Bauleitplanung. Die städtebaulichen Ziele der Stadt Darmstadt werden durch den zu erarbeitenden Entwurf zum Bebauungsplan S 25 festgelegt werden und im städtebaulichen Vertrag sowie im gesondert abzuschließenden Erschließungsvertrag konkretisiert. Gleichzeitig wird die Vorhabenträgerin im städtebaulichen Vertrag darauf hingewiesen, dass weder Anspruch auf Erlass eines Bebauungsplanes noch Anspruch auf Erlass eines Bebauungsplanes mit einem bestimmten Inhalt besteht. Die Stadt wird den Entwurf zum Bebauungs- und Landschaftsplan sowie den Entwurf zum Umweltbericht auf den in Punkt 3 genannten Grundlagen durch entsprechend qualifizierte Planungsbüros erstellen lassen. Darüber hinaus wird die Stadt die Erstellung eines Mobilitäts- und Parkraumkonzeptes im Kontext der Bauleitplanung beauftragen. Bei der Erarbeitung des Entwurfs zum Bebauungs- und Landschaftsplan werden die zuständigen Stellen der Stadt, die beauftragten Büros sowie die Vorhabenträgerin eng zusammen arbeiten. Die Stadt wird den Entwurf zur Änderung des rechtswirksamen Flächennutzungsplans der Stadt Darmstadt sowie einen hierzu erforderlichen Umweltbericht durch entsprechend qualifizierte Planungsbüros im Parallelverfahren zum Bebauungsplanverfahren erstellen lassen. Die für die Baurechtschaffung weiteren erforderlichen Planungsleistungen und erforderlichen Gutachten (z.B. artenschutzrechtliche Gutachten, Lärmgutachten, Bodengutachten, Schadstoffuntersuchungen etc.) werden durch die Vorhabenträgerin im Einvernehmen zwischen Stadt und Vorhabenträgerin an fachlich qualifizierte Büros vergeben. Die Ergebnisse der Planungsleistungen und Gutachten stehen beiden Vertragspartnern zur Verfügung. Die Kosten für die Erarbeitung des Bebauungs- und Landschaftsplans einschließlich Umweltbericht, die Änderung des Flächennutzungsplans sowie die für die Bauleitplanung erforderlichen Gutachten der fachlich qualifizierten Büros trägt die Vorhabenträgerin bis zu einer Summe von 250.000,00 €. Weitere erforderliche Planungsleistungen und Konzepte, die nicht im Zusammenhang mit der Bauleitplanung stehen, werden von der Vorhabenträgerin auf eigene Kosten im Einvernehmen mit der Stadt an qualifizierte Büros vergeben. Bei der Erarbeitung der Konzepte werden die Vorhabenträgerin sowie die beauftragten Büros mit den jeweiligen zuständigen Stellen der Stadt eng zusammenarbeiten. Zur Sicherung von städtebaulichen, freiräumlichen und hochbaulichen Qualitäten (z.B. städtebauliche Teilentwürfe, Grün- und Freiflächen, Schule/Kita etc.) werden W...
Bauleitplanung. Die hoheitliche Aufgabe der Bauleitplanung für den betreffenden Teilabschnitt verbleibt bei der Gemeinde Alfter. Die von der Stadt Bornheim auszuführenden Aufgaben zur Entwicklung des Teilabschnittes Gewerbepark Alfter-Nord umfassen den Grunderwerb, die Erschließung (Straße sowie Kanal und Wasser ohne Grundstücksanschlüsse), die Anlage der öffentlichen Grünflächen inner- halb des Gebietes, die Vermarktung der Gewerbeflächen und schließlich die Übertragung der fertiggestellten Erschließungsanlage und der öffentlichen Grünflächen auf die Gemeinde Alfter sowie der Verkehrsflächen der Kreisverkehrsanbindung an die L 183 n auf den Lan- desbetrieb Straßenbau NRW.
Bauleitplanung. Bei Bebauungsplan-Verfahren, die Planungs- und Baurecht für Wohnungsneubau schaffen, soll die Planreife nach § 33 Baugesetzbuch spätestens 18 Monate nach Aufstellungsbeschluss er reicht und der Bebauungsplan spätestens 24 Monate nach Aufstellungsbeschluss festgesetzt werden. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt stellt sicher, dass eventuell notwendige Änderungen/Anpassungen des Flächennutzungsplans parallel zum Bebauungsplanverfahren erfolgen.
