Baustellenordnung. 2.1.1 Zur Bauüberwachung (BÜ) hat der AG einen Bauleiter bestellt bzw. liegt sie in Händen eines vom AG beauftragten Architekten oder Ingenieurs. 2.1.2 Alle AN haben vor Arbeitsbeginn einen verantwortlichen Vertreter (Fachbauleiter) schriftlich zu benennen. Jeder Wechsel bedarf der Zustimmung der Bauleitung des AG. 2.1.3 Der AN bzw. sein verantwortlicher Vertreter hat die Ausführung der Leistungen im Sinne der einschlägigen Vorschriften zu leiten und zu überwachen. Zu seinem Aufgabengebiet gehört auch die Sicherung und Reinhaltung der Baustelle und der angrenzenden Verkehrswege (Verkehrssicherungspflicht), sowie die Umsetzung des Sicherheits- u. Gesundheitsschutz (SiGe) -Plans (Baustellenverordnung). Eine besondere Vergütung erfolgt nicht. 2.1.4 Der verantwortliche Vertreter hat ein Bautagebuch zu führen und der Bauleitung des AG mindestens wöchentlich zur Unterschrift vorzulegen. Die Eintragungen im Bautagebuch haben urkundliche Bedeutung. 2.1.5 Falls der AG ein gemeinsames Bauschild errichtet, auf dem jeder Unternehmer genannt wird, werden diesen die anteiligen Kosten in Rechnung gestellt. In diesem Fall ist das Anbringen eigener Firmenschilder untersagt. 2.1.6 Die Kosten für die Einrichtung und Räumung der Baustelle und die Vorhaltung der Baustelleneinrichtung sind in die Einheitspreise des Angebotes einzukalkulieren, wenn nicht in eigener Position ausgeschrieben. Die Baustelleneinrichtung hat im Einvernehmen mit der Bauleitung zu erfolgen. Soweit diese nicht auf dem vom AG zu Verfügung gestellten Platz möglich ist, obliegt es dem AN, sich den notwendigen Platz auf seine Kosten zu beschaffen. Räume innerhalb des Bauwerkes dürfen für Aufenthaltszwecke oder Stand 01.08.2012 - Seite 4 / 6 als Materiallager nur mit der widerruflichen Zustimmung der Bauleitung verwendet werden. Im umzäunten Werksgelände dürfen keine Arbeitskräfte in Wohn- und Schlafbaracken untergebracht werden. 2.1.7 Behindert der AN andere Unternehmer an der Ausführung ihrer vertraglichen Verpflichtungen durch gelagerte Baumaterialien, Geräte und sonstige Hilfsmittel, so sind diese sofort umzulagern. Bei Dringlichkeit kann die Bauleitung die Umlagerung von einer anderen Firma durchführen lassen. Kosten und Gefahr trägt der AN, sofern die Lagerfläche nicht mit der Bauleitung abgestimmt war. 2.1.8 Anschlüsse für Strom und Wasser stellt der AG zur Verfügung. Die Heranführung von den Hauptabnahmestellen an die Verbrauchsstellen ist die Sache des AN und mit den Einheitspreisen abgegolten. Bei vom AG nicht verschuldeter Beeinträchtigung der Strom- bzw. Wasserlieferung stehen dem AN keine Schadenersatzansprüche zu. 2.1.9 Der AN hat seinen Bauschutt und sonstige Abfälle seiner Leistungen laufend zu beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Bauleitung die Reinigung auf seine Kosten durchführen lassen. Bei Meinungsverschiedenheiten der Unternehmer, wer die Abfälle zu beseitigen hat, entscheidet die Bauleitung des AG und setzt die von jedem zu tragenden Kostenanteile fest. 2.1.10 Der AN stellt und unterhält alle für seine Arbeiten erforderlichen Gerüste (Arbeitsbühnen, Schutz- und Arbeitsgerüste etc.), auch über 2 m Höhe, ohne zusätzliche Vergütung. Gerüste über 2 m, die nicht in eigener Position ausgeschrieben sind und vom AN nicht in die EP eingerechnet werden, sind separat anzubieten. Die Mitbenutzung vorhandener Gerüste durch den AN ist direkt zwischen dem AN und dritten Firmen zu regeln. Kosten werden vom AG nicht vergütet. Zur ordnungsgemäßen Erhaltung und Benutzung der Gerüste sowie zur Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften ist der AN verpflichtet, wenn er sich der Gerüste bedient. 