Beanstandungen und Gewährleistung. 8.1 Nur die Lieferung einwandfreier Ware gemäß unserem Auftrag verpflichtet uns zur Abnahme und Zahlung. Eine Einschränkung der gesetzlichen Gewährleistungs- bestimmungen wird von uns nicht anerkannt. Die Abnahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. 8.2 Soweit Gegenstand der Leistung des Auftragnehmers die Lieferung von Waren ist, werden wir den Vertragsgegen- stand, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Ge- schäftsgang tunlich ist, auf offen erkennbare Mängel, ein- schließlich Identitäts- und Mengenabweichungen sowie Transportschäden untersuchen; entdeckte Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Bei versteck- ten Mängeln ist die Rüge rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Entdeckung des Mangels erfolgt. 8.3 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechts- mängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. Der Auftragnehmer gewährleistet im Rahmen der gesetzli- chen Bestimmungen insbesondere, dass die Leistung den allgemein anerkannten Regeln und dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik, den im Zeitpunkt der Lieferung anwendbaren öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den im Zeitpunkt der Lieferung gültigen sicherheitstechnischen Anforderungen entspricht und frei von Rechten Dritter (ein- schließlich gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte) ist. Im Falle von Werkleistungen findet eine förmliche Abnahme durch uns statt. 8.4 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Dem Aufragnehmer steht das Recht zu, die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 932 Abs 4 ABGB zu verweigern. 8.5 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacher- füllung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir die Mängelbeseitigung selbst oder durch Dritte vornehmen lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen, wenn nicht der Auf- tragnehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert. Ist die Nacherfüllung durch den Auftragnehmer fehlge- schlagen - was bei zwei erfolglosen Nacherfüllungsversu- chen der Fall ist - oder für uns unzumutbar (z.B. wegen be- sonderer Dringlichkeit, insbesondere zur Abwehr einer Ge- fahr für die Betriebssicherheit oder zur Vermeidung unver- hältnismäßiger Schäden) oder verweigert der Auftragneh- mer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig, so bedarf es keiner Fristsetzung. 8.6 Die Mängelgewährleistung des Auftragnehmers besteht für 3 Jahre ab Gefahrübergang, soweit nicht gesetzlich eine längere Verjährungsfrist vorgesehen ist. Schriftliche Geltendmachung von Gewährleistungs- ansprüchen hemmt die Verjährung bis zur endgültigen Regu- lierung. 8.7 Der Auftragnehmer hat die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- oder Material- kosten zu tragen. Dies gilt auch hinsichtlich uns entstehender Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Ein- gangskontrolle (Untersuchungskosten).
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Beanstandungen und Gewährleistung. 8.1 Nur die Lieferung einwandfreier Ware gemäß unserem Auftrag verpflichtet uns zur Abnahme und Zahlung. Eine Einschränkung der gesetzlichen Gewährleistungs- bestimmungen wird von uns nicht anerkannt. Die Abnahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit.
8.2 Soweit Gegenstand der Leistung des Auftragnehmers die Lieferung von Waren ist, werden wir den Vertragsgegen- stand, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Ge- schäftsgang Geschäftsgang tunlich ist, auf offen erkennbare Mängel, ein- schließlich Identitäts- und Mengenabweichungen sowie Transportschäden untersuchen; entdeckte Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Bei versteck- ten ver- steckten Mängeln ist die Rüge rechtzeitig, wenn sie unverzüglich unver- züglich nach Entdeckung des Mangels erfolgt.
8.3 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechts- mängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas et- was anderes bestimmt ist. Der Auftragnehmer gewährleistet im Rahmen der gesetzli- chen Bestimmungen insbesondere, dass die Leistung den allgemein anerkannten Regeln und dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik, den im Zeitpunkt der Lieferung Liefe- rung anwendbaren öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den im Zeitpunkt der Lieferung gültigen sicherheitstechnischen sicherheitstechni- schen Anforderungen entspricht und frei von Rechten Dritter (ein- schließlich einschließlich gewerblicher Schutzrechte und UrheberrechteUrheber- rechte) ist. Im Falle von Werkleistungen findet eine förmliche Abnahme Abnah- me durch uns statt.
8.4 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Dem Aufragnehmer steht das Recht zu, die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 932 Abs 4 ABGB zu verweigern.
8.5 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacher- füllung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir die Mängelbeseitigung selbst oder durch Dritte vornehmen lassen und vom Auftragnehmer Auftragneh- mer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen, wenn nicht der Auf- tragnehmer Auftragnehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert. Ist die Nacherfüllung durch den Auftragnehmer fehlge- schlagen - was bei zwei erfolglosen Nacherfüllungsversu- chen der Fall ist - oder für uns unzumutbar (z.B. wegen be- sonderer Dringlichkeit, insbesondere zur Abwehr einer Ge- fahr für die Betriebssicherheit oder zur Vermeidung unver- hältnismäßiger Schäden) oder verweigert der Auftragneh- mer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig, so bedarf es keiner Fristsetzung.
