Ausübung nur nach billigem Ermessen Musterklauseln

Ausübung nur nach billigem Ermessen. Unabhängig von der Begrenzung des Weisungs- rechts durch den Arbeitsvertrag, die Gesetze, den Tarifvertrag und gegebenenfalls die Grund- rechte des Arbeitnehmers darf das Direktions- recht nur nach „billigem Ermessen“ (§§ 106 Satz 1 GewO, 315 BGB) ausgeübt werden. Dies verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach den Maßstäben u. a. der Ver- hältnismäßigkeit, Angemessenheit und Zumut- barkeit; in die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen4. Geht es z. B. um die Versetzung an einen anderen Arbeitsort oder um eine Verteilung der Wochenarbeitszeit auf andere Tage oder Tageszeiten, sind den be- trieblichen Belangen die berechtigten persönli- chen Interessen und sozialen Lebensverhältnis- se des Arbeitnehmers gegenüberzustellen, ins- besondere familiäre Pflichten und Bedürfnisse (s. dazu auch Kapitel A 5 „Arbeitszeit“, Ab- schnitt 7). Nach § 106 Satz 3 GewO hat der Ar- beitgeber bei der Ausübung des Ermessens auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rück- sicht zu nehmen. Ob sich eine Maßnahme des Arbeitgebers in den Grenzen des „billigen Ermessens“ hält, ist im Einzelfall oft schwierig festzustellen; gege- benenfalls muss das Arbeitsgericht darüber ent- scheiden. Die Darlegungs- und Beweislast da- für, dass sein Handeln billigem Ermessen ent- spricht, liegt beim Arbeitgeber. Nach neuerer Auffassung des BAG ist ein Ar- beitnehmer nicht – auch nicht vorläufig – an eine unbillige Weisung des Arbeitgebers gebun- den5. Einer unbilligen Weisung muss der Ar- beitnehmer also nicht Folge leisten, sondern hat insoweit ein Leistungsverweigerungsrecht. Stellt sich allerdings bei einer gerichtlichen Überprüfung heraus, dass die Weisung des Ar- beitgebers doch der Billigkeit entsprach und damit für den Arbeitnehmer verbindlich war (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB), kann der Arbeitgeber Sanktionen ergreifen und den Arbeitnehmer abmahnen bzw., wenn schon eine einschlägige Abmahnung vorliegt, kündigen. Außerdem ver- Netzwerken im Betrieb regeln. Er ist auch be- 4 BAG, Urteil vom 18.10.2017, NZA 2017, S. 1452 (Rdnr. 45).

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