Thüringen Musterklauseln

Thüringen. Thüringer Stiftungsgesetz (ThürStiftG)
Thüringen. Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Thüringen. GFAW-Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH (Beleihung)
Thüringen. GFAW-Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH (Beleihung) Xxxxxxxxxxxxxx 0 00000 Xxxxxx zur Vereinbarung nach § 33 Abs. 5 Satz 3 PflBG iVm. § 45 Abs. 8 S. 2 SGB XI An das Bundesversicherungsamt Xxxxxxxxx Xxxxxxxxxx 00 00000 Xxxx Datum: A. Angaben zum Mittelabruf in Form der Direktzahlung (§ 33 Abs. 1 Nr. 4 PflBG) 1. Bundesland: 2. Zuständige Stelle (§ 26 Abs. 4 und 6 PflBG) 3. Höhe der angeforderten Direktzahlung der sozialen Pflegeversicherung (§ 33 Abs. 1 Nr.4 PflBG): 4. Bankverbindung und Verwendungszweck: a) Kreditinstitut b) IBAN c) BIC d) Verwendungszweck B. Grundlagen der Ermittlung des Finanzierungsbedarfs (§§ 32, 35 PflBG) 1. Summe aller Ausbildungsbudgets (§§ 30, 31 PflBG) € 2. Höhe des Liquiditätsaufschlags (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 PflBG) + € 3. Höhe der Verwaltungskostenpauschale (§ 32 Abs. 2 PflBG) + € 4. Nach § 35 Abs. 2 PflBG bei der Ermittlung berücksichtigte a) Defizite iHv. - € b) Überschüsse iHv. + € die Pflegeausbildung im Land (§ 32 PflBG): = € = €
Thüringen. 27b des Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG) enthält die Vorschriften für eine Datenverarbeitung im Auftrag. Demgemäß (§27b Abs.1 ThürKHG) sind Patientendaten grundsätzlich im Krankenhaus zu verarbeiten. Eine Auftragsdatenverarbeitung ist nur zulässig, wenn: − „sonst Störungen im Betriebsablauf nicht vermieden oder Teilvorgänge der automatischen Datenverarbeitung hierdurch erheblich kostengünstiger vorgenommen werden können, − die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen dieses Gesetzes sowie eine den Voraussetzungen des §203 des Strafgesetzbuchs entsprechende Schweigepflicht beim Auftragnehmer sichergestellt ist und − der Auftraggeber der Aufsichtsbehörde nach §32 Abs. 2 rechtzeitig vor Auftragserteilung Art, Umfang und die technischen und organisatorischen Maßnahmen der beabsichtigten Datenverarbeitung im Auftrag schriftlich angezeigt hat“. Weitergehende Anforderungen bzgl. des Ortes der Leistungserbringung finden sich im Gesetz nicht.
Thüringen. 27b des Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG) enthält die Vorschriften für eine Datenverarbeitung im Auftrag. Demgemäß (§27b Abs.1 ThürKHG) sind Patientendaten grundsätzlich im Krankenhaus zu verarbeiten. Eine Auftragsdatenverarbeitung ist nur zulässig, wenn: „sonst Störungen im Betriebsablauf nicht vermieden oder Teilvorgänge der automatischen Datenverarbeitung hierdurch erheblich kostengünstiger vorgenommen werden können, der Auftraggeber der Aufsichtsbehörde nach §32 Abs. 2 rechtzeitig vor Auftragserteilung Art, Umfang und die technischen und organisatorischen Maßnahmen der beabsichtigten Datenverarbeitung im Auftrag schriftlich angezeigt hat“. Weitergehende Anforderungen bzgl. des Ortes der Leistungserbringung finden sich im Gesetz nicht. Die zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen Anlage zu §9 BDSG bzw. §78 SGB X: Maßnahmen um Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren (Zutrittskontrolle), zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können (Zugangskontrolle), zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können (Zugriffskontrolle), zu gewährleisten, dass Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung von Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist (Weitergabekontrolle), zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind (Eingabekontrolle), zu gewährleisten, dass Daten, die im Auftrag erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers erhoben, verarbeitet oder genutzt werden können (Auftragskontrolle), zu gewährleisten, dass Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind (Verfügbarkeitskontrolle), zu gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können.
Thüringen. Der Auftraggeber muss der Aufsichtsbehörde rechtzeitig vor Auftragserteilung Art, Umfang und die technischen und organisatorischen Maßnahmen der beabsichtigten Datenverarbeitung im Auftrag schriftlich anzeigen. Die etwaige Berechtigung zur Begründung von Unterauftragsverhältnissen Berlin für den Fall, dass ein Auftragnehmer außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union tätig wird, sind stets die jeweiligen Regelungen des §14 BlnDSG über die Übermittlung personenbezogener Daten an ausländische und internationale Stellen anzuwenden.
Thüringen. Im ADV-Vertrag ist sicherzustellen, dass vom Auftraggeber oder von dessen Datenschutzkontrollbehörde veranlasste Kontrollen vom Auftragnehmer jederzeit zu ermöglichen sind.
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  • Rechtsfolgenhinweis Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) und zur Kündigung (Nr. 2 c) stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.

