Bauleitplanung Musterklauseln

Bauleitplanung. 2 Städtebauliche Planung (1) Zwischen den Vertragspartnern besteht Einigkeit, dass zur Entwicklung des Plangebiets die Aufstellung ei- nes Bebauungsplans notwendig ist. Die Verantwortung für die Durchführung dieses Bebauungsplanverfahrens obliegt ausschließlich der Stadt. Die Parteien werden die notwendigen Planungsmaßnahmen in enger Abstimmung durchführen. (2) Dieser Vertrag begründet keinen Anspruch auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Sat- zungen. (3) Die Parteien stimmen darin überein, dass durch oder infolge dieses Vertrags die gesetzlich festgelegten Kompe- tenzen der Stadt sowie deren Entscheidungsfreiheit, insbesondere bei der Vorbereitung und bei der Be- schlussfassung über den Bebauungsplan für das Plangebiet vollumfänglich erhalten und unangetastet bleiben. Dies umfasst auch eine eventuelle Einstellung des Bebauungsplanverfahrens. Eine Erstattung von Kos- ten wegen einer Änderung der planerischen Zielsetzung kommt nicht in Betracht. (4) Durch diese Vereinbarung entstehen keine Ansprüche der Antragsteller gegen die Stadt auf eine bestimmte Ausübung der Abwägung der Stadt und auf eine be- stimmte Festlegung von Inhalten der Bauleitplanung. (5) Das Recht der Antragsteller, sich an der Bauleitpla- nung auf Grundlage von § 3 BauGB zu beteiligen bleibt unberührt. (1) Die Stadt verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen und zügigen Durchführung des Bauleitplanverfahrens. (2) Die Stadt holt Angebote für die erforderlichen Leis- tungen ein und stimmt die Vergabe mit den Antragstellern ab. (3) Die Stadt vergibt die Aufträge für die erforderlichen Leistungen und sorgt für eine zügige und fachgerechte Auftragsabwicklung. (4) Die Absätze 1-3 gelten auch für den Fall, dass im Xxxxxxxx des Planverfahrens die Notwendigkeit der Vergabe weiterer Leistungen entsteht. (5) Die Stadt wird ihre kommunalen Gremien zeitnah in- formieren, in das Verfahren einbinden und dem Stadtrat die erforderlichen Beschlüsse ohne Verzug vorlegen. (6) Die Stadt wird die öffentliche Auslegung jedoch erst durchführen, wenn die Antragsteller die nach diesem Vertrag vor der öffentlichen Auslegung zu erbringenden Pflichten erfüllt haben. (7) Soweit städtebauliche Belange nicht eine Fortführung gebieten ist die Stadt weiterhin berechtigt, das Bebau- ungsplan-Verfahren ruhen zu lassen, wenn die Antragsteller ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen. (1) Die Antragsteller übernehmen die Kosten für die durch die Stadt gemäß § 3 (3) beauftragten Leistungen. Dies gilt ...
Bauleitplanung. Die Stadt beabsichtigt, für das im beigefügten Plan (Anlage) gekennzeichnete Gebiet zwei Bauleitplanverfahren durchzuführen (Aufstellung eines Bebauungsplanes / Ände- rung des Flächennutzungsplanes).
Bauleitplanung. 4 1. Die RAG MI hat auf ihre Kosten den Entwurf des Bebauungsplanes für das Vertragsgebiet durch die Stadt erstellen lassen. Die Kartengrundlage des Bebauungsplanes zur Offenlage des Planes liegt geometrisch eindeutig ausgearbeitet vor. 2. Der Bebauungsplan befindet sich derzeit in Aufstellung. 3. Die zur Erstellung des Bebauungsplanes erforderlichen Gutachten wurden beauftragt und liegen der Stadt bereits vor. 4. Die Kosten trägt die RAG MI. Die Einzelheiten hierzu haben die Parteien in einem gesonderten Vertragswerk vom 03.04./11.04./17.04./u.11.05.2012 niedergelegt.
Bauleitplanung. Die rechtsverbindlichen Bebauungspläne der bisherigen Gemeinde Weißkirchen (Taunus) bleiben aufrecht erhalten.
Bauleitplanung. Bei Bebauungsplan-Verfahren, die Planungs- und Baurecht für Wohnungsneubau schaffen, soll die Planreife nach § 33 Baugesetzbuch spätestens 18 Monate nach Aufstellungsbeschluss er­ reicht und der Bebauungsplan spätestens 24 Monate nach Aufstellungsbeschluss festgesetzt werden. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt stellt sicher, dass eventuell notwendige Änderungen/Anpassungen des Flächennutzungsplans parallel zum Bebauungsplanverfahren erfolgen.
Bauleitplanung. Für den Planbereich besteht kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan.
Bauleitplanung. Die Stadt beabsichtigt, für das Gebiet der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme gemäß § 166 Abs. 1 Satz 2 BauGB zügig Bebauungspläne aufzustellen und den Flä- chennutzungsplan zu ändern. Das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungs- plans soll durch Gemeinderatsbeschluss am 24.07.2018 eingeleitet werden, ein ers- tes Bebauungsplanverfahren nach Auswahl des Siegerbüros des städtebaulichen Wettbewerbs im ersten Quartal 2019. Hierbei sind das Ergebnis des städtebaulichen Wettbewerbs sowie weitere informelle Planungen der Stadt Freiburg (z.B. Perspek- tivplan, Bauhöhenkonzept, Märkte- und Zentrenkonzept, Verkehrsentwicklungsplan, Stellplatzsatzung, Klimaschutzziele usw.) zu berücksichtigen. Die Bauleitplanung wird sich an den Zielen und Zwecken der Entwicklungsmaßnahme, die in der Anl. 4 zur Drucksache G-18/114 vorläufig beschrieben worden sind, und den in der Anlage zu diesem Vertrag beschriebenen bauplanungsrechtlichen Rahmenbedingungen ori- entieren.
Bauleitplanung. Die städtebaulichen Ziele der Stadt Darmstadt werden durch den zu erarbeitenden Entwurf zum Bebauungsplan S 25 festgelegt werden und im städtebaulichen Vertrag sowie im gesondert abzuschließenden Erschließungsvertrag konkretisiert. Gleichzeitig wird die Vorhabenträgerin im städtebaulichen Vertrag darauf hingewiesen, dass weder Anspruch auf Erlass eines Bebauungsplanes noch Anspruch auf Erlass eines Bebauungsplanes mit einem bestimmten Inhalt besteht. Die Stadt wird den Entwurf zum Bebauungs- und Landschaftsplan sowie den Entwurf zum Umweltbericht auf den in Punkt 3 genannten Grundlagen durch entsprechend qualifizierte Planungsbüros erstellen lassen. Darüber hinaus wird die Stadt die Erstellung eines Mobilitäts- und Parkraumkonzeptes im Kontext der Bauleitplanung beauftragen. Bei der Erarbeitung des Entwurfs zum Bebauungs- und Landschaftsplan werden die zuständigen Stellen der Stadt, die beauftragten Büros sowie die Vorhabenträgerin eng zusammen arbeiten. Die Stadt wird den Entwurf zur Änderung des rechtswirksamen Flächennutzungsplans der Stadt Darmstadt sowie einen hierzu erforderlichen Umweltbericht durch entsprechend qualifizierte Planungsbüros im Parallelverfahren zum Bebauungsplanverfahren erstellen lassen. Die für die Baurechtschaffung weiteren erforderlichen Planungsleistungen und erforderlichen Gutachten (z.B. artenschutzrechtliche Gutachten, Lärmgutachten, Bodengutachten, Schadstoffuntersuchungen etc.) werden durch die Vorhabenträgerin im Einvernehmen zwischen Stadt und Vorhabenträgerin an fachlich qualifizierte Büros vergeben. Die Ergebnisse der Planungsleistungen und Gutachten stehen beiden Vertragspartnern zur Verfügung. Die Kosten für die Erarbeitung des Bebauungs- und Landschaftsplans einschließlich Umweltbericht, die Änderung des Flächennutzungsplans sowie die für die Bauleitplanung erforderlichen Gutachten der fachlich qualifizierten Büros trägt die Vorhabenträgerin bis zu einer Summe von 250.000,00 €.
Bauleitplanung. Die hoheitliche Aufgabe der Bauleitplanung für den betreffenden Teilabschnitt verbleibt bei der Gemeinde Alfter. Die von der Stadt Bornheim auszuführenden Aufgaben zur Entwicklung des Teilabschnittes Gewerbepark Alfter-Nord umfassen den Grunderwerb, die Erschließung (Straße sowie Kanal und Wasser ohne Grundstücksanschlüsse), die Anlage der öffentlichen Grünflächen inner- halb des Gebietes, die Vermarktung der Gewerbeflächen und schließlich die Übertragung der fertiggestellten Erschließungsanlage und der öffentlichen Grünflächen auf die Gemeinde Alfter sowie der Verkehrsflächen der Kreisverkehrsanbindung an die L 183 n auf den Lan- desbetrieb Straßenbau NRW.
Bauleitplanung. Die rechtsverbindlichen Bebauungspläne der bisherigen Gemeinde Oberstedten (Taunus) bleiben aufrecht erhalten.