8.6 Die Mängelgewährleistung des Auftragnehmers besteht für 3 Jahre ab Gefahrübergang, soweit nicht gesetzlich eine längere Verjährungsfrist vorgesehen ist. Schriftliche Geltendmachung von Gewährleistungs- ansprüchen hemmt die Verjährung bis zur endgültigen Regu- lierung.
8.7 Der Auftragnehmer hat die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- oder Material- kosten zu tragen. Dies gilt auch hinsichtlich uns entstehender Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Ein- gangskontrolle (Untersuchungskosten).
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Beanstandungen und Gewährleistung. 8.1 Nur die Lieferung einwandfreier Ware gemäß unserem Auftrag verpflichtet uns zur Abnahme und Zahlung. Eine Einschränkung der gesetzlichen Gewährleistungs- bestimmungen wird von uns nicht anerkannt1. Die rügelose Abnahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheitschließt Gewährleistungsansprüche aus, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit.
8.2 Soweit Gegenstand der Leistung des Auftragnehmers die Lieferung von Waren ist, werden wir den Vertragsgegen- stand, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Ge- schäftsgang tunlich ist, auf offen erkennbare Mängel, ein- schließlich Identitäts- und Mengenabweichungen sowie Transportschäden untersuchen; entdeckte Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Bei versteck- ten Mängeln ist die Rüge rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Entdeckung des Mangels erfolgt.
8.3 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechts- mängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. Der Auftragnehmer gewährleistet im Rahmen der gesetzli- chen Bestimmungen insbesonderees sei denn, dass die Lieferung oder Leistung den allgemein anerkannten Regeln nicht erkennbare Mängel aufweist.
2. Mängelrügen hinsichtlich nicht erkennbarer Mängel der Lieferung bzw. Leistung sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich an uns zu richten und die Mängel genau zu bezeichnen.
3. Bei Verkäufen leisten wir Gewähr für eine dem neuesten jeweiligen Stand von Wissenschaft und der Technik, den im Zeitpunkt des Typs des Kaufgegenstandes, entsprechende Fehlerfreiheit während eines Jahres seit Auslieferung. Die Gewährleistung erlischt vor diesem Zeitraum nach 20.000 Fahrkilometern, wenn der Lieferung anwendbaren Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den im Zeitpunkt rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann ist, bei dem der Lieferung gültigen sicherheitstechnischen Anforderungen entspricht und frei von Rechten Dritter (ein- schließlich gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte) ist. Im Falle von Werkleistungen findet eine förmliche Abnahme durch uns stattVertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört.
8.4 Das Recht4. Bei Reparaturen, Montagen und sonstigen werksvertraglichen Leistungen haften wir für Materialmängel und fehlerhafte Ausführung nur für die Dauer von 6 Monaten.
5. Der Auftraggeber hat zunächst nur Anspruch auf Beseitigung von Fehlern und durch sie an anderen Teilen des Kauf- oder Liefergegenstandes verursachten Schäden (Nachbesserung) nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a) Die Gewährleistung erfolgt nach unserer Xxxx durch Nacharbeit am Vertragsgegenstand oder Ersatz des reklamierten Teiles.
b) Die Nachbesserung erfolgt durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung der hierzu notwendigen Lohn-, Material-, und Frachtkosten. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
c) Für die Durchführung der erforderlichen Nacharbeit ist uns nach Terminabsprache entsprechende Zeit und Gelegenheit einzuräumen, anderenfalls entfällt der Gewährleistungsanspruch. Wir behalten uns vor, die Nacharbeit in der uns geeignet erscheinenden Werkstatt vornehmen zu lassen.
d) Für Nachbesserung, Ergänzung oder Austausch von gelieferten Teilen wird bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist des Liefergegenstandes Gewähr aufgrund des Vertrages geleistet.
e) Die Gewährleistung erlischt, wenn der Vertragsgegenstand ohne unsere Zustimmung von nicht beauftragter Stelle zerlegt oder verändert wird. Die Gewährleistung erlischt ferner bei unsachgemäßem Gebrauch, fehlerhafter Bedienung oder Überbeanspruchung des Gerätes sowie bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder bei Nichteinhaltung der Betriebsanleitung und Wartungsvorschriften.
