Behördliche Bewilligungen. Der Auftragnehmer hat von sich aus und auf seine Kosten für alle zur Durchführung seiner Arbeiten notwendigen behördlichen Be- willigungen bzw Einwilligungen Dritter Sorge zu tragen; bei Inan- spruchnahme des Auftraggebers aus einem solchen Anlass hat ihn der Auftragnehmer schad- und klaglos zu halten.
Behördliche Bewilligungen. Der Kunde ist verpflichtet zu seinen Lasten dafür zu sorgen, dass alle erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen für die Veranstaltung rechtzeitig vorliegen. Für Musikveranstaltungen hat die AKM- Anmeldung durch den Kunden zu erfolgen.
Behördliche Bewilligungen. Im Rahmen der Sekundärleistungen gelten für den Quartiergeber und seine Leistungser- bringung insbesondere folgende Vorgaben betreffend behördliche Bewilligungen: Der Quartiergeber hat die Sicherheitsstandards gemäß den jeweils einschlägigen Bestim- mungen (Gewerbeordnung, Baurecht, Feuerpolizei etc) selbstständig und eigenverantwort- lich einzuhalten und laufend zu überprüfen. Die in Bescheiden insbesondere der Bau- und der Gewerbebehörde erteilten Auflagen sind durch den Quartiergeber jedenfalls einzuhalten.
Behördliche Bewilligungen. Sofern für die Veranstaltung des Veranstalters behördliche Bewilligungen erforderlich sind, hat der Veranstalter diese behördlichen Bewilligungen auf eigene Kosten zeitgerecht einzuholen. Allfällige Auflagen sind vom Veranstalter auf eigene Kosten und derart zu erfüllen, dass daraus kein Aufwand für Palais Events entsteht. Darunter fällt zum Beispiel eine AKM Anmeldung oder eine behördlich vorgeschriebene Kollaudierung. Die Erfüllung dieser Verpflichtung ist spätestens 10 Tage vor der Veranstaltung nachzuweisen. Falls eine behördliche Kommissionierung vorgesehen ist, hat der Vertragspartner bzw. sein Bevollmächtigter daran teilzunehmen. Publikumsveranstaltungen unterliegen besonderen Bestimmungen. Auf die Einhaltung dieser Vorschriften wird ausdrücklich hingewiesen (entsprechend den veranstaltungspolizeilichen Vorschriften). Der Veranstalter sichert Palais Events zu, alle einschlägigen gewerberechtlichen oder sonstigen rechtlichen Vorschriften zu befolgen und haftet gegenüber Palais Events für deren Einhaltung. Verhängt eine Behörde über Palais Events Strafen wegen Verletzung behördlicher Auflagen und gesetzlicher Vorschriften im Zusammenhang mit der Veranstaltung des Vertragspartners hat der Vertragspartner Palais Events auf erste Aufforderung schad- und klaglos zu halten. Ob Ihre, auch private, Veranstaltung anmeldepflichtig ist, erfahren Sie beim Eventcenter der Stadt Wien unter T. +00 0 0000 DW 36336 oder unter xxx.xxxx.xx.xx/xxxxxx/xxxxxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxx Nähere Informationen zur AKM erhalten Sie unter xxx.xxx.xx.xx
Behördliche Bewilligungen. 2.4.1 Der Auftragnehmer hat von sich aus und auf seine Kosten für alle zur Durchführung seiner Arbeiten notwendigen behördli- chen Bewilligungen bzw Einwilligungen Dritter Sorge zu tragen; bei Inanspruchnahme des Auftraggebers aus einem solchen Anlass hat ihn der Auftragnehmer schad- und klaglos zu halten.
