Bauzeitenplan Musterklauseln

Bauzeitenplan. 14 Kalendertage nach Zuschlagserteilung ist ein gegliederter Terminplan zur Abstimmung und Genehmigung durch den Auftraggeber einzureichen. Der dann mit dem Auftraggeber bzw. mit seinem Beauftragten abgestimmte Terminplan wird Vertragsbestandteil und wird dem Zahlungsplan zugrunde gelegt. Erfordert der tatsächliche Bauablauf einen geänderten Ablaufplan, so wird dieser im Vertrag oder auch während der Ausführungsphase einvernehmlich zwischen den Parteien vereinbart, wobei auch die darin enthaltenen Ter- mine Vertragstermine sind. Bei späterer Fertigstellung aus Gründen, welche der Auftragnehmer zu vertreten hat, ist der Auftraggeber berech- tigt, sich für alle gegen ihn aus Gründen der verspäteten Fertigstellung geltend gemachten Forderungen beim Auftragnehmer schadlos zu halten.
Bauzeitenplan. Die Gesamtbauzeit ist von Januar 2018 bis Ende September 2018. Die Arbeiten müssen innerhalb der Einzelfristen erfolgreich abgeschlossen werden. Hierfür ist entsprechend Personal einzuplanen um eine termingerechte Abwicklung zu gewährleisten. Dies erfordert gegebenenfalls Arbeitszeiten an Samstagen und über die allgemein üblichen Regelarbeitszeiten hinaus, vor allem aber gemeinschaftliches und rücksichtsvolles Allgemeine technische Vertragsbedingungen Arbeiten der einzelnen Gewerke untereinander sowie miteinander. Terminplanung / Einzelfristen Spätestens 2 Wochen nach Auftragserteilung ist der Bauleitung des Auftraggebers ein detaillierter Terminplan (Aufteilung in Bauabschnitte mit Anfangs- und Endzeiten, Maßnahmen bezüglich Baustelleneinrichtung usw.) zu übergeben.Der vom AG aufgestellte Bauablaufplan ist dabei zu beachten. Die darin vereinbarten Fristen sind Vertragsfristen und entsprechend einzuhalten. Der AN hat grundsätzlich keinen Anspruch auf einen kontinuierlichen Ablauf seiner Arbeiten innerhalb der angegebenen Gesamtausführungsdauer. Die Ausführung von Nachlaufleistungen bewirkt keine Verlängerung der Ausführungsfristen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Die Umsetzung der Maßnahme wurde in 3 Ausführungsabschnitten geplant. Bauabschnitt 1 wurde abgeschlossen und Bauabschnitt 2 befindet sich in der Fertigstellungsphase. Grundlage der Leistungsbeschreibung ist der 3. und letzte Bauabschnitt. Infolge der beiden vorrangegangenen Bauabschnitte werden verschiedene Fabrikatsvorgaben gemacht, welche bei der Kalkulation unbedingt zu beachten sind. Bauabschnitt 1: Nord- Westflügel, Teilbereich Aula, Hebelift Bauabschnitt 2: Nord- Ostfügel, Teilbereich Aula, Hausmeisterhaus, Aufzug Bauabschnitt 3: Südflügel (Verwaltung), Umbau Heizraum Aufenthalts- und Lagerräume Aufenthalts- und Lagerräume werden vom Auftraggeber nicht zur Verfügung gestellt.Vom Auftraggeber wird strikt untersagt, Pausenräume, Toiletten, etc. innerhalb des Gebäudes einzurichten bzw. Getränke und Speisen innerhalb des Gebäudes zu sich zu nehmen. Lagerräume innerhalb des Gebäudes sind nur, nach vorheriger Genehmigung und Zuweisung seitens der Bauleitung, zur temporären Lagerung von Geräten, Baumaterialien gestattet. Die Zuweisung erfolgt befristet und kann jederzeit widerrufen werden. Nicht gestattete Lagerräume werden ohne weitere Ankündigung geräumt. Die Kosten hierfür werden dem AN in Rechnung gestellt.Ein Nachweis der ausreichenden AN-seitigen Gestellung der Pausen-, Aufen...
Bauzeitenplan. − Bei der Angebotskalkulation hat der Bieter Folgendes zu berücksichtigen: − Beginn und Dauer der auf dem Deckblatt der Vergabeunterlagen angegebenen Bauleistungen; − voraussichtlicher Bauzeitenplan, angegeben in Artikel 2.11.2 der besonderen Vertragsbedingungen; − die Auflage, die Ausführung seiner Bauleistungen so zu organisieren, dass die anderen Gewerke bei der Ausführung ihrer Leistungen nicht behindert werden. − Für das betroffene Gewerk wird der Bauzeitenplan spätestens.................. Wochen vor Beginn der Ausführungsarbeiten mitgeteilt. − Im Bauzeitenplan sind sowohl die Termine für den Beginn der Bauleistungen als auch die Ausführungsfristen festzulegen. − Überwachung des Bauzeitenplans. − Der Auftraggeber prüft die Bauzeitenplanung regelmäßig im Rahmen von Baustellensitzungen mit allen Betroffenen. Im Verlaufe der Ausführung wird regelmäßig eine Anpassung der Bauzeitenplanung an den effektiven Arbeitsfortschritt auf der Baustelle vorgenommen. − Der Wirtschaftsteilnehmer hat sich so zu organisieren, dass er die Fristen einhalten kann. Xxxxxx ein Verzug zu befürchten ist, hat der Wirtschaftsteilnehmer den Auftraggeber hierüber schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der Wirtschaftsteilnehmer entsendet zu den Baustellensitzungen einen Mitarbeitenden seines Unternehmens, der über den Arbeitsfortschritt auf dem Laufenden und entscheidungs- sowie weisungsbefugt ist. − Die besonderen Bestimmungen über die Bauzeitenplanung werden in den besonderen Vertragsbedingungen aufgeführt.
Bauzeitenplan. (siehe Artikel 1.11.2. der allgemeinen Vertragsbedingungen)
Bauzeitenplan. 4.0.1 Grobbauzeitenplan mit Angebotsabgabe 4.0.2 Detailablaufplan ... vor Baubeginn permanente Aktualisierung 4.0.3 Prüfplan der Eigen- und Fremdüberwachung 14 Tage nach Vertragsabschluss permanente Aktualisierung
Bauzeitenplan. Bauablaufpläne werden nicht Bestandteil des Vertrages. Sie dienen u.a. zur Information des AG (ggf. Koordinierung mit anderen Baumaßnahmen/Gewerken, Disposition der ÖBÜ- Kräfte) und zur terminlichen Überwachung der Arbeiten. Die Erstellung und Fortschreibung der Bauablaufpläne werden nicht gesondert vergütet. Die Bauablaufpläne sind spätestens 12 Werktage nach Zuschlagserteilung bzw. für Ingeni- eurbauwerke 12 Werktage nach der statischen Vorbesprechung als Balkenpläne oder Weg- Zeit-Diagramme vorzulegen. Die Bauablaufpläne sind fortzuschreiben und vorzulegen sobald Änderungen eintreten. Für den zurückliegenden Zeitraum ist ein Soll/Ist-Vergleich vorzunehmen. Für den zukünftigen Zeitraum ist das ursprüngliche Soll mit anzugeben. Die Bauablaufpläne sind mit dem Stand der Fortschreibung zu versehen und als PDF sowie 1-fach als Papierausdruck abzugeben. Die Bauablaufpläne müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen: • Sie sind in Wochentage einzuteilen. • Es müssen alle wesentlichen Vorgänge (siehe 4.2.3.1 ff) mit Anfangs- und Endtermin und der Dauer enthalten sein. • Die Abhängigkeiten der Vorgänge und der kritische Weg sind darzustellen. • Sämtliche im Bauvertrag genannten Termine, Zwischentermine und Fristen sind mit aufzunehmen. Ebenso die Termine von Gewerken Dritter.
Bauzeitenplan. Der AN hat einen detaillierten Bauzeitenplan für sein geschuldetes Werk vorzulegen. Aus diesem Bauzeiten- plan müssen der Zeitbedarf für die technische Bearbeitung, die Reihenfolge der Bauarbeiten und der Zeitbe- darf für das Einrichten und Räumen der Baustelle ersichtlich sein. Dieser Bauzeitenplan ist mit dem AG im Detail abzustimmen und wird erst nach der schriftlichen Genehmigung durch den AG Vertragsbestandteil.
Bauzeitenplan. Spätestens 14 Kalendertage nach Auftragserteilung ist dem AG ein detaillierter Bauablaufplan zu übergeben. Aus diesem Bauzeitenplan müssen die zeitliche Reihenfolge der durchzuführenden Bauarbeiten innerhalb der vom AG festgesetzten Frist, die jeweiligen Bauleistungen und Bauorte sowie die zum Einsatz kommenden Geräte und Arbeitskräfte ersichtlich sein. Dieser Bauzeitenplan ist mit dem AG abzustimmen und bedarf seiner Genehmigung. Abweichungen vom genehmigten Bauzeitenplan sind nur mit Zustimmung des AG möglich.

