Bayern. Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG)
Bayern. 2.3.1 Bescheid betreffend die Einrichtung neuapostolischen Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach an Realschulen, Wirtschaftsschulen und Gymnasien in Bayern
1. Der im Auftrag der Neuapostolischen Kirche Bayern, Körperschaft des Öffentlichen Rechts, für Xxxxxxx der bayerischen Realschulen und Wirtschaftsschulen sowie für Xxxxxxx der bayerischen Gymnasien in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 durchgeführte außerschulische Religionsunterricht im Sinn von Art. 136 Abs. 2 der Bayerischen Verfassung und Art. 46 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach) anerkannt.
2. Die Anerkennung des Religionsunterrichts erfolgt unter den nachstehenden Voraussetzungen:
a. Der Unterricht ist regelmäßig zu erteilen und im Einvernehmen mit den betroffenen Schulen zeitlich so zu legen, daß die Teilnehmer an der Erfüllung ihrer sonstigen schulischen Pflichten nicht gehindert sind.
b. Der Unterricht darf nur von Lehrkräften erteilt werden, die von der Neuapostolischen Kirche Bayern zur Erteilung neuapostolischen Religionsunterrichts bevollmächtigt sind und eine Lehramtsbefähigung nach näherer Maßgabe des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes erworben haben, und zwar - bei Schülern der Realschulen und Wirtschaftsschulen von Lehrkräften mit Lehramtsbefähigung für Gymnasien, für Realschulen oder für berufliche Schulen, - bei Schülern der Gymnasien von Lehrkräften mit Lehramtsbefähigung für Gymnasien. Soweit die Lehrkräfte Beamte des Freistaates Bayern sind, erteilen sie den Unterricht im Rahmen einer Nebenbeschäftigung für die Neuapostolische Kirche, die nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Nebentätigkeitsverordnung als allgemein genehmigt gilt. Lehrkräfte, die nicht im Schuldienst stehen, haben die in § 47 des Bundesseuchengesetzes und in den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen geforderten gesundheitlichen Voraussetzungen vor Aufnahme des Dienstes nachzuweisen. Den Einsatzort oder die Einsatzorte der Lehrkräfte bestimmt das Staatsministerium im Einvernehmen mit der Neuapostolischen Kirche.
c. Dem Unterricht sind einstweilen die mit KMS vom 2.4.1985 Nr. A/1-8/18 886 genehmigten Lehrpläne zugrundezulegen. Diese Lehrpläne sind im Lauf des Schuljahres 1994/95 in überarbeiteter Fassung erneut zur Genehmigung vorzulegen.
d. Im Unterricht dürfen nur schulaufsichtlich genehmigte Lernmittel verwendet werden. Die Neuapostolische Kirche wird gebeten zu veranlassen, daß dem Ministerium die vorgesehenen Lehrmittel unverz...
Bayern. Gesetz zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes [von Bayern] (AGBBiG)
Art. 1 (…)
(2) Die Angelegenheiten der beruflichen Fortbildung (§ 1 Abs. 4 BBiG) obliegen
a) für die Fortbildungseinrichtungen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Bergwesens dem Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, es sei denn, es handelt sich um überfachliche Einrichtungen der Vereinigungen von Arbeitgebern, Einrichtungen der Gewerkschaften, kirchlicher Stellen oder ähnlicher Organisationen, (…)
Bayern. 5.2.1 Kammerbezirk München
5.2.2 Kammerbezirk Nürnberg 5.3 Berlin
Bayern. Im Freistaat Bayern bestehen die Kammerbezirke München und Nürnberg.
Bayern. Vereinbarung zwischen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern und dem Hensoltshöher Gemeinschaftsverband e.V., dem Landeskirchlichen Gemeinschaftsverband in Bayern e.V., dem Liebenzeller Gemeinschaftsverband e.V. sowie die Apis - Evangelischer Gemeinschaftsverband in Württemberg e.V. (landeskirchliche Gemeinschaftsverbände)
Bayern. Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Staat Bayern [Bayerisches Konkordat]
Bayern. Gemäß Art. 27 Abs. 4 S. 6 BayKrG darf sich ein Krankenhaus zur „Verarbeitung oder Mikroverfilmung von Patientendaten, die nicht zur verwaltungsmäßigen Abwicklung der Behandlung der Patienten erforderlich sind“ nur anderer Krankenhäuser bedienen.
Bayern. 1. Mainkanalisierung von Offenbach bis Aschaffenburg einschließlich der Hafenanlage bei Leider.
2. Wehr- und Kraftanlage bei Bischberg.
Bayern. Gemäß Art. 27 Abs. 4 S. 6 BayKrG darf sich ein Krankenhaus zur „Verarbeitung oder Mikroverfilmung von Patientendaten, die nicht zur verwaltungsmäßigen Abwicklung der Behandlung der Patienten erforderlich sind“ nur anderer Krankenhäuser bedienen. Berlin Entsprechend §24 Abs. 7 LKG Berlin gilt, dass Patientendaten „grundsätzlich im Krankenhaus oder im Auftrag durch ein anderes Krankenhaus zu verarbeiten“ sind. Andere Stellen, d. h. Stellen, die selbst kein Krankenhaus sind, dürfen Patientendaten im Auftrag eines Krankenhauses nur verarbeiten, wenn durch technische Schutzmaßnahmen gewährleistet ist, dass der Auftragnehmer keine Möglichkeit hat, beim Zugriff auf Patientendaten den Personenbezug herzustellen.