Baukostenzuschüsse (BKZ) gemäß § 9 AVBWasserV Musterklauseln

Baukostenzuschüsse (BKZ) gemäß § 9 AVBWasserV. (1) Im Zuge der Erstellung eines Netzanschlusses sowie bei einer Leistungserhöhung ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzuschuss zu zahlen. Der Baukostenzuschuss beträgt maximal 70 % der nach § 9 AVBWasserV ansetzbaren Kosten. (2) Der Baukostenzuschuss ist gestaffelt nach dem angemeldeten Spitzendurchfluss und wird pauschal berechnet: Zone Spitzendurchfluss Baukostenzuschuss 1 bis 0,69 l/s Netto 1.049,00 € Brutto 1.122,43 € 2 0,70 l/s – 1,11 l/s Netto 2.281,00 € Brutto 2.440,67 € 3 1,12 l/s – 2,78 l/s Netto 4.580,00 € Brutto 4.900,60 € 4 2,79 l/s – 4,44 l/s Netto 8.243,00 € Brutto 8.820,01 € 5 4,45 l/s – 6,94 l/s Netto 12.819,00 € Brutto 13.716,33 € 6 6,95 l/s – 17,50 l/s Netto 27.185,00 € Brutto 29.087,95 € Für Anschlüsse mit einem Spitzendurchfluss von mehr als 17,50 l/s werden gesonderte Vereinbarungen getroffen. (3) Der Spitzendurchfluss ist vom Anschlussnehmer oder seinem Beauftragten nach DIN 1988 Teil 300 – Technische Regeln für die Trinkwasserinstallation – zu ermitteln. (4) Erteilt der Anschlussnehmer einen Auftrag zur Verstärkung des Netzanschlusses, wird als Baukostenzuschuss der Differenzbetrag berechnet, die sich aus dem Baukostenzuschuss für den bereits gegebenen Spitzendurchfluss und dem Baukostenzuschuss für den beauftragten, höheren Spitzendurchfluss ergibt. (5) Als Versorgungsbereich wird das gesamte Wasserversorgungsgebiet der N-ERGIE angesehen.
Baukostenzuschüsse (BKZ) gemäß § 9 AVBWasserV. 9.1.1 Für den Anschluss einer Anlage an das Wasserversorgungsnetz der GWH ist vom Anschluss- nehmer ein Zuschuss zu den Kosten der örtlichen Verteilungsanlagen (Baukostenzuschuss) zu zahlen. 9.1.2 Der Baukostenzuschuss errechnet sich aus den Kosten, die für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen erforderlich sind. Die örtlichen Verteilungsanlagen sind die der Erschließung des Versorgungsbereiches dienenden Hauptleitungen, Versorgungsleitungen, Behälter, Druckerhöhungsanlagen und zugehörige Einrichtungen. Der Versorgungsbereich rich- tet sich nach der versorgungsgerechten Ausbaukonzeption für die örtlichen Verteilungsanlagen im Rahmen der behördlichen Planungsvorgaben (z.B. Flächennutzungsplan, Bebauungsplan, Sanierungsplan). 9.1.3 Der Baukostenzuschuss errechnet sich nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude. Die Ermittlung des Baukostenzuschusses erfolgt anhand der maß- geblichen Faktoren des jeweils gültigen Preisblattes. ( Anhang 1 ) 9.1.4 Der Anschlussnehmer zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss, wenn er seine Leistungsanfor- derung wesentlich erhöht. Als Erhöhung gilt - Verstärkung des Hausanschlusses - Verstärkung des Rohrnetzdurchmessers - Einbau einer zusätzlichen oder größeren Messeinrichtung. - Grundstücks- bzw. Geschossflächenvergrößerung Voraussetzung für einen weiteren Baukostenzuschuss ist im übrigen, dass die GWH für erhöh- te Leistungsanforderungen - noch Anlagenreserven zur Verfügung und die darauf entfallenden Kosten noch nicht zur Bau- kostenzuschussberechnung herangezogen haben und /oder - ihre örtlichen Verteilungsanlagen verstärken. Die Höhe des weiteren Baukostenzuschusses bemisst sich nach den Grundsätzen der Ziffern 9.1.2 bis 9.1.3. 9.1.5 Der Anschluss von Anwesen, zu deren Versorgung die GWH die Verlegung der Hauptleitung in absehbarer Zeit nicht vorsehen, erfolgt aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen den GWH und dem Grundstückseigentümer, in der die Höhe des Baukostenzuschusses gesondert festgesetzt wird. 9.1.6 Als Grundstück gilt ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf dem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen be- stimmte Gebäude, so können die GWH für jedes Gebäude, insbesondere dann, wenn ihnen ei- ne eigene Hausnummer zugeteilt ist, die für Grundstücke maßgeblichen Bedingungen anwen- den. 9.1.7 Wird ein Anschluss an eine örtliche...
Baukostenzuschüsse (BKZ) gemäß § 9 AVBWasserV. 3.1 Der Anschlussnehmer zahlt der Stadtwerke Altdorf GmbH bei Anschluss an das Leitungs- netz der Stadtwerke Altdorf GmbH bzw. bei einer Erhöhung seiner Leistungsanforderung einen Zuschuss zu den Baukosten der örtlichen Verteilungsanlagen (BKZ). Sie müssen sich ausschließlich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt. Der BKZ errechnet sich aus den Kosten, die für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen erforderlich sind. Die örtlichen Verteilungsanlagen sind z.B. die der Erschließung des Versorgungsbereiches dienenden Hauptleitungen, Versorgungs- leitungen, Behälter, Druckerhöhungsanlagen und zugehörige Einrichtungen. Der Versorgungsbereich nach § 9 AVBWasserV richtet sich nach der versorgungsge- rechten Ausbaukonzeption für die örtlichen Verteilungsanlagen. Der BKZ beträgt 70 % der ansetzbaren Kosten. Davon entfallen 25 % auf die Grundstücksfläche und 75 % auf die Geschossfläche. Die Sätze je Quadratmeter Grundstücks- und Geschossfläche sind dem beigefügten Preis- blatt zu entnehmen. Die Veranlagung der Geschossflächen erfolgt nach höchstzulässigen Ansätzen. 3.2 Der Anschlussnehmer zahlt einen weiteren BKZ, wenn er seine Leistungsanforderung wesentlich erhöht. Die Höhe des weiteren Baukostenzuschusses bemisst sich nach den Grundsätzen der Ziffer 3.1.

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  • Fehleingabe der Geheimzahl Die Karte kann an Geldautomaten nicht mehr eingesetzt werden, wenn die persönliche Geheimzahl dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit seiner Bank, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.