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  • Wartezeiten Es bestehen keine Wartezeiten.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe 6.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. 6.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 6.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Preis gemäß Preisverzeichnis) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

  • Zweck und Geltungsbereich 1.1 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gewährleisten gegenüber jedem Zugangsberechtigten einheitlich — die diskriminierungsfreie Benutzung von Serviceeinrichtungen und — die diskriminierungsfreie Erbringung der angebotenen Leistungen. 1.2 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gelten für die gesamte Geschäfts- verbindung zwischen EIU und Zugangsberechtigten, die sich aus der Benutzung der Serviceeinrichtungen und der Erbringung der angebotenen Leistungen ergibt. 1.3 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gliedern sich in einen Allgemeinen Teil (NBS-AT) und einen unternehmensspezifischen Besonderen Teil (NBS-BT). 1.4 Die NBS-AT ergänzende sowie etwaige von den NBS-AT abweichende Regelungen ergeben sich aus den NBS-BT. Regelungen in den NBS-BT gehen den Regelungen in den NBS-AT vor. 1.5 Vertragliche Vereinbarungen zwischen Zugangsberechtigten und den von ihnen beauf- tragten EVU haben keinen Einfluss auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Zugangsberechtigten und den EIU. 1.6 Die Bestimmungen betreffend Zugangsberechtigte und EVU gelten sinngemäß auch für Fahrzeughalter. 1.7 Allein rechtsverbindlich sind die Nutzungsbedingungen in deutscher Sprache. Werden die Nutzungsbedingungen in einer weiteren Amtssprache der Europäischen Union ver- öffentlicht, dient dies lediglich der besseren Information von Zugangsberechtigten.

  • Zusammenarbeit Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Wartezeit Kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht, wenn der auslösende Grund der Arbeitslosigkeit (Kündigung oder Insolvenz) innerhalb der ersten drei Monate nach Versicherungsbeginn eingetreten ist.