Außerordentliche Kündigung (Vorzeitige Auflösung des Vertrages). 94 Der Auftraggeber kann eine Beauftragung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung auflösen. Als
a. wenn über das Vermögen des Auftragnehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (unter Berücksichtigung von § 25a IO);
b. bei Tod, Verlust der Eigenberechtigung oder Auflösung der juristischen Person des Auftragnehmers;
c. wenn Umstände vorliegen, welche die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrages offensichtlich unmöglich machen;
d. wenn die unverzügliche Meldung von Ereignissen, welche die Durchführung des Auftrags verzögern oder unmöglich machen oder dessen Abänderung erfordern würden, unterblieben ist;
e. wenn eine sonstige wesentliche Vertragsverletzung vorliegt und der Auftragnehmer unter Xxxxxxx einer angemessenen Nachfrist aufgefordert wurde, das Fehlverhalten zu beseitigen und nachzuweisen, dass künftige Vertragsverstöße nicht mehr zu befürchten sind, jedoch dieser Aufforderung nicht fristgerecht Folge geleistet wurde;
f. wenn vom Auftragnehmer unmittelbar oder mittelbar Organen des Auftraggebers, die mit dem Abschluss oder mit der Durchführung des Vertrages befasst sind, den guten Sitten widersprechende Vorteile angeboten, versprochen oder zugewendet oder Nachteile unmittelbar angedroht oder zugefügt wurden;
g. wenn der Auftragnehmer Handlungen gesetzt hat, um dem Auftraggeber schuldhaft Xxxxxxx zuzufügen, insbesondere wenn er mit anderen Unternehmern für den Auftraggeber nachteilige, gegen die guten Sitten oder gegen die Grundsätze des freien und lauteren Wettbewerbs verstoßende Abreden getroffen hat;
h. wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Verschwiegenheit, im Zusammenhang mit dem Geheimnisschutz und/oder Datenschutz verletzt hat;
i. der Auftragnehmer mit der Leistungserbringung trotz Nachfristsetzung seitens des Auftraggebers in Verzug ist, es sei denn, der Verzug wurde durch fehlende oder verspätete Mitwirkungspflichten des Auftraggebers verursacht;
j. wenn ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, beispielsweise steuerrechtliche oder arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit dem Vertrag, aber auch außerhalb dieser vertraglichen Vereinbarung, vorliegt bzw. vorliegen;
k. wenn für die Leistungserbringung notwendige Subunternehmer ohne Zustimmung des Auftraggebers ausgetauscht werden;
l. wenn die Beauftragung aufgrund einer schweren Verletzung der Verpflichtungen gemäß dem AEUV, der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, der Richtlinie 2014/24/EU oder der Richtlinie 2014/...
Außerordentliche Kündigung (Vorzeitige Auflösung des Vertrages). 92 Der Auftraggeber ist berechtigt, eine Beauftragung mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund, d.h. wenn die Weiterführung der Beauftragung – und sei es während einer ordentlichen Kündigungsfrist, den der Auftragnehmer allein zu vertreten hat - unzumutbar geworden ist, aufzulösen.