Common use of Außerordentliche Wartung Clause in Contracts

Außerordentliche Wartung. 1.4.1. In Bezug auf die Garantie gemäß Abs. 37.1 und 37.2 der ALLGEMEINEN XXXXXXXXXXX (bei NICHTVERBRAUCHER-KUNDEN) und während der gesetzlichen Garantiezeit (bei VERBRAUCHER-KUNDEN) gemäß Abs. 37.4 der ALLGEMEINEN BEDINGUNEN erfolgt der Serviceeinsatz durch den LIEFERANTEN möglichst innerhalb von 5 (fünf) Werktagen ab dem Datum des Erhalts der Anfrage durch den KUNDEN, vorbehaltlich Hinderungen durch höhere Gewalt, d. h., wenn der Zugang zur Ladeinfrastruktur (die als Anlage einschließlich der Schutzeinrichtungen zur Versorgung der Ladestation/en sowie der Station/en selbst zu verstehen ist) nicht möglich ist, oder wenn es sich um besonders komplexe Maßnahmen handelt. 1.4.2. Alle außerordentlichen Arbeiten, die nach Ablauf der Garantiezeit durchgeführt werden (12 Monate bei NICHTVERBRAUCHER-KUNDEN und gesetzliche Dauer bei VERBRAUCHER-KUNDEN) oder von der Garantie gemäß Art. 37 der ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN nicht abgedeckt sind, gehen zu Lasten des KUNDEN. Sollten die außerordentlichen Wartungsarbeiten vom LIEFERANTEN durchgeführt werden, so wird auf das auf der Website aufgeführte und aktualisierte Preisverzeichnis Bezug genommen. 1.4.3. Für alle vom LIEFERANTEN gemäß diesem VERTRAG am Installationsort erbrachten Leistungen einschließlich der von der Garantie abgedeckten Dienstleistungen und aller anderen außerordentlichen Wartungsarbeiten muss der KUNDE die Vorgaben des Gv.D. 81/2008 einhalten, d. h. alle notwendigen Unterlagen in der aktualisierten Version erstellen und dem LIEFERANTEN übergeben. Der KUNDE verpflichtet sich somit, a) Informationen zu eventuellen spezifischen Risiken durch Interferenzen an den Orten, an denen die Leistungen erbracht werden, zu liefern; b) eventuelle zu beachtende Vorbeuge- und Schutzmaßnahmen mitzuteilen; c) das eventuelle Einheitsdokument für die Bewertung von Risiken durch Interferenzen (DUVRI) zu verfassen und dem LIEFERANTEN zu übergeben; d) dem LIEFERANTEN eventuelle spezifische Sicherheitskosten zu erstatten.

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Samples: Standardvertrag Für Den Kauf Und Die Installation Einer Ladeinfrastruktur, Standardvertrag Für Den Kauf Und Die Installation Einer Ladeinfrastruktur, Standardvertrag Für Den Kauf Und Die Installation Einer Ladeinfrastruktur

Außerordentliche Wartung. 1.4.1. In Bezug auf die Garantie gemäß Abs. 37.1 und 37.2 der ALLGEMEINEN XXXXXXXXXXX (bei NICHTVERBRAUCHER-KUNDEN) und während Während der gesetzlichen Garantiezeit (bei VERBRAUCHER-KUNDEN) gemäß Abs. 37.4 der ALLGEMEINEN BEDINGUNEN erfolgt der Serviceeinsatz durch den LIEFERANTEN möglichst innerhalb von 5 (fünf) Werktagen ab dem Datum des Erhalts der Anfrage durch den KUNDENAUFTRAGGEBER, vorbehaltlich Hinderungen durch höhere Gewalt, d. h., wenn der Zugang zur Ladeinfrastruktur (die als Anlage einschließlich der Schutzeinrichtungen zur Versorgung der Ladestation/en sowie der Station/en selbst zu verstehen ist) nicht möglich ist, oder wenn es sich um besonders komplexe Maßnahmen handelt. 1.4.2. Alle außerordentlichen ArbeitenWartungsarbeiten, die nach Ablauf der Garantiezeit durchgeführt werden (12 Monate bei NICHTVERBRAUCHER-KUNDEN und gesetzliche Dauer bei VERBRAUCHER-KUNDEN) oder von der Garantie gemäß Art. 37 der ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN nicht abgedeckt sindwerden, gehen zu Lasten des KUNDENAUFTRAGGEBERS. Sollten Werden die außerordentlichen Wartungsarbeiten vom LIEFERANTEN durchgeführt werdendurchgeführt, so wird auf das auf der Website aufgeführte und aktualisierte Preisverzeichnis Bezug genommen. 1.4.3. Für alle vom LIEFERANTEN gemäß diesem VERTRAG am Installationsort erbrachten Leistungen einschließlich der von der Garantie abgedeckten Dienstleistungen und aller anderen außerordentlichen Wartungsarbeiten muss der KUNDE AUFTRAGGEBER die Vorgaben des der Gv.D. 81/2008 einhalten, d. h. alle notwendigen Unterlagen in der aktualisierten Version erstellen und dem LIEFERANTEN übergeben. Der KUNDE AUFTRAGGEBER verpflichtet sich somit, a) Informationen zu eventuellen spezifischen Risiken durch Interferenzen an den Orten, an denen die Leistungen erbracht werden, zu liefern; b) eventuelle zu beachtende Vorbeuge- und Schutzmaßnahmen mitzuteilen; c) das eventuelle Einheitsdokument für die Bewertung von Risiken durch Interferenzen (DUVRI) zu verfassen und dem LIEFERANTEN zu übergeben; d) dem LIEFERANTEN eventuelle spezifische Sicherheitskosten zu erstatten.

