Außerordentliche Kündigung der Einzelvereinbarungen Musterklauseln

Außerordentliche Kündigung der Einzelvereinbarungen. Der Leistungsgeber hat das Recht zur außerordentlichen Kündigung der jeweiligen Einzelvereinbarung, sofern der Leistungsnehmer gegen Bestimmungen dieses Angebots oder der Einzelvereinbarung in erheblicher Weise oder wiederholt verstößt. Als ein erheblicher Verstoß gegen Bestimmungen der Einzelvereinbarung gilt jeder Fall der vertragswidrigen Nutzung der Kabelkanalkapazitäten (insbesondere vertragswidrige Nutzungen, die schädigende Auswirkungen auf das Eigentum oder die Nutzung der Kabelkanalanlage durch den Leistungsgeber haben). §§ 543 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3, 545 BGB finden keine Anwendung.