Zwingende Angaben auf Schriftstücken des Auftragnehmers. Auf allen eine Bestellung betreffenden Schriftstücken des Auftragnehmers, insbesondere Lieferscheinen und Rechnungen, ist die Bestellnummer bzw. Geschäftszahl des Auftragge- bers anzugeben.
Zwingende Angaben auf Schriftstücken des Auftragnehmers. 71 Auf allen eine Beauftragung betreffenden Schriftstücken des Auftragnehmers, insbesondere Lieferscheinen und Rechnungen, ist die Bestellnummer des Auftraggebers anzugeben.