2.1.11 Zur Sicherung seiner Leistungen (insbesondere Öffnungen in Wänden, Decken und Gruben) hat der AN alle erforderlichen Maßnahmen unter voller Verantwortung zu ergreifen. In jedem Falle stellt der AN den AG von Forderungen aus vom AN verursachten Unfällen frei. Sicherheitseinrichtungen (z.B. Gerüste, Absperrungen etc.), die für eine gemeinsame Nutzung vorgesehen sind, können vom AN mitbenutzt werden, auch wenn er nicht mit der Erstellung dieser Sicherheitseinrichtungen beauftragt wurde. 2.1.12 Die Mitbenutzung von Transporteinrichtungen (beispielsweise Krane) Dritter sind direkt zwischen dem AN und den Drittfirmen zu regeln. Ein Anspruch des AN besteht nicht. 2.1.13 Eingriffe in bestehende Ver- und Entsorgungsleitungen sind mit der Bauleitung des AG abzustimmen. 2.1.14 Der Rohbauunternehmer hat einen zweifelsfreien Meterriss an allen Stützen, Türen und in ausreichender Anzahl an Wänden anzubringen. Er ist bis zur Baufertigstellung laufend zu ergänzen. Alle anderen AN sind gehalten, diese Meterrisse zu verwenden. Von diesen Fixpunkten aus hat der AN die für seine Leistungen erforderlichen Vermessungsarbeiten selbst auszuführen und auszuwerten. 2.1.15 Die Güte seiner gelieferten Materialien, deren Gebrauchsfähigkeit und Aussehen hat der AN - falls es gefordert wird - kostenlos nachzuweisen. Der AG kann Muster verlangen, ohne dass diese vergütet werden. 2.1.16 Der AN ist verpflichtet, sich ohne zusätzliche Vergütung bei den Behörden bzw. bei der Werksleitung über die genaue Lage der öffentlichen bzw. werksinternen Versorgungsleitungen zu informieren. 2.1.17 Werden in Brandabschnitten Decken- und Wanddurchbrüche vom Auftragnehmer geschlagen oder im Auftrag erstellt, ist vorab die BÜ zu informieren. 2.1.18 Der AN hat seine Leistungen gegen schädliche Witterungseinflüsse aller Art zu schützen. Schutzmaßnahmen sind vom AN ständig auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu erneuern.
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Samples: Bauvertrag
Baustellenordnung. 2.1.1 Zur Bauüberwachung (BÜ) 30.1 Der AN hat der täglich unaufgefordert dem zuständigen Bauleiter des AG einen Bauleiter bestellt bzw. liegt sie eine schriftliche Meldung über den Stand des eingesetzten Personals und über die ausgeführten Leistungen zu übergeben.
30.2 Alle auf die Baustelle verbrachten bzw etwaig in Händen eines den vom AG beauftragten Architekten oder Ingenieurs.
2.1.2 Alle zugewiesenen Räumlichkeiten gelagerten Materialien, Werkzeuge, Geräte, Gerüste, etc. des AN haben vor Arbeitsbeginn einen verantwortlichen Vertreter (Fachbauleiter) schriftlich zu benennen. Jeder Wechsel bedarf verbleiben, unabhängig vom Ort der Zustimmung Verwahrung, in der Bauleitung des AG.
2.1.3 Der AN bzw. sein verantwortlicher Vertreter hat die Ausführung der Leistungen im Sinne der einschlägigen Vorschriften zu leiten und zu überwachen. Zu seinem Aufgabengebiet gehört auch die Sicherung und Reinhaltung der Baustelle und der angrenzenden Verkehrswege (Verkehrssicherungspflicht), sowie die Umsetzung des Sicherheits- u. Gesundheitsschutz (SiGe) -Plans (Baustellenverordnung). Eine besondere Vergütung erfolgt nicht.
2.1.4 Der verantwortliche Vertreter hat ein Bautagebuch zu führen und der Bauleitung des AG mindestens wöchentlich zur Unterschrift vorzulegen. Die Eintragungen im Bautagebuch haben urkundliche Bedeutung.
2.1.5 Falls der AG ein gemeinsames Bauschild errichtet, auf dem jeder Unternehmer genannt wird, werden diesen die anteiligen Kosten in Rechnung gestellt. In diesem Fall ist das Anbringen eigener Firmenschilder untersagt.
