Baustellenbeleuchtung Musterklauseln

Baustellenbeleuchtung. Der Rohbauunternehmer stellt die Allgemeinbeleuchtung sowie die Flucht- und Rettungswegebeleuchtung für die Baustelle. An Arbeitsplätzen im Hoch- und Tiefbau sind die Mindestforderungen der Arbeitsstättenrichtlinie (ASR 41/3 "Künstliche Beleuchtung für Arbeitsplätze") sowie der BGR 131 „Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten“ einzuhalten. Für ausreichende Arbeitsplatzbeleuchtung hat der jeweilige AN selbst zu sorgen. Der Baustelleneinrichtungsplan des Generalplaners ist zu beachten.
Baustellenbeleuchtung. Die Arbeits-, Verkehrs- und Fluchtwege sind gemäß der ASR 3.4 Nr.8 zu beleuchten. Hier die Tabelle 2 der ASR: Im Baustellenbereich ist gemäß der ASR-A4-1 eine Mindestanzahl von Toiletten, Urinalen, Wasch- und Duschplätzen vorzuhalten. Mobile anschlussfreie Toilettenkabinen sollen in der Zeit vom 15.10. bis 30.04. beheizbar sein. Das Parken sämtlicher Fahrzeuge ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen gestattet. Sämtliche auf der Baustelle verwendeten Maschinen und Geräte müssen für den Baustellenbetrieb zugelassen sein. Weiterhin sind die regelmäßigen Prüffristen gemäß BetrSichV einzuhalten. Eine nachweisliche Dokumentation der Prüfungen ist sicher zu stellen. Die Maschinenführer sind schriftlich zu benennen / zu beauftragen. Sämtliche auf der Baustelle verwendeten Kräne müssen für den Baustellenbetrieb zugelassen sein. Das für den Kranbetrieb eingesetzte Personal muss über entsprechende Qualifikationen und Nachweise verfügen. Werden auf der Baustelle mehrere Kräne eingesetzt, ist die Vorfahrt unter einander zu regeln und schriftlich zu dokumentieren. Sämtliche für den Kranbetrieb nötigen Dokumente (Aufstellung, Prüfnachweise) sind auf der Baustelle bereit zu halten. Bei Arbeiten im / am Bestand ist die Staubbelastung und Lärmbelästigung zu minimieren und der Arbeitsbereich ist vom übrigen Bereich (Bestandsgebäude) abzuschotten. Auftretende Staubbelastung und Funkenflug (z. B. Flexarbeiten) dürfen die angrenzenden Klinikbereiche nicht beeinträchtigen. Hierzu sind geeignete Schutzmaßnahmen (z. B. Schutzwände oder Abschottung) für die Sicherung der Mitarbeiter, Patienten oder Besuchern zu treffen! Die wiederkehrende Prüfung der Baustromverteiler ist durch eine Elektrofachkraft oder geeignete Person, gemäß DGUV Vorschrift 3, Tabelle 1A, alle 4 Wochen durchzuführen und anschließend im Baustromverteiler zu dokumentieren. Sollte die Dokumentation nicht im Baustromverteiler durchgeführt werden, sind die Prüfunterlagen auf der Baustelle einsehbar zu hinterlegen. Des Weiteren ist der RCD- Schutzschalter (FI-Schalter) arbeitstäglich, durch betätigen der Prüftaste, auf seine einwandfreie Funktionalität zu prüfen.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.