung, dass der Rennbahngraben in Teilabschnitten im Bereich öffentlicher Grünflächen zukünftig offen geführt wird, sind darüber hinaus Renaturierungsmaßnahmen im Geltungsbereich möglich und sinnvoll, die weitere ökologische Verbesserungen gegenüber dem Bestehenden darstellen.
Auswirkungen auf die Umwelt. Die Luftreinhalteverordnung auf Baustellen muss eingehalten werden. – Während der Bauphase ist die SIA Norm 430 (Entsorgung von Abfällen) und SIA 431 (Entwässe- rung von Baustellen) sowie Richtlinie 71.21 der Stadt Winterthur einzuhalten. – Während der Ausführung der geplanten Bauarbeiten an der Brücke QP11 Schoorenstrasse Süd wird die Brücke mit einer angepassten Verkehrsführung betrieben. – Der Projektperimeter liegt im Gewässerschutzbereich Au. – Während der Ausführung ist auf den Schutz des Bodens und des Grundwassers zu achten. – Die Vorgabe der Gerinnegestaltung unter der Brücke gemäss Wasserbauprojekt sind einzuhalten.
Auswirkungen auf die Umwelt. Nach § 18 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit § 1a BauGB ist im Verfahren der Bauleitplanung über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des BauGB zu entscheiden. Demnach sind die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträch- tigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB bezeichneten Bestandteilen in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten in den Fällen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB 'Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig'. Das bedeutet, dass die Eingriffsregelung gemäß § 1a Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 18 des Bundesnaturschutzge- setzes einschließlich der Maßnahmen zur Kompensation im Sinne von § 1a Abs. 3 BauGB im Bebauungsplanverfahren 4-62 keine Anwendung findet. Das geltende Planungsrecht setzt das Plangebiet als Industriegebiet bzw. reines Arbeitsgebiet fest. Die aktuell stark versiegelten Flächen sollen auf Grundlage der geplanten Festsetzungen im Bebauungsplan einer nachhaltigeren Entwick- lung zugeführt werden. Die Auswirkungen auf die Umwelt sollen insbesondere durch die geplante Flächenentsiegelung und Begrünung reduziert werden. Mit der Wiedernutzbarmachung der innerstädtischen ehemaligen Industrieflä- chen zu einem gemischt genutzten Stadtquartier kann einer Ausdehnung der Siedlungsflächen am Stadtrand entgegengewirkt werden. Zugleich werden zu- sätzliche Verkehre vermieden und bestehende öffentliche Verkehrsinfrastruktu- ren besser ausgelastet. Die möglichen Auswirkungen auf die Umwelt wurden im Rahmen einer Vorprü- fung gemäß § 3 c UVPG auf Basis der Anlage 2 zum BauGB durch Landschaft planen + bauen Berlin GmbH begutachtet. Der Prüfung lag eine zusammenhän- gende Betrachtung der Bebauungspläne 4-62 und 4-60 zugrunde. Im Ergebnis ist die Umsetzung der Bebauungspläne 4-60 und 4-62 weder für den jeweiligen einzelnen Plan, noch im Zusammenwirken beider Pläne mit er- heblichen nachteiligen Umweltauswirkungen im Sinne des § 3c UVPG verbun- den. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG bestand somit nicht. Im Rahmen der Behördenbeteiligung zum Bebauungsplan 4-62 wurde ein faunistisches Fachgutachten eingefordert und im Anschluss durch Ökoplan GbR er...

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  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: • Als Datenschutzbeauftragte ist beim Auftragnehmer Xxxx Xxxxxx Xxxxxx, Head of Data Protection, +00 (0)0000 000-000, xxxx-xxxxxxxxxx@xxxxxxx.xxx bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. • Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS- GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. • Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechen Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. c, 32 DS- GVO und Anlage 2. • Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. • Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. • Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. • Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. • Dokumentation der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber, die gemäß Ziffer 3 unter xxxxx://xxx.xxxxxxx.xxx/ AV/TOM.pdf abrufbar sind.

  • Mitwirkungspflichten des Auftraggebers Der Kunde ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben, verpflichtet. Er ist auch während der Vertragslaufzeit verpflichtet, dem Makler unverzüglich alle Risikoänderungen mitzuteilen.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Technische Einrichtungen und Anschlüsse 8.1 Soweit das Hotel für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. 8.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen. 8.3 Der Kunde ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen. 8.4 Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen des Hotels ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden. 8.5 Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat.

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen