Anlagegrundsätze. Einhaltung der Anlagevorschriften
Anlagegrundsätze. 7 Einhaltung der Anlagevorschriften § 8 Anlagepolitik
1. Das Anlageziel und die Anlagepolitik jedes Teilvermögens sind im Besonderen Teil dargestellt.
2. Im Rahmen der spezifischen Anlagepolitik jedes Teilvermögens gemäss Besonderen Teil besteht das Anlageziel jedes Teilvermögens darin, langfristig die Wertentwicklung des entsprechenden Edelmetalls des Teilvermögens, nach Abzug der dem Teilvermögen belasteten Vergütungen und Kosten zu reflektieren.
3. Die Fondsleitung investiert zu diesem Zweck im Rahmen der spezifischen Anlagepolitik jedes Teilvermögens dessen Vermögen zu mindestens 90% in das physische Edelmetall des entspre- chenden Teilvermögens in kuranter Form.
4. Daneben können höchstens 10% des Vermögens des Teilvermögens direkt investiert werden in:
a) Forderungswertpapiere und -wertrechte (Obligationen, Notes, Optionsanleihen, Wandelan- leihen), sofern diese von einem Staat begeben oder garantiert werden, auf eine frei konver- tierbare Währung lauten und eine Ursprungs- oder Restlaufzeit von höchstens 12 Monaten haben. Zugelassen sind ausschliesslich folgende Emittenten und Garanten: USA, Kanada, Grossbritannien, Frankreich, Deutschland, die Niederlande, Schweden, Ja- pan, Schweiz;
b) Geldmarktinstrumente von Emittenten aus einem in lit. a oben genannten Staat, die auf eine frei konvertierbare Währung lauten. Als Geldmarktinstrumente gelten Forderungsinstru- mente, deren Laufzeit oder Restlaufzeit 365 Tage nicht überschreitet, sowie Geldmarkt- buchforderungen. Geldmarktinstrumente müssen liquide und bewertbar sein sowie an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden. Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, dürfen nur erworben werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 74 Abs. 2 KKV erfüllt sind. Für die Festlegung der Laufzeit wird bei Instrumenten mit variablem Zinssatz auf den Tag abgestellt, an dem deren Zinssatz angepasst wird;
c) Gelder, die auf Sicht oder Zeit (maximal 12 Monate) bei Banken im Inland als Anlagen plat- ziert werden, die auf eine frei konvertierbare Währung lauten. Der Prospekt sowie der Besondere Teil enthalten dazu weitere Informationen.
5. Die Teilvermögen des Umbrella-Fonds werden nicht aktiv verwaltet. Es werden anlageseitig keine Handlungen vorgenommen, um den Wert der Anteile des einzelnen Teilvermögens zu erhöhen oder allfällige Verluste auszugleichen, die durch Veränderung...
Anlagegrundsätze. 7 Einhaltung der Anlagevorschriften
1. Die Fondsleitung legt die Mittel des Immobilienfonds unter Wahrung des Grundsatzes der Risi- koverteilung in die nachfolgend genannten Anlagen an. Dabei sind Gesichtspunkte wie Nut- zungsart, Alter, Bausubstanz und Lage angemessen zu berücksichtigen.
2. Bei der Auswahl der einzelnen Anlagen und zur Umsetzung der Anlagepolitik gemäss § 8 be- achtet die Fondsleitung im Sinne einer ausgewogenen Risikoverteilung die nachfolgend aufge- führten Grundsätze und prozentualen Beschränkungen. Diese beziehen sich auf das Fondsver- mögen zu Verkehrswerten und sind ständig einzuhalten. Dieser Immobilienfonds muss die An- lagebeschränkungen zwei Jahre nach dem Liberierungsdatum der Erstemission (Lancierung) erfüllen.
3. Werden die Beschränkungen durch Marktveränderungen über- bzw. unterschritten, so müssen die Anlagen unter Wahrung der Interessen der Anleger innerhalb einer angemessenen Frist auf das zulässige Mass zurückgeführt werden. Werden Beschränkungen in Verbindung mit Deriva- ten gemäss § 12 nachstehend durch eine Veränderung des Deltas verletzt, so ist der ordnungs- gemässe Zustand unter Wahrung der Interessen der Anleger innerhalb von drei Bankwerktagen wieder herzustellen.
1. Die Fondsleitung investiert das Vermögen dieses Immobilienfonds hauptsächlich in Immobilienwerte in der Schweiz, mit Schwerpunkt Wohnbauten und Bauten mit gemischter Nutzung. Die mit diesen Anlagen verbundenen Risiken werden im Prospekt offengelegt.
2. Als Anlagen dieses Immobilienfonds sind zugelassen:
(a) Grundstücke, einschliesslich Zugehör, unter Beschränkung auf Grundstücke in der Schweiz. Als Grundstücke gelten: − Wohnbauten, im Sinne von Liegenschaften, welche zu Wohnzwecken dienen; − Kommerziell genutzte Liegenschaften; − Bauten mit gemischter Nutzung; − Stockwerkeigentum, − Bauland (inkl. Abbruchobjekte) und angefangene Bauten; unbebaute Grundstücke müssen erschlossen und für eine umgehende Überbauung geeignet sein sowie über eine rechtskräftige Baubewilligung für deren Überbauung verfügen. Mit der Ausführung der Bauarbeiten muss vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der jeweiligen Baubewilligung begonnen werden können; − Baurechtsgrundstücke (inkl. Bauten und Baudienstbarkeiten). Gewöhnliches Miteigentum an Grundstücken ist zulässig, sofern die Fondsleitung einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, d.h. wenn sie über die Mehrheit der Miteigentumsanteile und Stimmen verfügt.
(b) Beteiligungen an und Forderungen gegen Immobiliengesellschaften, de...
Anlagegrundsätze. 7 Einhaltung der Anlagevorschriften
1. Bei der Auswahl der einzelnen Anlagen jedes Teilvermögens beachtet die Fondsleitung im Sinne einer ausgewogenen Risikoverteilung die nachfolgend aufgeführten prozentualen Be- schränkungen. Diese beziehen sich auf das Vermögen der einzelnen Teilvermögen zu Ver- kehrswerten und sind ständig einzuhalten. Neu gegründete Teilvermögen müssen die Anlage- beschränkungen sechs Monate nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) erfüllen.
2. Werden die Beschränkungen durch Marktveränderungen überschritten, so müssen die Anlagen unter Wahrung der Interessen der Anleger innerhalb einer angemessenen Frist auf das zuläs- sige Mass zurückgeführt werden. Werden Beschränkungen in Verbindung mit Derivaten ge- mäss § 13 nachstehend durch eine Veränderung des Deltas verletzt, so ist der ordnungsge- mässe Zustand unter Wahrung der Interessen der Anleger spätestens innerhalb von drei Bank- werktagen wiederherzustellen.
Anlagegrundsätze. Die Gesellschaft darf für den Fonds folgende Vermögensgegenstände erwerben:
Anlagegrundsätze. 7 Einhaltung der Anlagevorschriften
1. Bei der Auswahl der einzelnen Anlagen jedes Teilvermögens beachtet die Fondsleitung im Sinne einer ausgewogenen Risikoverteilung die nachfolgend aufgeführten prozentualen Beschränkungen. Diese beziehen sich auf das Vermögen der einzelnen Teilvermögen zu Verkehrswerten und sind ständig einzuhalten. Neu gegründete Teilvermögen müssen die Anlagebeschränkungen sechs Monate nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) erfüllen.
2. Werden die Beschränkungen durch Marktveränderungen oder Veränderungen des Vermögens des jeweiligen Teilvermögens über- bzw. unterschritten, müssen die Anlagen unter Wahrung der Interessen der Anleger innerhalb einer angemessenen Frist auf das zulässige Mass zurückgeführt werden. Werden Beschränkungen in Verbindung mit Derivaten gemäss § 13 nachstehend durch eine Veränderung des Deltas verletzt, so ist der ordnungsgemässe Zustand unter Wahrung der Interessen der Anleger spätestens innerhalb von drei Bankwerktagen wieder herzustellen.
1. Die Anlagepolitik jedes Teilvermögens ist im Besonderen Teil dieses Fondsvertragesgenannt.
2. Das Vermögen der Teilvermögenkann grundsätzlich in folgende Anlagen investiertwerden:
a) Direkte oder indirekte Anlagen in Beteiligungswertpapiere- und -wertrechte (ohne Private Equity i.S. von lit. f unten)
Anlagegrundsätze. 7 Einhaltung der Anlagevorschriften § 8 Anlageziel und Anlagepolitik
1. Das Anlageziel des Anlagefonds besteht darin, langfristig die Wertentwicklung des Platins, nach Abzug der dem Anlagefonds belasteten Vergütungen und Nebenkosten, zu reflektieren.
2. Zu diesem Zweck investiert der Anlagefonds ausschliesslich in physisches Platin in kuranter Form. Das Platin wird dabei in ungeprägten Barren der Standardeinheit à ca. 5 kg mit der Feinheit 999.5/1000 gehalten. Der Prospekt enthält weitere Informationen.
3. Der Anlagefonds wird nicht aktiv verwaltet. Es werden anlageseitig keine Handlungen vorgenom- men, um den Wert der Anteile des Anlagefonds zu erhöhen oder allfällige Verluste auszugleichen, welche durch Veränderungen des Wertes der Anlagen des Anlagefonds entstanden sind.
4. Der Anlagefonds tätigt keine Leerverkäufe (Short Sales). Das Fondsvermögen wird nicht durch Kre- ditaufnahme für Anlagezwecke mit einer Hebelwirkung (Leverage) versehen (vgl. § 13 unten). Die Fondsleitung darf zusätzlich flüssige Mittel in Schweizer Franken, US-Dollar, Euro und Pfund Sterling halten. Als flüssige Mittel gelten Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten. Der Anlagefonds ist grundsätzlich voll investiert. Flüssige Mittel werden nur in dem Umfang gehalten, als diese für die erwarteten Rücknahmen und zur Deckung der Verpflichtungen des Anlagefonds benötigt wer- den. Flüssige Mittel können bei einer allfälligen Liquidation des Anlagefonds einen grösseren Umfang an- nehmen. Die flüssigen Mittel werden bei Schweizer Banken gehalten.
Anlagegrundsätze. Das Sonstige Sondervermögen wird unmittel- bar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Ri- sikomischung angelegt. Die Gesellschaft soll für das Sonstige Sondervermögen nur solche Ver- mögensgegenstände erwerben, die Ertrag und/oder Wachstum erwarten lassen. Sie be- stimmt in den BABen, welche Vermögensge- genstände für das Sonstige Sondervermögen er- worben werden dürfen.
Anlagegrundsätze. Wir dürfen im Rahmen der Anlagegrundsätze des jeweiligen Fonds festlegen, welche Vermögensgegenstände für die Fonds erworben oder veräußert werden. Die Gestaltung der Vermö- gensanlage kann durch uns oder durch von uns beauftragte Dritte erfolgen. Es dürfen dabei Techniken und Instrumente zur Anlage im Rahmen der für uns geltenden gesetzlichen Bestim- mungen eingesetzt werden. Alle Fonds sind thesaurierend, d. h., Erträge von Vermögenswerten werden wieder innerhalb des Fonds angelegt. Bei der Vermögensanlage haben wir die für den jeweiligen Fonds festgelegten Grenzen und Beschränkungen zu beachten. Die derzeitigen Anlageziele der einzelnen Fonds sind in dem zu dem jeweiligen Fonds gehörenden Dokument „Anlageoption“ bzw. dem „Informationsblatt zu Versicherungsprodukten“ bei einer XXXXXXXX INVESTMENT RENTE mit sofort beginnender Rentenzahlung beschrieben. Die Zusammensetzung des jewei- ligen Fondsvermögens ist in den Fondsinformationen in den Ih- nen vor Vertragsschluss überlassenen Informationen unter dem Abschnitt I. „Besondere Informationen für Ihre GARANTIE INVESTMENT RENTE“ aufgeführt. Wir behalten uns das Recht vor, weitere Fonds einzurichten oder vorhandene Fonds zu unterteilen, vollständig oder für Um- schichtungen zu schließen, zusammenzulegen, die Anlage- grundsätze zu ändern oder die betreuende Fondsgesellschaft zu wechseln. Eine Änderung eines Fonds gemäß der Fonds- information ist nur dann möglich, wenn nach der Änderung des Fonds die Risikoklasse des Fonds unverändert bleibt oder wir Ihnen einen neuen Fonds für eine entsprechende Risikoklasse anbieten. Die bei Antragstellung geltende Risikoklasse des je- weiligen Fonds finden Sie im Antragsformular oder in den jewei- ligen Fondsinformationen, sofern wir Ihnen weitere Fonds zur Verfügung stellen. Schließen wir einen Fonds vollständig, in den Ihr Beitrag in- vestiert wurde, so werden wir die Erträge aus der Veräußerung der Anteile des geschlossenen Fonds in den Fonds „GIR Port- folio 20 – Defensiv“ oder einen Fonds mit der dem Fonds „GIR Portfolio 20 – Defensiv“ entsprechenden Risikoklasse einbrin- gen und Sie darüber benachrichtigen. Sie haben dann die Mög- lichkeit eines kostenlosen Fondswechsels in einen anderen von uns angebotenen Fonds. Die Einschränkung gemäß § 15, dass eine Umschichtung in einen Fonds mit einer höheren Risiko- klasse ausgeschlossen ist, besteht in diesem Fall nicht. Ihr Beitrag wird zu 100 % in Anteile entsprechend Ihrer Anlage- entscheidung zu dem maßgeblichen Ausgabekurs...
Anlagegrundsätze. 2.1 TOP SELECT PLUS 0251_FPV-Vertrag 1.1, AWPS, Stand: 06/2017 Anlagestrategie: Das zu verwaltende Kapital wird zu mindestens 80% bis maximal 100% in breit streuende und flexibel aufgestellte vermögensverwaltende Investment- fonds investiert, die von den aktuell zu den erfolgreichsten zählenden Fondsportfolio- Verwaltern betreut werden. Die maximale Gewichtung jedes dieser Fonds beträgt 10% des angelegten Kapitals. Alle Fondspositionen werden zudem mindestens quartals- weise überprüft und ggf. ausgetauscht. Um mögliche Chancen an bestimmten Kapi- tal- und Finanzmärkten zu nutzen, darf der Fondsportfolio-Verwalter bis maximal 20% des zu verwaltenden Kapitals in Investmentfonds, die die entsprechenden Märkte ab- bilden, investieren. Dies können Themen- und Branchenfonds ebenso wie Regionen- und Länderfonds sein. Die maximale Gewichtung eines dieser Fonds beträgt 5% des angelegten Kapitals. Alle Investmentfonds, die in TOP SELECT PLUS zum Einsatz kommen, sind zum öffentlichen Vertrieb in Deutschland zugelassen. Der Fondsportfo- lio-Verwalter ist berechtigt, für Rechnung des Auftraggebers grundsätzlich in jeder Art und Weise über die Vermögenswerte im Depot und auf dem dazugehörigen Strategie- Konto nach Maßgabe der Anlagegrundsätze gemäß Ziffer 2 Abs. 1 zu verfügen, An- und Verkäufe in dort genannte Finanzinstrumente vorzunehmen, diese zu konvertieren oder umzutauschen, Bezugsrechte auszuüben, zu kaufen oder zu verkaufen sowie alle übrigen Maßnahmen zu treffen, die ihm als Fondsportfolio-Verwalter bei der Ver- waltung der Vermögenswerte zweckmäßig erscheinen. Ausnahmen ergeben sich aus den Absätzen 2 bis 4.