  • Mitbringen von Speisen und Getränken Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer Vereinbarung mit dem Hotel. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.

  • Rechtswahl Es gilt deutsches Recht.

  • Fremdleistungen 3.1 Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen. 3.2 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für

  • Sachverständigenverfahren 1. Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass Ursache und Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wer- den. Die Feststellungen, die die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich, wenn nicht nach- gewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. 2. Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit im Folgen- den nichts Abweichendes bestimmt wird, die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Schiedsgerichte: a) Jeder Vertragspartner ernennt einen Sachverständigen. Jeder Vertragspartner kann den anderen unter Angabe des von ihm gewählten Sachverständigen zur Ernennung des zweiten Sachverständigen schriftlich auffordern. Erfolgt diese Ernennung nicht binnen zwei Wochen nach Emp- fang der Aufforderung, wird auf Antrag des auffordernden Ver- tragspartners der zweite Sachverständige durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt. In der Auffor- derung ist auf diese Folge hinzuweisen. Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungs- verfahrens einen dritten als Xxxxxx. Einigen sie sich nicht, wird der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners oder bei- der Vertragspartner durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt. b) Die Sachverständigen reichen ihre Feststellungen gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein. Weichen die Feststellungen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellun- gen und reicht seine Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein. c) Xxxxx Vertragspartner trägt die Kosten seines Sachverständigen; die Kosten des Obmannes tragen beide je zur Hälfte. 3. Auf Grund der Feststellung der Sachverständigen oder des Obmannes wird die Entschädigung berechnet. 4. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall nicht berührt.

  • Eigentumsübergang Im Falle einer Entschädigung des mit uns zuvor vereinbarten Betrages (Taxe), des Neu- oder Marktwertes gehen die zerstörten, abhandengekommenen oder beschädigten Gegenstände in unser Eigentum über.

  • Schutz des geistigen Eigentums 6.1 Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer (Unternehmensberater) und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim Auftragnehmer (Unternehmensberater). Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten. 6.2 Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer (Unternehmensberater) zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

  • Rechte an geistigem Eigentum a) Vorbehaltlich der in diesen Bedingungen vorgesehenen Lizenzen behält jede Partei alle Urheberrechte und Nutzungsrechte daran, Rechte an Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und an Marken, und alle anderen Rechte des geistigen Eigentums, über die sie vor Vertragsabschluss verfügen konnte. b) Der Kunde räumt Agilent eine nichtexklusive, weltweite, kostenlose Lizenz ein, urheberrechtlich geschützte Werke oder andere Rechte des geistigen Eigentums des Kunden, über die dieser vor Vertragsabschluss verfügen konnte und die Agilent benötigt, um seine Verpflichtungen unter diesem Vertrag zu erfüllen, zu benutzen, zu kopieren, zu bearbeiten, zu verbreiten, anzuzeigen, zu offenbaren, aufzuführen und zu übertragen. Insoweit Rechte des geistigen Eigentums, über die der Kunde vor Vertragsabschluss verfügen konnte, Bestandteil eines Produkts werden, räumt der Kunde Agilent eine nichtexklusive, weltweite, unwiderrufliche, kostenlose und übertragbare Lizenz ein, unter solchen Rechten herzustellen, herstellen zu lassen, zu verkaufen, zum Verkauf anzubieten, zu kopieren, zu bearbeiten, zu verbreiten, anzuzeigen, zu offenbaren, aufzuführen, einzuführen und unterzulizenzieren. c) Agilent wird Eigentümer aller Urheberrechte und der Nutzungsrechte daran, aller Patente, Rechte an Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, Marken und anderer Rechte des geistigen Eigentums, die sich auf unter den vorliegenden Bedingungen an den Kunden gelieferte Produkte und Dienstleistungen beziehen.

  • Rechtsfolgen Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.