Beachtung von Schecksperren. Der Widerruf eines ausgestellten Schecks kann nur beachtet werden, wenn er der kontoführenden Stelle so rechtzeitig zugeht, dass seine Be- rücksichtigung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs möglich ist. Nach Ablauf der Vorlegungsfrist hat das bezogene Institut eine Schecksperre nur für sechs Monate, gerechnet vom Eingang des Widerrufs, zu beachten; später vorgelegte Schecks kann das bezogene Institut einlösen, sofern der Aussteller die Sperre nicht in Textform um weitere sechs Monate verlängert.
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Beachtung von Schecksperren. Der Widerruf eines ausgestellten Schecks kann nur beachtet werden, wenn er der kontoführenden Stelle so rechtzeitig zugeht, dass seine Be- rücksichtigung Berücksichtigung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs möglich ist. Nach Ablauf der Vorlegungsfrist hat das bezogene Institut eine Schecksperre nur für sechs Monate, gerechnet vom Eingang des Widerrufs, zu beachten; später vorgelegte Schecks kann das bezogene Institut einlösen, sofern der Aussteller die Sperre nicht in Textform um weitere sechs Monate verlängert.
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Beachtung von Schecksperren. Der Widerruf eines ausgestellten Schecks kann nur beachtet werden, wenn er der kontoführenden Stelle so rechtzeitig zugeht, dass seine Be- rücksichtigung Berücksichtigung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs möglich ist. Nach Ablauf der Vorlegungsfrist hat das bezogene Institut eine Schecksperre nur für sechs Monate, gerechnet vom Eingang des Widerrufs, zu beachten; später vorgelegte Schecks kann das bezogene Institut einlösen, sofern der Aussteller die Sperre nicht in Textform schriftlich um weitere sechs Monate verlängert.
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Beachtung von Schecksperren. Der Widerruf eines ausgestellten Schecks kann nur beachtet werden, wenn er der kontoführenden Stelle so rechtzeitig zugeht, dass seine Be- rücksichtigung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs möglich ist. Nach Ablauf der Vorlegungsfrist hat das bezogene Institut eine Schecksperre nur für sechs 6 Monate, gerechnet vom Eingang des WiderrufsWider- rufs, zu beachten; später vorgelegte Schecks kann das bezogene Institut einlösen, sofern der Aussteller die Sperre nicht in Textform um weitere sechs 6 Monate verlängert.
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Beachtung von Schecksperren. Der Widerruf eines ausgestellten Schecks kann nur beachtet werden, wenn er der kontoführenden Stelle so rechtzeitig zugeht, dass seine Be- rücksichtigung Berücksichtigung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs Geschäftsablaufes möglich ist. Nach Ablauf der Vorlegungsfrist hat das bezogene Institut eine Schecksperre nur für sechs 6 Monate, gerechnet vom Eingang des Widerrufs, zu beachten; später vorgelegte Schecks kann das bezogene Institut einlösen, sofern der Aussteller die Sperre nicht in Textform schriftlich um weitere sechs 6 Monate verlängertverlän- gert.
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Beachtung von Schecksperren. Der Widerruf eines ausgestellten Schecks kann nur beachtet werden, wenn er der kontoführenden Stelle so rechtzeitig zugeht, dass seine Be- rücksichtigung Berücksichtigung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs möglich ist. Nach Ablauf der Vorlegungsfrist hat das bezogene Institut eine Schecksperre nur für sechs MonateMona- te, gerechnet vom Eingang des Widerrufs, zu beachten; später vorgelegte Schecks kann das bezogene Institut einlösen, sofern der Aussteller die Sperre nicht in Textform schriftlich um weitere sechs Monate verlängert.
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Beachtung von Schecksperren. Der Widerruf eines ausgestellten Schecks kann nur beachtet werden, wenn er der kontoführenden Stelle so rechtzeitig zugehtzu- geht, dass seine Be- rücksichtigung Berücksichtigung im Rahmen des ordnungsgemäßen ordnungs- gemäßen Geschäftsablaufs möglich ist. Nach Ablauf der Vorlegungsfrist Vor- legungsfrist hat das bezogene Institut eine Schecksperre nur für sechs Monate, gerechnet vom Eingang des Widerrufs, zu beachten; später vorgelegte Schecks kann das bezogene Institut In- stitut einlösen, sofern der Aussteller die Sperre nicht in Textform Text- form um weitere sechs Monate verlängert.
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