Pflicht zur Verschwiegenheit Musterklauseln

Pflicht zur Verschwiegenheit. 1Vertreterinnen und Vertreter der SBB Cargo International AG sowie die PeKo-Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, insbesondere wenn:
Pflicht zur Verschwiegenheit. 4.6.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich ohne zeitliche Beschränkung, Stillschweigen über alle durch die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber, anderen Stellen und Behörden und den am Planungs- und Bauprozess beteiligten Personen erlangten Kenntnisse zu bewahren, mündlich, schriftlich oder in sonstiger Weise direkt oder indirekt bekannt gewordenen Informationen ausschließlich im Rahmen der zur Erbringung der unter diesem Vertrag geregelten Leistungen zu verwenden.
Pflicht zur Verschwiegenheit. 8.1 Die Vertragspartner sind – auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Vertrag – zur Ver- schwiegenheit verpflichtet. Sie wahren hinsichtlich sämtlicher Umstände und Daten, die ihnen im Zusammenhang mit diesem Kooperationsvertrag oder einem damit in Zu- sammenhang stehenden bilateralen Vertrag bekannt werden, die Vertraulichkeit. Dies betrifft insbesondere Umstände, die ihnen bei Unfällen und Störungen bekannt wer- den.
Pflicht zur Verschwiegenheit. 2.1 Der Empfänger hat die Vertraulichen Informationen und – soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird – auch diese Vertraulichkeitsvereinbarung sowie die Potenziellen Transaktionen streng vertraulich zu behandeln, unabhängig vom Abschluss oder Nichtabschluss der Potenziellen Transaktionen und insbesondere auch über das Ende der Zusammenarbeit hinaus, geheim zu halten und vor Kenntnisnahme durch Dritte – einschließlich verbundener Unternehmen – zu schützen. Dies gilt solange, wie die Informationen weiterhin Vertrauliche Informationen sind. Soweit Vertrauliche Informationen dem Bankgeheimnis und / oder dem gesetzlichen Datenschutz unterliegen, wird jede Partei die daraus resultierenden rechtlichen Anforderungen beachten.
Pflicht zur Verschwiegenheit. 13.1. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, Xxxxxxxxxxxxxx über den Inhalt seines Werkes und der daraus entstandenen Produktion oder Sendung zu wahren. Diese Verpflichtung gilt gegenüber allen, welchen der Inhalt nicht ohnehin bekannt ist, wenn auf schriftlichen Hinweis des MDR der Inhalt der Öffentlichkeit vor der Sen- dung nicht bekannt werden soll oder wenn sich dies aus den Umständen zwingend ergibt. Verletzt der Mitarbeiter diese Pflicht, so verliert er seine Vergütungsansprüche aus dem Vertrag.
Pflicht zur Verschwiegenheit. (1) Der Berater ist verpflichtet, nach Maßgabe der Gesetze über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren. Diese Verschwiegenheitspflicht obliegt ihm auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Dies gilt im gleichen Umfang für die Mitarbeiter des Beraters.
Pflicht zur Verschwiegenheit. 13.1. Der Mitwirkende ist verpflichtet, Xxxxxxxxxxxxxx über den Inhalt seines Werkes, seiner Darbietungen oder sonstigen Leistung und der daraus entstandenen Produktion oder Sendung zu wahren. Diese Verpflich- tung gilt gegenüber allen, welchen der Inhalt nicht ohnehin bekannt ist, wenn auf schriftlichen Hinweis des MDR der Inhalt der Öffentlichkeit vor der Sendung nicht bekannt werden soll oder wenn sich dies aus den Umständen zwingend ergibt. Verletzt der Mitwirkende diese Bestimmung, so verliert er seine Vergü- tungsansprüche aus dem Vertrag.
Pflicht zur Verschwiegenheit. Der Beschäftigte ist verpflichtet, über den Inhalt der Produktion oder Sendung, an deren Herstellung er mitwirkt, gegenüber allen, denen er nicht ohnehin bekannt ist, Stillschweigen zu bewahren, wenn auf schriftlichen Hin- weis von RIAS der Inhalt der Öffentlichkeit vor der Sendung nicht bekannt werden soll oder wenn sich dies aus den Umständen zwingend ergibt. Handelt der Beschäftigte dieser Bestimmung zuwider, so verliert er die Ver- gütungsansprüche aus dem Sendevertrag. Weitergehende Ansprüche und Rechte von RIAS bleiben vorbehalten; eine Vertragsstrafe entfällt.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.