2.1.6 Die Kosten für die Einrichtung und Räumung der Baustelle und die Vorhaltung der Baustelleneinrichtung sind in die Einheitspreise des Angebotes einzukalkulieren, wenn nicht in eigener Position ausgeschrieben. Die Baustelleneinrichtung hat im Einvernehmen mit der Bauleitung zu erfolgen. Soweit diese nicht auf dem vom AG zu Verfügung gestellten Platz möglich ist, obliegt es dem AN, sich den notwendigen Platz auf seine Kosten zu beschaffen. Räume innerhalb des Bauwerkes dürfen für Aufenthaltszwecke oder Stand 01.08.2012 - Seite 4 / 6 als Materiallager nur mit der widerruflichen Zustimmung der Bauleitung verwendet werden. Im umzäunten Werksgelände dürfen keine Arbeitskräfte in Wohn- und Schlafbaracken untergebracht werden.
2.1.7 Behindert der AN andere Unternehmer an der Ausführung ihrer vertraglichen Verpflichtungen durch gelagerte Baumaterialien, Geräte und sonstige Hilfsmittel, so sind diese sofort umzulagern. Bei Dringlichkeit kann die Bauleitung die Umlagerung von einer anderen Firma durchführen lassen. Kosten und Gefahr trägt der AN, sofern die Lagerfläche nicht mit der Bauleitung abgestimmt war.
2.1.8 Anschlüsse für Strom und Wasser stellt der AG zur Verfügung. Die Heranführung von den Hauptabnahmestellen an die Verbrauchsstellen ist die Sache Obhut des AN und mit den Einheitspreisen abgegoltensind zur Vermeidung von Verwechslungen vor Anlieferung auf der Baustelle entsprechend zu kennzeichnen. Bei Der AN erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass er im Falle einer widerrechtlichen Entnahme fremder Materialien, Geräte, etc. durch seine Mitarbeiter, Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen hinsichtlich der Kosten zur Schadensgutmachung direkt vom AG nicht verschuldeter Beeinträchtigung der Strom- bzw. Wasserlieferung stehen in Anspruch genommen werden kann, ohne dass dem AN keine Schadenersatzansprüche zuein Verschulden nachgewiesen werden muss.
2.1.9 Der 30.3 Die Benützung sämtlicher Baustraßen bzw Zufahrten zur Baustelle erfolgt auf eigene Gefahr des AN. Sofern nichts anderes angeordnet ist, gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung. Allfällige Beschädigungen oder Verunreinigungen des Fahrbahnbelages hat der AN hat seinen Bauschutt und sonstige Abfälle seiner Leistungen laufend unverzüglich selbständig zu beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so andernfalls kann dies durch die Bauleitung die Reinigung auf seine Kosten durchführen lassen. Bei Meinungsverschiedenheiten der Unternehmer, wer die Abfälle zu beseitigen hat, entscheidet die Bauleitung Projektleitung des AG auf Kosten des AN erfolgen. Aus zeitweiligen Behinderungen bzw einer vorübergehenden Sperre der Baustellenzufahrt kann der AN keine wie immer gearteten Ansprüche ableiten. Von den Behörden allenfalls auch nachträglich erlassene Auflagen (zB wegen Anrainerbeschwerden) sind genauestens einzuhalten und setzt die von jedem zu tragenden Kostenanteile fest.
2.1.10 Der begründen keine wie immer gearteten Ansprüche das AN stellt und unterhält alle für seine Arbeiten erforderlichen Gerüste (ArbeitsbühnenzB Stillstandszeiten, Schutz- und Arbeitsgerüste Mehrkosten, etc.), auch über 2 m Höhe, ohne zusätzliche Vergütung. Gerüste über 2 m, die nicht in eigener Position ausgeschrieben sind und vom AN nicht in die EP eingerechnet werden, sind separat anzubieten. Die Mitbenutzung vorhandener Gerüste durch den AN ist direkt zwischen dem AN und dritten Firmen zu regeln. Kosten werden vom AG nicht vergütet. Zur ordnungsgemäßen Erhaltung und Benutzung der Gerüste sowie zur Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften ist der AN verpflichtet, wenn er sich der Gerüste bedient.