Bauleitplanung. Die Bauleitplanung stellt eine zentrales Steuerungselement im Bereich des Klimaschutze dar. Hierar- chisch lassen sich hier: - die Regionalplanung, - die Flächennutzungsplanung sowie - die Bebauungsplanung anordnen. Die Kommune sollte eine Ressourcen schonende Raum- und Flächennutzung vorantreiben und in den Bereichen Stadtentwicklung, Bauleitplanung und Baukontrolle das in ihrer Macht stehende einleiten, um den Klimaschutzzielen gerecht zu werden. Im Bereich der Regionalplanung sollte die Stadt mittelfristig darauf hinwirken, dass die Ausweisung von weiteren Standorten zur Windenergienutzung vorangetrieben wird. Auch die Flächennutzungsplan der Stadt sollte unter diesem Blickwinkel angepasst und fortgeschrieben werden, so dass der Ausbau der erneuerbaren Energien (Photovoltaik; Wind-, Bioenergie) fortgesetzt werden kann. Es sollten Vorgaben bezüglich der Energieeffizienz in die Bebauungsplanung integriert werden, die kompakte Bauformen, sehr hohe Dämmstandards (z. B. Passivhausstandard oder KfW 85/70), eine günstige Orientierung der Bauten, hohe Bebauungsdichten und damit eine Reduktion der Bodenver- siegelung vorsehen. Darüber hinaus wird empfohlen, bei Bauvorhaben Aspekte einer nachhaltigen Mobilität wie beispielsweise eine gute Anbindung an den ÖPNV und direkte, attraktive Fußgänger- und Fahrradverbindungen zu berücksichtigen. Im Rahmen der Bauleitplanung kann die Kommune Mindeststandards bei der Bebauung vereinbaren und darauf achten, dass diese eingehalten werden. Das Gesetz zur „Stärkung der klimagerechten Entwicklung in den Städten und Gemeinden“ innerhalb der Novelle des Baugesetzbuches (BauGB) vom Juli 2011 verschafft den Kommunen weite- ren Gestaltungsspielraum bezüglich der Nutzung erneuerbarer Energien sowie bei der Reduzierung des Energieverbrauchs von Gebäuden. So sind nun - die Festlegung bestimmter Gebäudestandards in Neubaugebieten, - die Art der Energieversorgung und - die Nutzung erneuerbarer Energien besser regelbar (vgl. SW&W 2011). Nun dürfen Kommunen technische Maßnahmen wie bspw. die Nutzung regenerativer Energien oder von KWK vorgeben oder auch Versorgungsflächen etwa für den Bau entsprechender Anlagen festlegen. Auch Belange der Klimafolgenanpassung müssen in zunehmendem Maße in der Bauleitplanung Berücksichtigung finden. Dabei sind v. a. die folgenden Aspekte bedeutsam: Entsiegelung, Nieder- schlagsmanagement (Leitungsquerschnitte, zusätzliche Versickerung/Rückhaltung), Grundwasser- spiegel, Grünflächenmanagement, Kaltluftentste...
Bauleitplanung. Der Flächennutzungsplan wird neu aufgestellt, um ihn an die heutigen Anforderungen anzupassen.
Bauleitplanung. Die Stadt beabsichtigt, für das Gebiet der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme gemäß § 166 Abs. 1 Satz 2 BauGB zügig Bebauungspläne aufzustellen und den Flä- chennutzungsplan zu ändern. Das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungs- plans soll durch Gemeinderatsbeschluss am 24.07.2018 eingeleitet werden, ein ers- tes Bebauungsplanverfahren nach Auswahl des Siegerbüros des städtebaulichen Wettbewerbs im ersten Quartal 2019. Hierbei sind das Ergebnis des städtebaulichen Wettbewerbs sowie weitere informelle Planungen der Stadt Freiburg (z.B. Perspek- tivplan, Bauhöhenkonzept, Märkte- und Zentrenkonzept, Verkehrsentwicklungsplan, Stellplatzsatzung, Klimaschutzziele usw.) zu berücksichtigen. Die Bauleitplanung wird sich an den Zielen und Zwecken der Entwicklungsmaßnahme, die in der Anl. 4 zur Drucksache G-18/114 vorläufig beschrieben worden sind, und den in der Anlage zu diesem Vertrag beschriebenen bauplanungsrechtlichen Rahmenbedingungen ori- entieren.
Bauleitplanung. 1.2. Innenverdichtung und Ressourcenschutz
Bauleitplanung. Das Planungsgebiet liegt außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage. Für das Gebiet, das mit dem vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf abgedeckt wird, existieren keine Bebauungspläne.
Bauleitplanung. (1) Die rechtsverbindlichen Bebauungspläne der bisherigen Gemeinde Weißkirchen (Taunus) bleiben aufrecht erhalten.
Bauleitplanung. Für den Planbereich besteht kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan.