Auszahlungsbestimmungen. 1. Die Auszahlung der Renten erfolgt monatlich innerhalb der ersten zehn Tage eines Monats. Die Auszahlung einer Kapitalabfindung erfolgt innert 30 Tagen nach Fälligkeit. Auszahlungen erfol- gen jedoch frühestens, wenn die Anspruchsberechtigung feststeht. 2. Die Zahlung erfolgt auf ein von der anspruchsberechtigten Person bezeichnetes Bank- oder Post- konto in der Schweiz. Bei Zahlungen ins Ausland trägt der Versicherte die Kosten der Überwei- sung. 3. Der Rentenbetrag des Monats, in dem die Rentenberechtigung erlischt, wird voll ausbezahlt. 4. Beträgt im Zeitpunkt des Rentenbezugs die Altersrente oder die bei voller Invalidität auszurich- tende Invalidenrente weniger als 10 % (die Partnerrente weniger als 6 % bzw. eine Waisen- oder Kinderrente weniger als 2 %) der minimalen einfachen AHV-Rente, so bezahlt die Pensionskasse anstelle der Rente eine einmalige Kapitalabfindung. Mit dieser sind alle reglementarischen An- sprüche abgegolten. 5. Schuldet die Pensionskasse einen Verzugszins, entspricht dieser dem BVG - Mindestzins (vgl. Anhang).
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Auszahlungsbestimmungen. 1. 1 Die Auszahlung der Renten erfolgt werden monatlich innerhalb der ersten zehn Tage eines Monats. Die Auszahlung einer Kapitalabfindung erfolgt innert 30 Tagen nach Fälligkeit. Auszahlungen erfol- gen jedoch frühestens, wenn die Anspruchsberechtigung feststeht.
2. Die Zahlung erfolgt zu Beginn des Monats auf ein von der anspruchsberechtigten Person vom Versicherten bezeichnetes Bank- oder Post- konto Postkonto in der Schweiz. Bei Zahlungen ins Ausland trägt der Versicherte die Kosten der Überwei- sungSchweiz überwiesen.
3. 2 Der Rentenbetrag des Monats, in dem die Rentenberechtigung erlischt, wird voll ausbezahlt.
4. 3 Beträgt im zum Zeitpunkt des erstmaligen Rentenbezugs die jährliche Altersrente oder die bei voller Invalidität auszurich- tende auszurichtende Invalidenrente weniger als 10 % (%, die Partnerrente Ehegattenrente weniger als 6 % bzw. und eine Waisen- oder Kinderrente weniger als 2 %) % der minimalen einfachen Mindestaltersrente der AHV-Rente, so bezahlt die Pensionskasse wird anstelle der Rente eine einmalige Kapitalabfindungein- malige Kapitalabfindung ausbezahlt. Mit dieser Die Kapitalabfindung wird basierend auf den versicherungs- technischen Grundlagen der Pensionskasse berechnet. Damit sind alle reglementarischen An- sprüche Ansprü- che abgegolten.
5. 4 Kapitalauszahlungen werden am Ende des Folgemonats nach Eintritt des Vorsorgefalles Alter, Tod oder Invalidität fällig, Kapitalleistungen im Todesfall jedoch frühestens, wenn die Pensionskasse von den Anspruchsberechtigten mit hinreichender Sicherheit Kenntnis erlangt hat.
5 Schuldet die Pensionskasse einen Verzugszins, entspricht dieser dem Mindestzins gemäss BVG - Mindestzins (vgl. AnhangAnhang A 1, B 1 oder C 1).
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Auszahlungsbestimmungen. 1. Die Auszahlung der Renten erfolgt monatlich innerhalb der ersten zehn Tage eines Monats. Die Auszahlung einer Kapitalabfindung erfolgt innert 30 Tagen nach Fälligkeit. Auszahlungen erfol- gen jedoch frühestens, wenn die Anspruchsberechtigung feststeht.
2. Die Zahlung erfolgt auf ein von der anspruchsberechtigten Person bezeichnetes Bank- oder Post- konto in der Schweiz. Bei Zahlungen ins Ausland trägt der Versicherte die Kosten der Überwei- sung.
3. Der Rentenbetrag des Monats, in dem die Rentenberechtigung erlischt, wird voll ausbezahlt.
4. Beträgt im Zeitpunkt des Rentenbezugs die Altersrente oder die bei voller Invalidität auszurich- tende auszu- richtende Invalidenrente weniger als 10 % (die Partnerrente weniger als 6 % bzw. eine Waisen- oder Kinderrente weniger als 2 %) der minimalen einfachen AHV-Rente, so bezahlt die Pensionskasse Pensions- kasse anstelle der Rente eine einmalige Kapitalabfindung. Mit dieser sind alle reglementarischen An- sprüche Ansprüche abgegolten.
5. Schuldet die Pensionskasse einen Verzugszins, entspricht dieser dem BVG - Mindestzins (vgl. Anhang).
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