2.1.11 Zur Sicherung seiner Leistungen (insbesondere Öffnungen in Wänden, Decken und Gruben) hat der AN alle erforderlichen Maßnahmen unter voller Verantwortung zu ergreifen. In jedem Falle stellt der AN den AG von Forderungen aus vom AN verursachten Unfällen frei. Sicherheitseinrichtungen (z.B. Gerüste, Absperrungen etc.), die für eine gemeinsame Nutzung vorgesehen sind, können vom AN mitbenutzt werden, auch wenn er nicht mit der Erstellung dieser Sicherheitseinrichtungen beauftragt wurde.
2.1.12 Die Mitbenutzung von Transporteinrichtungen (beispielsweise Krane) Dritter sind direkt zwischen dem AN und den Drittfirmen zu regeln. Ein Anspruch des AN besteht nicht.
2.1.13 Eingriffe in bestehende Ver- und Entsorgungsleitungen sind mit der Bauleitung des AG abzustimmen.
2.1.14 Der Rohbauunternehmer hat einen zweifelsfreien Meterriss an allen Stützen, Türen und in ausreichender Anzahl an Wänden anzubringen. Er ist bis zur Baufertigstellung laufend zu ergänzen. Alle anderen AN sind gehalten, diese Meterrisse zu verwenden. Von diesen Fixpunkten aus hat der AN die für seine Leistungen erforderlichen Vermessungsarbeiten selbst auszuführen und auszuwerten.
2.1.15 Die Güte seiner gelieferten Materialien, deren Gebrauchsfähigkeit und Aussehen hat der AN - falls es gefordert wird - kostenlos nachzuweisen. Der AG kann Muster verlangen, ohne dass diese vergütet werden.
2.1.16 Der AN ist verpflichtet, sich ohne zusätzliche Vergütung bei den Behörden bzw. bei der Werksleitung über die genaue Lage der öffentlichen bzw. werksinternen Versorgungsleitungen zu informieren.
2.1.17 Werden in Brandabschnitten Decken- und Wanddurchbrüche vom Auftragnehmer geschlagen oder im Auftrag erstellt, ist vorab die BÜ zu informieren.
2.1.18 Der AN hat seine Leistungen gegen schädliche Witterungseinflüsse aller Art zu schützen. Schutzmaßnahmen sind vom AN ständig auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu erneuern.
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Subunternehmerleistungen
Baustellenordnung. 2.1.1 Zur Bauüberwachung (BÜ) 7.1 Der NU darf ein eigenes Bauschild nur mit schriftlicher, jederzeit widerruflicher Genehmigung des HU anbringen. Bei bauseitiger Aufstellung eines Hauptschildes trägt der NU die auf ihn entfallenden anteiligen Kosten.
7.2 Der durch die Leistung des NU anfallende Xxxxxx ist vom NU laufend wöchentlich und bei Beendi- gung seiner Arbeiten abzufahren. Nach einmaliger erfolgloser Aufforderung des NU durch den HU erfolgt die Baureinigung durch den HU zu Lasten des NU.
7.3 Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der AG NU die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß einzuschränken. Eventuell einzu- holende behördliche Genehmigungen hat der NU in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten einzuholen.
7.4 Der NU hat ohne besondere Aufforderung und Vergütung Ordnung auf der Baustelle zu halten und ständig den durch seine Leistungen entstandenen Xxxxxx und Schmutz unter Beachtung des gel- tenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes von der Baustelle zu entsorgen. Nach Beendigung der Vertragsleistungen sind sowohl die Lager- und Arbeitsplätze als auch die Baustelle selbst zu räu- men und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Falls der NU diesen Verpflichtungen in- nerhalb einer vom HU gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt, ist der HU berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen selbst vorzunehmen oder durch einen Bauleiter bestellt Dritten vornehmen zu lassen und dem NU zu berechnen. Schäden bzw. liegt sie in Händen eines Mehrkosten, die aus einer unbefugten Benutzung der vom AG beauftragten Architekten oder Ingenieurs.
2.1.2 Alle AN haben vor Arbeitsbeginn einen verantwortlichen Vertreter HU aufgestellten Container entstehen (Fachbauleiterz.B. Sortieraufwand, höhere Deponiegebühren) schriftlich zu benennen. Jeder Wechsel bedarf der Zustimmung der Bauleitung des AG.