2.4.2 Die Kosten für die Erfüllung von behördlichen Auflagen, mit denen gewöhnlich gerechnet werden muss, sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
Behördliche Bewilligungen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die für die Tätigkeit des Angestellten im Einsatzland erforderlichen be- hördlichen und sonstigen Bewilligungen auf seine Kosten einzuholen. Für den Fall, dass sich aufgrund fehlender Bewilligungen ein verspäteter Zeitpunkt des Auslandseinsatzes ergibt, hat der Arbeitgeber dem Angestellten die frustrierten Kosten zu ersetzen. Der Angestellte ist verpflichtet, am Erlangen der erfor- derlichen Bewilligungen im notwendigen Ausmaß mit- zuwirken. Abweichend von diesen Bestimmungen ist der Ange- stellte verpflichtet, auf eigene Kosten ein amtliches Reisedokument (Reisepass) rechtzeitig zu beschaffen.
Behördliche Bewilligungen. Sollten für die Veranstaltung behördliche Bewilligungen erforderlich sein (z.B. nach dem Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997 idgF), sind diese zeitgerecht zu beantragen und sogleich nach Erteilung der Bewilligung an die Choros in Kopie zu übergeben. Allfällige behördliche Auflagen für die Veranstaltung sind vom Vertragspartner auf eigene Kosten und ohne Ersatzanspruch gegenüber der Choros zu erfüllen.
Behördliche Bewilligungen. Allfällige behördliche Bewilligungen und behördliche Auflagen, die durch das Radfahren bedingt sind, sind vom Berechtigten einzuholen bzw. auf eigene Kosten zu erfüllen. Der Grundeigentümer ist darüber in ge- eigneter Weise zu informieren.
Behördliche Bewilligungen. 1. Der Veranstalter/die Veranstalterin erklärt, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Veranstaltung zu kennen und trägt die Verantwortung für die Einholung der für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Bewilligungen (Anmeldungen). Die behördlichen Bewilligungen oder Anzeigen sind auf eigene Kosten des Veranstalters/der Veranstalterin zu machen.
2. Der Veranstalter/die Veranstalterin hat die Einholung der erforderlichen Bewilligungen bzw. die Erstattung der erforderlichen Anzeigen der FH auf Verlangen jederzeit nachzuweisen. Kann der Veranstalter/die Veranstalterin die Erfüllung dieser Verpflichtung nicht spätestens drei Tage vor Beginn der Veranstaltung nachweisen, ist die FH zur sofortigen Untersagung der Genehmigung der Veranstaltung berechtigt.
Behördliche Bewilligungen. Die Einholung der für die vertragsgegenständliche Berechtigung allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen und die Erfüllung der in diesem Zusammenhang vorgeschriebenen Auflagen bzw. Bedingungen, obliegt ausschließlich dem Bestandnehmer, welcher auch die hierbei anfallenden Kosten zur Gänze allein zu tragen hat. In diesem Zusammenhang ist der Bestandgeber verpflichtet, die zur Einholung der zur Bewilligung des vertragsgegenständlichen Rechtes erforderlichen Erklärungen abzugeben, soweit sie mit diesem Vertrag in Einklang stehen. Der Bestandnehmer hat dem Bestandgeber bzw. Grundstückseigentümer weiters auf seine Gefahr und Kosten bezüglich etwaiger Ansprüche dritter Personen, die aus der Nichterfüllung oder nur teilweisen Erfüllung der sich aus diesem Vertrag und den damit zusammenhängenden behördlichen Vorschreibungen für den Bestandnehmer ergebenden Verpflichtungen oder sonstigen Handlungen und Unterlassungen des Bestandnehmers bzw. aufgrund eines rechts- oder vertragswidrigen Vorgehens des Bestandnehmers im Bestand der vertragsgegenständlichen Bestandfläche entstehen könnten, vollkommen schad- und klaglos zu halten sowie sämtliche damit im Zusammenhang stehenden anfallenden Verfahrenskosten zu tragen. Der Bestandnehmer ist weiters verpflichtet, für die Laufzeit des gegenständlichen Vertrages eine angemessene (Betriebs-) Haftpflichtversicherung betreffend die vertragsgegenständliche Bestandfläche abzuschließen und dies dem Bestandgeber durch Vorlage der diesbezüglichen Versicherungsbestätigung nachzuweisen.