Zwingende Angaben auf Schriftstücken des Auftragnehmers Musterklauseln

Zwingende Angaben auf Schriftstücken des Auftragnehmers. Auf allen eine Bestellung betreffenden Schriftstücken des Auftragnehmers, insbesondere Lieferscheinen und Rechnungen, ist die Bestellnummer bzw. Geschäftszahl des Auftragge- bers anzugeben.
Zwingende Angaben auf Schriftstücken des Auftragnehmers. 71 Auf allen eine Beauftragung betreffenden Schriftstücken des Auftragnehmers, insbesondere Lieferscheinen und Rechnungen, ist die Bestellnummer des Auftraggebers anzugeben.