Pflicht zur Verschwiegenheit Musterklauseln

Pflicht zur Verschwiegenheit. 13.1 Der Mitarbeiter ist verpflichtet, Xxxxxxxxxxxxxx über den Inhalt seines Werkes und der daraus entstandenen Produktion oder Sendung zu wahren. Diese Verpflichtung gilt gegenüber allen, welchen der Inhalt nicht ohnehin bekannt ist, wenn auf schriftlichen Hinweis des NDR der Inhalt der Öffentlichkeit vor der Sendung nicht bekannt werden soll oder wenn sich dies aus den Umständen zwingend ergibt. Verletzt der Mitarbeiter diese Pflicht, so verliert er seine Vergütungsansprüche aus dem Vertrag. 13.2 Im Übrigen ist der Mitarbeiter zur Verschwiegenheit über alle ihm bekannt geworde- nen betrieblichen Angelegenheiten und Vorgänge des NDR verpflichtet, die ihrer Na- tur nach oder aufgrund besonderer Anordnung vertraulich zu behandeln sind.
Pflicht zur Verschwiegenheit. (1) Der Berater ist verpflichtet, nach Maßgabe der Gesetze über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren. Diese Verschwiegenheitspflicht obliegt ihm auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Dies gilt im gleichen Umfang für die Mitarbeiter des Beraters. (2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nicht, sofern die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Beraters erforderlich ist. Der Berater ist insbesondere insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung in einem Versicherungsfall verpflichtet ist. (3) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverwei- gerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO und § 383 ZPO bleiben unberührt. (4) Die Pflicht zur Verschwiegenheit entfällt, sofern der Mandant den Berater schriftlich davon entbindet. Der Berater ist befugt, im Fall der Umwandlung seines Unternehmens, der Aufnahme Dritter als Gesellschafter oder einer vollständigen oder teilweisen Veräußerung seines Unternehmens an Dritte, dem neuen Gesellschafter, Unternehmer oder Unternehmensnachfolger sämtliche der Geheimhaltung unterliegenden Unterlagen und Informationen zu offenbaren. (5) Die Pflicht zur Verschwiegenheit entfällt auch dann, sofern und soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits des Beraters erforderlich ist und insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt wurden. Der Mandant erklärt sich damit einverstanden, dass durch Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – vom Berater angelegte und geführte – Handakte genommen wird. Der Mandant ist jederzeit befugt, das vorstehende Einverständnis zu widerrufen oder aber sich vom Vertrag zu lösen. Diese Einwilligung umfasst nicht ein Einverständnis Dritter (z. X. Xxxxxx, Ehegatte).
Pflicht zur Verschwiegenheit. 1Vertreterinnen und Vertreter der SBB Cargo International AG sowie die PeKo-Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, insbesondere wenn: a. dies von einer der beiden Seiten aus berechtigtem Interesse ausdrücklich verlangt wird b. es sich um eine persönliche Angelegenheit einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters handelt. 2Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Ausscheiden aus der PeKo bestehen. 3Die SBB Cargo International AG und die PeKo sprechen sich über allfällige Mitteilungen aus den Sitzungen ab.
Pflicht zur Verschwiegenheit. Der Beschäftigte ist verpflichtet, über den Inhalt der Produktion oder Sendung, an deren Herstellung er mitwirkt, gegenüber allen, denen er nicht ohnehin bekannt ist, Stillschweigen zu bewahren, wenn auf schriftlichen Hin- weis von RIAS der Inhalt der Öffentlichkeit vor der Sendung nicht bekannt werden soll oder wenn sich dies aus den Umständen zwingend ergibt. Handelt der Beschäftigte dieser Bestimmung zuwider, so verliert er die Ver- gütungsansprüche aus dem Sendevertrag. Weitergehende Ansprüche und Rechte von RIAS bleiben vorbehalten; eine Vertragsstrafe entfällt.
Pflicht zur Verschwiegenheit. 4.6.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich - ohne zeitliche Beschränkung, Stillschweigen über alle durch die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber, an- deren Stellen und Behörden und den am Planungs- und Bauprozess beteiligten Personen erlangten Kenntnis- se zu bewahren, - mündlich, schriftlich oder in sonstiger Weise direkt oder indirekt bekannt gewordenen Informationen aus- schließlich im Rahmen der zur Erbringung der unter diesem Vertrag geregelten Leistungen zu verwenden. 4.6.2 Als nicht vertrauliche Informationen gelten insbesondere offenkundige oder allgemeine bzw. in Fachkreisen bekannte Informationen. Erforderliche Ausnahmen hiervon sind schriftlich zu vereinbaren.
Pflicht zur Verschwiegenheit. 13.1. Der Mitwirkende ist verpflichtet, Xxxxxxxxxxxxxx über den Inhalt seines Werkes, seiner Darbietungen oder sonstigen Leistung und der daraus entstandenen Produktion oder Sendung zu wahren. Diese Verpflich- tung gilt gegenüber allen, welchen der Inhalt nicht ohnehin bekannt ist, wenn auf schriftlichen Hinweis des MDR der Inhalt der Öffentlichkeit vor der Sendung nicht bekannt werden soll oder wenn sich dies aus den Umständen zwingend ergibt. Verletzt der Mitwirkende diese Bestimmung, so verliert er seine Vergü- tungsansprüche aus dem Vertrag. 13.2. Im Übrigen ist der Mitwirkende zur Verschwiegenheit über alle ihm bekannt gewordenen betrieblichen Angelegenheiten und Vorgänge des MDR verpflichtet, die ihrer Natur nach oder aufgrund besonderer Anordnung vertraulich zu behandeln sind.
Pflicht zur Verschwiegenheit. 4.6.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich ohne zeitliche Beschränkung, Stillschweigen über alle durch die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber, anderen Stellen und Behörden und den am Planungs- und Bauprozess beteiligten Personen erlangten Kenntnisse zu bewahren, mündlich, schriftlich oder in sonstiger Weise direkt oder indirekt bekannt gewordenen Informationen ausschließlich im Rahmen der zur Erbringung der unter diesem Vertrag geregelten Leistungen zu verwenden. 4.6.2 Als nicht vertrauliche Informationen gelten insbesondere offenkundige oder allgemeine bzw. in Fachkreisen bekannte Informationen. Erforderliche Ausnahmen hiervon sind schriftlich zu vereinbaren. 4.6.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die in Satz 1 geregelte Verschwiegenheitsverpflichtung sowohl mit seinen Beschäftigten wie auch mit evtl. eingesetzten Nachunternehmern zu vereinbaren. Setzen die Nachunternehmer ebenfalls Nachunternehmer ein, ist die Verschwiegenheitsverpflichtung auch bei allen Folgeverträgen zu vereinbaren. 4.6.4 Verstößt der Auftragnehmer vorsätzlich oder fahrlässig gegen seine Verschwiegenheitspflicht, hat er für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe von 1 v.H. der zum Zeitpunkt des Verwirkens bestehenden Nettoauftragssumme, höchstens jedoch 5 v.H. der zum Zeitpunkt des Verwirkens bestehenden Auftragssumme, an den Auftraggeber zu zahlen. Die Vertragsstrafe wird auch fällig, wenn der Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung durch einen Mitarbeiter des Auftragnehmers oder durch einen Nachunternehmer begangen wird, sofern der Auftragnehmer dies zu vertreten hat. 4.6.5 Beim Zusammentreffen verschiedener Vertragsstrafen oder mehrerer Verstöße aufeinander, gilt Ziffer 12.2 dieser Zusätzlichen Vertragsbedingungen.
Pflicht zur Verschwiegenheit. 15.1. Der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin ist verpflichtet, Stillschweigen über den Inhalt sei- nes/ihres Werkes und der daraus entstandenen Produktion oder Sendung zu wahren. Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn der Inhalt bereits ohnehin in der Öffentlichkeit bekannt ist. Verletzt der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin diese Pflicht, so verliert er/sie seine/ihre Vergütungsansprüche aus dem Vertrag. Weitergehende Ansprüche und Rechte des rbb bleiben vorbehalten. 15.2. Im Übrigen ist der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin zur Verschwiegenheit über alle ihm/ihr bekannt gewordenen betrieblichen Angelegenheiten und Vorgänge des rbb verpflichtet, die ihrer Natur nach oder aufgrund besonderer Anordnung vertraulich zu behandeln sind.
Pflicht zur Verschwiegenheit. 8.1 Die Vertragspartner sind – auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Vertrag – zur Ver- schwiegenheit verpflichtet. Sie wahren hinsichtlich sämtlicher Umstände und Daten, die ihnen im Zusammenhang mit diesem Kooperationsvertrag oder einem damit in Zu- sammenhang stehenden bilateralen Vertrag bekannt werden, die Vertraulichkeit. Dies betrifft insbesondere Umstände, die ihnen bei Unfällen und Störungen bekannt wer- den. 8.2 Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch gegenüber Behörden und Gerichten, soweit nicht gesetzliche Auskunftspflichten dem zwingend entgegenstehen. 8.3 Jeder Vertragspartner trägt dafür Sorge, dass seine Mitarbeiter die Pflicht zur Ver- schwiegenheit kennen und beachten.
Pflicht zur Verschwiegenheit. 13.1. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, Xxxxxxxxxxxxxx über den Inhalt seines Werkes und der daraus entstandenen Produktion oder Sendung zu wahren. Diese Verpflichtung gilt gegenüber allen, welchen der Inhalt nicht ohnehin bekannt ist, wenn auf schriftlichen Hinweis des MDR der Inhalt der Öffentlichkeit vor der Sen- dung nicht bekannt werden soll oder wenn sich dies aus den Umständen zwingend ergibt. Verletzt der Mitarbeiter diese Pflicht, so verliert er seine Vergütungsansprüche aus dem Vertrag. 13.2. Im Übrigen ist der Mitarbeiter zur Verschwiegenheit über alle ihm bekannt gewordenen betrieblichen An- gelegenheiten und Vorgänge des MDR verpflichtet, die ihrer Natur nach oder aufgrund besonderer An- ordnung vertraulich zu behandeln sind.