2.1.3 Der AN bzw. sein verantwortlicher Vertreter hat die Ausführung der Leistungen im Sinne der einschlägigen Vorschriften zu leiten und zu überwachen. Zu seinem Aufgabengebiet gehört auch die Sicherung und Reinhaltung der Baustelle und der angrenzenden Verkehrswege (Verkehrssicherungspflicht), sowie die Umsetzung des Sicherheits- u. Gesundheitsschutz (SiGe) -Plans (Baustellenverordnung). Eine besondere Vergütung erfolgt nicht.
2.1.4 Der verantwortliche Vertreter hat ein Bautagebuch zu führen und der Bauleitung des AG mindestens wöchentlich zur Unterschrift vorzulegen. Die Eintragungen im Bautagebuch haben urkundliche Bedeutung.
2.1.5 Falls der AG ein gemeinsames Bauschild errichtet, auf werden dem jeder Unternehmer genannt wird, werden diesen die anteiligen Kosten NU in Rechnung gestellt. In diesem Fall ist das Anbringen eigener Firmenschilder untersagt.
2.1.6 Die Kosten für die Einrichtung und Räumung der Baustelle und die Vorhaltung der Baustelleneinrichtung sind in die Einheitspreise des Angebotes einzukalkulieren, wenn nicht in eigener Position ausgeschrieben. Die Baustelleneinrichtung hat im Einvernehmen mit der Bauleitung zu erfolgen. Soweit diese nicht auf dem vom AG zu Verfügung gestellten Platz möglich ist, obliegt es dem AN, sich den notwendigen Platz auf seine Kosten zu beschaffen. Räume innerhalb des Bauwerkes dürfen für Aufenthaltszwecke oder Stand 01.08.2012 - Seite 4 / 6 als Materiallager nur mit der widerruflichen Zustimmung der Bauleitung verwendet werden. Im umzäunten Werksgelände dürfen keine Arbeitskräfte in Wohn- und Schlafbaracken untergebracht werden.
2.1.7 Behindert der AN andere Unternehmer an der Ausführung ihrer vertraglichen Verpflichtungen durch gelagerte Baumaterialien, Geräte und sonstige Hilfsmittel, so sind diese sofort umzulagern. Bei Dringlichkeit kann die Bauleitung die Umlagerung von einer anderen Firma durchführen lassen. Kosten und Gefahr trägt der AN, sofern die Lagerfläche nicht mit der Bauleitung abgestimmt war.
2.1.8 Anschlüsse für Strom und Wasser stellt der AG zur Verfügung. Die Heranführung von den Hauptabnahmestellen an die Verbrauchsstellen ist die Sache des AN und mit den Einheitspreisen abgegolten. Bei vom AG nicht verschuldeter Beeinträchtigung der Strom- bzw. Wasserlieferung stehen dem AN keine Schadenersatzansprüche zu.
2.1.9 Der AN hat seinen Bauschutt und sonstige Abfälle seiner Leistungen laufend zu beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Bauleitung die Reinigung auf seine Kosten durchführen lassen. Bei Meinungsverschiedenheiten der Unternehmer, wer die Abfälle zu beseitigen hat, entscheidet die Bauleitung des AG und setzt die von jedem zu tragenden Kostenanteile fest.
2.1.10 Der AN stellt und unterhält alle für seine Arbeiten erforderlichen Gerüste (Arbeitsbühnen, Schutz- und Arbeitsgerüste etc.), auch über 2 m Höhe, ohne zusätzliche Vergütung. Gerüste über 2 m, die nicht in eigener Position ausgeschrieben sind und vom AN nicht in die EP eingerechnet werden, sind separat anzubieten. Die Mitbenutzung vorhandener Gerüste durch den AN ist direkt zwischen dem AN und dritten Firmen zu regeln. Kosten werden vom AG nicht vergütet. Zur ordnungsgemäßen Erhaltung und Benutzung der Gerüste sowie zur Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften ist der AN verpflichtet, wenn er sich der Gerüste bedient.
2.1.11 Zur Sicherung seiner Leistungen (insbesondere Öffnungen in Wänden, Decken und Gruben) hat der AN alle erforderlichen Maßnahmen unter voller Verantwortung zu ergreifen. In jedem Falle stellt der AN den AG von Forderungen aus vom AN verursachten Unfällen frei. Sicherheitseinrichtungen (z.B. Gerüste, Absperrungen etc.), die für eine gemeinsame Nutzung vorgesehen sind, können vom AN mitbenutzt werden, auch wenn er nicht mit der Erstellung dieser Sicherheitseinrichtungen beauftragt wurde.
2.1.12 Die Mitbenutzung von Transporteinrichtungen (beispielsweise Krane) Dritter sind direkt zwischen dem AN und den Drittfirmen zu regeln. Ein Anspruch des AN besteht nicht.
2.1.13 Eingriffe in bestehende Ver- und Entsorgungsleitungen sind mit der Bauleitung des AG abzustimmen.
2.1.14 Der Rohbauunternehmer hat einen zweifelsfreien Meterriss an allen Stützen, Türen und in ausreichender Anzahl an Wänden anzubringen. Er ist bis zur Baufertigstellung laufend zu ergänzen. Alle anderen AN sind gehalten, diese Meterrisse zu verwenden. Von diesen Fixpunkten aus hat der AN die für seine Leistungen erforderlichen Vermessungsarbeiten selbst auszuführen und auszuwerten.
2.1.15 Die Güte seiner gelieferten Materialien, deren Gebrauchsfähigkeit und Aussehen hat der AN - falls es gefordert wird - kostenlos nachzuweisen. Der AG kann Muster verlangen, ohne dass diese vergütet werden.
2.1.16 Der AN ist verpflichtet, sich ohne zusätzliche Vergütung bei den Behörden bzw. bei der Werksleitung über die genaue Lage der öffentlichen bzw. werksinternen Versorgungsleitungen zu informieren.
2.1.17 Werden in Brandabschnitten Decken- und Wanddurchbrüche vom Auftragnehmer geschlagen oder im Auftrag erstellt, ist vorab die BÜ zu informieren.
2.1.18 Der AN hat seine Leistungen gegen schädliche Witterungseinflüsse aller Art zu schützen. Schutzmaßnahmen sind vom AN ständig auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu erneuern.
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Samples: Bedingungen Für Die Ausführung Von Nachunternehmerleistungen
Baustellenordnung. 2.1.1 Zur Bauüberwachung (BÜ) hat der AG einen Bauleiter bestellt bzw. liegt sie in Händen eines vom AG beauftragten Architekten oder Ingenieurs.
2.1.2 Alle AN haben vor Arbeitsbeginn einen verantwortlichen Vertreter (Fachbauleiter) schriftlich zu benennen. Jeder Wechsel bedarf der Zustimmung der Bauleitung des AG.
2.1.3 Der AN bzw. sein verantwortlicher Vertreter hat die Ausführung der Leistungen im Sinne der einschlägigen Vorschriften zu leiten und zu überwachen. Zu seinem Aufgabengebiet gehört auch die Sicherung und Reinhaltung der Baustelle und der angrenzenden Verkehrswege (Verkehrssicherungspflicht), sowie die Umsetzung des Sicherheits- u. Gesundheitsschutz (SiGe) -Plans (Baustellenverordnung). Eine besondere Vergütung erfolgt nicht.
2.1.4 Der verantwortliche Vertreter hat ein Bautagebuch zu führen und der Bauleitung des AG mindestens wöchentlich zur Unterschrift vorzulegen. Die Eintragungen im Bautagebuch haben urkundliche Bedeutung.
2.1.5 Falls der AG ein gemeinsames Bauschild errichtet, auf dem jeder Unternehmer genannt wird, werden diesen die anteiligen Kosten in Rechnung gestellt. In diesem Fall ist das Anbringen eigener Firmenschilder untersagt.
2.1.6 Die Kosten für die Einrichtung und Räumung der Baustelle und die Vorhaltung der Baustelleneinrichtung sind in die Einheitspreise des Angebotes einzukalkulieren, wenn nicht in eigener Position ausgeschrieben. Die Baustelleneinrichtung hat im Einvernehmen mit der Bauleitung zu erfolgen. Soweit diese nicht auf dem vom AG zu Verfügung gestellten Platz möglich ist, obliegt es dem AN, sich den notwendigen Platz auf seine Kosten zu beschaffen. Räume innerhalb des Bauwerkes dürfen für Aufenthaltszwecke oder Stand 01.08.2012 - Seite 4 / 6 als Materiallager nur mit der widerruflichen Zustimmung der Bauleitung verwendet werden. Im umzäunten Werksgelände dürfen keine Arbeitskräfte in Wohn- und Schlafbaracken untergebracht werden.