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Samples: Standardvertrag Für Den Kauf Von Ladestationen

Außerordentliche Wartung. 1.4.1. In Bezug auf die Garantie gemäß AbsArt. 37.1 und 37.2 39 der ALLGEMEINEN XXXXXXXXXXX (bei NICHTVERBRAUCHER-KUNDEN) und während der gesetzlichen Garantiezeit (bei VERBRAUCHER-KUNDEN) gemäß Abs. 37.4 der ALLGEMEINEN BEDINGUNEN VERTRAGSBEDINGUNGEN erfolgt der Serviceeinsatz durch den LIEFERANTEN möglichst innerhalb von 5 (fünf) Werktagen ab dem Datum des Erhalts der Anfrage durch den KUNDENAUFTRAGGEBER, vorbehaltlich Hinderungen durch höhere Gewalt, d. h., wenn der Zugang zur Ladeinfrastruktur (die als Anlage einschließlich der Schutzeinrichtungen zur Versorgung der Ladestation/en sowie der Station/en selbst zu verstehen ist) nicht möglich ist, oder wenn es sich um besonders komplexe Maßnahmen handelt. 1.4.2. Alle außerordentlichen ArbeitenWartungsarbeiten, die nach Ablauf der Garantiezeit (12 Monate) durchgeführt werden (12 Monate bei NICHTVERBRAUCHER-KUNDEN und gesetzliche Dauer bei VERBRAUCHER-KUNDEN) oder nicht von der Garantie gemäß Art. 37 39 der ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN nicht abgedeckt VERTRAGSBEDINGUNGEN gedeckt sind, gehen zu Lasten des KUNDEN. Sollten die außerordentlichen Wartungsarbeiten vom LIEFERANTEN durchgeführt werden, so wird auf das auf der Website aufgeführte und aktualisierte Preisverzeichnis Bezug genommen. 1.4.3AUFTRAGGEBERS. Für alle vom LIEFERANTEN gemäß diesem VERTRAG am Installationsort erbrachten Leistungen einschließlich der von der Garantie abgedeckten Dienstleistungen und aller anderen außerordentlichen Wartungsarbeiten muss der KUNDE AUFTRAGGEBER die Vorgaben des der Gv.D. 81/2008 einhalten, d. h. alle notwendigen Unterlagen in der aktualisierten Version erstellen und dem LIEFERANTEN übergeben. Der KUNDE AUFTRAGGEBER verpflichtet sich somit, a) Informationen zu eventuellen spezifischen Risiken durch Interferenzen an den Orten, an denen die Leistungen erbracht werden, zu liefern; b) eventuelle zu beachtende Vorbeuge- und Schutzmaßnahmen mitzuteilen; c) das eventuelle Einheitsdokument für die Bewertung von Risiken durch Interferenzen (DUVRI) zu verfassen und dem LIEFERANTEN zu übergeben; d) dem LIEFERANTEN eventuelle spezifische Sicherheitskosten zu erstatten.

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Samples: Standardvertrag Für Den Kauf Von Ladestationen