6. Wenn der Fehler durch Nachbesserung nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht.
7. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
8. Durch Eigentumswechsel am Liefergegenstand werden Gewährleistungsverpflichtungen nicht berührt.
9. Bei Lieferung von alten und gebrauchten Materialien, Geräten oder Ersatzteilen sind alle Gewährleistungsansprüche, gleich welcher Art und welchen Rechts, ausgeschlossen.
10. Mittelbare Schäden oder Folgeschäden sind von der Nacherfüllung zu wählenGewährleistung ausgeschlossen, steht es sei denn, es fällt uns oder unseren Erfüllungshilfen - bzw. Verrichtungsgehilfen - Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
11. Bestimmt der Auftraggeber die Konstruktion oder schreibt er das Material vor, so erstreckt sich unsere Gewährleistungspflicht nicht auf evtl. daraus entstehende Mängel.
12. Bei Abwicklung von Gewährleistungsvorgängen mit ausländischen Kunden übernehmen wir grundsätzlich uns zukeine Zollkosten.
13. Dem Aufragnehmer steht das Recht zuÄnderungen der Konstruktion oder Ausführung, die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 932 Abs 4 ABGB wir vor Auslieferung eines Auftrages vornehmen, berechtigen nicht zu verweigerneiner Beanstandung. Bei Geräten, die vor dem Zeitpunkt solcher Änderungen ausgeliefert werden, besteht kein Anspruch auf nachträgliche Änderung.
8.5 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacher- füllung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir die Mängelbeseitigung selbst oder durch Dritte vornehmen lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen, wenn nicht der Auf- tragnehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert. Ist die Nacherfüllung durch den Auftragnehmer fehlge- schlagen - was bei zwei erfolglosen Nacherfüllungsversu- chen der Fall ist - oder für uns unzumutbar (z.B. wegen be- sonderer Dringlichkeit, insbesondere zur Abwehr einer Ge- fahr für die Betriebssicherheit oder zur Vermeidung unver- hältnismäßiger Schäden) oder verweigert der Auftragneh- mer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig, so bedarf es keiner Fristsetzung.
8.6 Die Mängelgewährleistung des Auftragnehmers besteht für 3 Jahre ab Gefahrübergang, soweit nicht gesetzlich eine längere Verjährungsfrist vorgesehen ist. Schriftliche Geltendmachung von Gewährleistungs- ansprüchen hemmt die Verjährung bis zur endgültigen Regu- lierung.
8.7 Der Auftragnehmer hat die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- oder Material- kosten zu tragen. Dies gilt auch hinsichtlich uns entstehender Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Ein- gangskontrolle (Untersuchungskosten).
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Beanstandungen und Gewährleistung. 8.1 9.1 Nur die Lieferung von einwandfreier Ware gemäß unserem dem Auftrag von Xxxxxx, verpflichtet uns Xxxxxx zur Abnahme und Zahlung. Eine Einschränkung der gesetzlichen Gewährleistungs- bestimmungen Gewährleistungsbestimmungen wird von uns Elanco nicht anerkannt. Die Abnahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit.
8.2 9.2 Soweit Gegenstand der Leistung des Auftragnehmers die Lieferung von Waren ist, werden wir wird Xxxxxx den Vertragsgegen- standVertragsgegenstand, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Ge- schäftsgang Geschäftsgang tunlich ist, auf offen erkennbare Mängel, ein- schließlich einschließlich Identitäts- und Mengenabweichungen sowie Transportschäden untersuchen; entdeckte Mängel werden von uns Elanco unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Bei versteck- ten versteckten Mängeln ist die Rüge rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Entdeckung des Mangels erfolgt, wobei diesfalls eine Rüge innerhalb von sieben (7) Werktagen ab Kenntnis des Mangels als unverzüglich erhoben gilt.
8.3 9.3 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechts- mängeln Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. Der Auftragnehmer gewährleistet im Rahmen der gesetzli- chen gesetzlichen Bestimmungen insbesondere, dass die Leistung den allgemein anerkannten Regeln und dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik, den im Zeitpunkt der Lieferung anwendbaren öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den im Zeitpunkt der Lieferung gültigen sicherheitstechnischen Anforderungen entspricht und frei von Rechten Dritter (ein- schließlich einschließlich gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte) istist und insbesondere keine Marken- oder Patentrechte infolge des Gebrauchs oder des Verkaufs der gelieferten Ware durch Elanco verletzt werden. Der Auftragnehmer übernimmt die Verantwortung für allfällige gegen Elanco erhobene Beschwerden wegen Verletzung von Marken- oder Patentrechten oder anderen Immaterialgüterrechten infolge des Gebrauchs oder des Verkaufs der gelieferten Ware. Er haftet insbesondere für die in diesem Zusammenhang bei Elanco entstandenen Kosten und gegen Elanco gerichtete Schadenersatzansprüche. Der Auftragnehmer gewährleistet ferner, dass er sämtliche anwendbaren lokalen, nationalen und internationalen Rechtsvorschriften, insb. auch allenfalls anwendbares U.S. amerikanisches Recht, einhält. Im Falle von Werkleistungen findet eine förmliche Abnahme durch uns Elanco statt.
8.4 9.4 Bei Vorliegen eines Mangels hat Elanco das Recht, wahlweise Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten (Wandelung).
9.5 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns Elanco zu. Dem Aufragnehmer steht das Recht zu, die von uns Elanco gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des von § 932 Abs 4 ABGB 439 Abs. 3 bzw. § 635 Abs. 3 BGB zu verweigern.
8.5 9.6 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacher- füllung Gewährleistungspflicht innerhalb einer von uns Elanco gesetzten, angemessenen Frist nicht oder nicht vollumfänglich nach, so können wir kann Xxxxxx die Mängelbeseitigung selbst vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen, wenn der Auftragnehmer die Gewährleistung nicht der Auf- tragnehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert. Ist die Nacherfüllung Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer fehlge- schlagen fehlgeschlagen - was bei zwei erfolglosen Nacherfüllungsversu- chen Beseitigungsversuchen der Fall ist - oder für uns Elanco unzumutbar (z.B. wegen be- sonderer besonderer Dringlichkeit, insbesondere zur Abwehr einer Ge- fahr Gefahr für die Betriebssicherheit oder zur Vermeidung unver- hältnismäßiger unverhältnismäßiger Schäden) oder verweigert der Auftragneh- mer Auftragnehmer die Nacherfüllung Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig, so bedarf es keiner Fristsetzung.
8.6 9.7 Die Mängelgewährleistung des Auftragnehmers besteht für 3 drei (3) Jahre ab GefahrübergangGefahrenübergang, soweit nicht gesetzlich eine längere Verjährungsfrist Gewährleistungsfrist vorgesehen ist. Schriftliche Geltendmachung von Gewährleistungs- ansprüchen Gewährleistungsansprüchen hemmt die Verjährung bis zur endgültigen Regu- lierungRegulierung.
8.7 9.8 Der Auftragnehmer hat die Kosten der NacherfüllungMängelbeseitigung, insbesondere Transport-, Wege-Weg-, Arbeits- oder Material- kosten Materialkosten, vollumfänglich selbst zu tragen. Dies gilt auch hinsichtlich uns entstehender Kosten für eine der Kosten, welche bei Elanco aufgrund einer den üblichen Umfang übersteigende Ein- gangskontrolle übersteigenden Eingangskontrolle, entstanden sind (Untersuchungskosten).
9.9 Der Auftragnehmer garantiert, dass er bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen alle anwendbaren Gesetze, anwendbaren Elanco-Richtlinien sowie Normen oder Kodizes für professionelle oder gute Praktiken einhält, die für die Erbringung der erbrachten Dienstleistungen oder Waren gelten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:
(a) Anwendbare Bestimmungen der Anti- Korruptionsverpflichtungen für Elanco Verträge, die von Elanco von Zeit zu Zeit überarbeitet und unter xxxx://xxxxxxxxx.xxxxxx.xxx veröffentlicht oder anderweitig zugänglich gemacht werden;
(b) Anwendbare Bestimmungen des Elanco Supplier Privacy Standard, der von Elanco von Zeit zu Zeit überarbeitet und unter xxxx://xxxxxxxxx.xxxxxx.xxx, oder anderweitig dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wird;
(c) Anwendbare Bestimmungen des Elanco Informationssicherheitsstandards, der von Elanco von Zeit zu Zeit überarbeitet und unter xxxx://xxxxxxxxx.xxxxxx.xxx verfügbar ist oder dem Auftragnehmer anderweitig zur Verfügung gestellt wird; und
(d) Anwendbare Bestimmungen der Elanco Tierpflege- und Verwendungsanforderungen für Tierforscher und -lieferanten, die von Elanco von Zeit zu Zeit überarbeitet und unter xxxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xxxxxxxxx veröffentlicht oder anderweitig zur Verfügung gestellt werden. Der Auftragnehmer wird Xxxxxx über alle Fragen des Tierschutzes oder Bedenken informieren, die sich nachteilig auf das Wohlergehen der Tiere oder die Gültigkeit der durchgeführten Tests auswirken können. Beispiele sind Tierkrankheiten, Krankheitsausbrüche oder signifikante (d.h. einer Regierungsbehörde meldepflichtige) Verstöße gegen Gesetze, Vorschriften oder Standards des nationalen oder lokalen Tierschutzes.
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