2.1.7 Behindert der AN andere Unternehmer an der Ausführung ihrer vertraglichen Verpflichtungen durch gelagerte Baumaterialien, Geräte und sonstige Hilfsmittel, so sind diese sofort umzulagern. Bei Dringlichkeit kann die Bauleitung die Umlagerung von einer anderen Firma durchführen lassen. Kosten und Gefahr trägt der AN, sofern die Lagerfläche nicht mit der Bauleitung abgestimmt war.
2.1.8 Anschlüsse für Strom und Wasser stellt der AG zur Verfügung. Die Heranführung von den Hauptabnahmestellen an die Verbrauchsstellen ist die Sache des AN und mit den Einheitspreisen abgegolten. Bei vom AG nicht verschuldeter Beeinträchtigung der Strom- bzw. Wasserlieferung stehen dem AN keine Schadenersatzansprüche zu.
2.1.9 Der AN hat seinen Bauschutt und sonstige Abfälle seiner Leistungen laufend zu beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Bauleitung die Reinigung auf seine Kosten durchführen lassen. Bei Meinungsverschiedenheiten der Unternehmer, wer die Abfälle zu beseitigen hat, entscheidet die Bauleitung des AG und setzt die von jedem zu tragenden Kostenanteile fest.
2.1.10 Der AN stellt und unterhält alle für seine Arbeiten erforderlichen Gerüste (Arbeitsbühnen, Schutz- und Arbeitsgerüste etc.), auch über 2 m Höhe, ohne zusätzliche Vergütung. Gerüste über 2 m, die nicht in eigener Position ausgeschrieben sind und vom AN nicht in die EP eingerechnet werden, sind separat anzubieten. Die Mitbenutzung vorhandener Gerüste durch den AN ist direkt zwischen dem AN und dritten Firmen zu regeln. Kosten werden vom AG nicht vergütet. Zur ordnungsgemäßen Erhaltung und Benutzung der Gerüste sowie zur Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften ist der AN verpflichtet, wenn er sich der Gerüste bedient.
2.1.11 Zur Sicherung seiner Leistungen (insbesondere Öffnungen in Wänden, Decken und Gruben) hat der AN alle erforderlichen Maßnahmen unter voller Verantwortung zu ergreifen. In jedem Falle stellt der AN den AG von Forderungen aus vom AN verursachten Unfällen frei. Sicherheitseinrichtungen (z.B. Gerüste, Absperrungen etc.), die für eine gemeinsame Nutzung vorgesehen sind, können vom AN mitbenutzt werden, auch wenn er nicht mit der Erstellung dieser Sicherheitseinrichtungen beauftragt wurde.
2.1.12 Die Mitbenutzung von Transporteinrichtungen (beispielsweise Krane) Dritter sind direkt zwischen dem AN und den Drittfirmen zu regeln. Ein Anspruch des AN besteht nicht.
2.1.13 Eingriffe in bestehende Ver- und Entsorgungsleitungen sind mit der Bauleitung des AG abzustimmen.
2.1.14 Der Rohbauunternehmer hat einen zweifelsfreien Meterriss an allen Stützen, Türen und in ausreichender Anzahl an Wänden anzubringen. Er ist bis zur Baufertigstellung laufend zu ergänzen. Alle anderen AN sind gehalten, diese Meterrisse zu verwenden. Von diesen Fixpunkten aus hat der AN die für seine Leistungen erforderlichen Vermessungsarbeiten selbst auszuführen und auszuwerten.
2.1.15 Die Güte seiner gelieferten Materialien, deren Gebrauchsfähigkeit und Aussehen hat der AN - falls es gefordert wird - kostenlos nachzuweisen. Der AG kann Muster verlangen, ohne dass diese vergütet werden.
2.1.16 Der AN ist verpflichtet, sich ohne zusätzliche Vergütung bei den Behörden bzw. bei der Werksleitung über die genaue Lage der öffentlichen bzw. werksinternen Versorgungsleitungen zu informieren.
2.1.17 Werden in Brandabschnitten Decken- und Wanddurchbrüche vom Auftragnehmer geschlagen oder im Auftrag erstellt, ist vorab die BÜ zu informieren.
2.1.18 Der AN hat seine Leistungen gegen schädliche Witterungseinflüsse aller Art zu schützen. Schutzmaßnahmen sind vom AN ständig auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu erneuern.
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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Und Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen