Antikorruptionsmaßnahmen Musterklauseln

Antikorruptionsmaßnahmen. In Verbindung mit dieser Geschäftsbeziehung und anderen geschäftlichen Beziehungen zu uns bestätigt der Käufer, dass er weder direkt noch indirekt Vorteile oder Zahlungen an (a) Amtsträger im Sinne dieser Bestimmung, oder
Antikorruptionsmaßnahmen. In Verbindung mit dieser Geschäftsbeziehung und anderen geschäftlichen Beziehungen zu uns bestätigt der Verkäufer, dass er weder direkt noch indirekt Vorteile oder Zahlungen an (a) Amtsträger im Sinne dieser Bestimmung, oder (b) Inha- ber, leitende Angestellte, Mitarbeiter, Beauftragte oder Be- vollmächtigte von gegenwärtigen oder potentiellen Xxxxx Xxx- den gewährt, angeboten oder versprochen hat oder dies in Zukunft tun wird. Der Verkäufer und Xxx Xxxxx Xxx.m.b.H. ver- pflichten sich, sämtliche einschlägige Antikorruptionsgesetze der Länder einzuhalten, in denen sie ihren Hauptgeschäfts- sitz haben und in denen sie ihre Tätigkeiten ausüben. Dar- über hinaus erklärt der Verkäufer sich dazu bereit, die jeweils gültige Fassung des U.S. Foreign Corrupt Practices Act ("US FCPA") einzuhalten und keine Handlungen zu setzen, die für uns möglicherweise eine Rechtsverletzung des US FCPAs oder anderer einschlägiger Antikorruptionsgesetze darstellen, in denen der Verkäufer seinen Hauptgeschäftssitz hat und in denen der Verkäufer seine Tätigkeiten erbringt. Außerdem erklären sich der Verkäufer und wir bereit, bei Anfragen, Be- antworten von Fragebögen und Auditanfragen zu kooperie- ren, um dem jeweils anderen das Einhalten der Antikorrupti- onsgesetze zu ermöglichen. Als Amtsträger im Sinne dieser Bestimmung gilt jeder, der für Österreich, für einen anderen Staat oder für eine internationa- le Organisation ein Amt in der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz innehat oder sonst mit öffentlichen Aufgaben, ein- schließlich in öffentlichen Unternehmen, betraut ist. Zu Amts- trägern im Sinne dieser Definition zählen (1) Regierungsmit- arbeiter, Mitarbeiter von Ministerien und Behörden und öffent- lichen Unternehmen, (2) Health Care Provider (HCP)/Mitarbeiter staatlicher Krankenhäuser, Universitäten und Kliniken, (3) Personen, die mit offizieller Befugnis für eine solche staatliche Stelle oder Behörde handeln, (4) Mitarbeiter öffentlicher internationaler Institutionen (UN, Internationales Rotes Kreuz u.a.), (5) Politiker und Kandidaten für öffentliche und parteipolitische Ämter, (6) Gemeinschaftsbeamte (Beam- te/Vertragsbedienstete der Europäischen Gemeinschaften, Mitglieder der Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaf- ten, d.s. Mitglieder der Kommission, des Europäischen Par- laments, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs der Europäi- schen Gemeinschaften, Bedienstete des Europäischen Poli- zeiamtes), (7) Entscheidungsträger eines Schiedsgerichtes, gem. § 74 (1) Z 4c StGB...
Antikorruptionsmaßnahmen. In Verbindung mit dieser Geschäftsbeziehung und anderen geschäftlichen Beziehungen zu uns bestätigt der Kunde, dass er weder direkt noch indirekt Vorteile oder Zahlungen an (a) Amtsträger im Sinne dieser Bestimmung, oder (b) Inhaber, lei- tende Angestellte, Mitarbeiter, Beauftragte oder Bevollmäch- tigte von gegenwärtigen oder potenziellen Xxxxx-Xxxxxx ge- währt, angeboten oder versprochen hat oder dies in Zukunft tun wird. Als Amtsträger im Sinne dieser Bestimmung gilt jeder, der für Deutschland, für einen anderen Staat oder für eine internatio- nale Organisation ein Amt in der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz innehat oder sonst mit öffentlichen Aufgaben, ein- schließlich in öffentlichen Unternehmen, betraut ist. Zu Amts- trägern im Sinne dieser Definition zählen (1) Regierungsmitar- beiter, Mitarbeiter von Ministerien und Behörden und öffentli- chen Unternehmen, (2) Health Care Provider (HCP)/Mitarbei- ter staatlicher Krankenhäuser, Universitäten und Kliniken, (3) Personen, die mit offizieller Befugnis für eine solche staatliche Stelle oder Behörde handeln, (4) Mitarbeiter öffentlicher inter- nationaler Institutionen (UN, Internationales Rotes Kreuz u.a.),

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  • Allgemeine Informationen nach dem Energiedienstleistungsgesetz Im Zusammenhang mit einer effizienteren Energienutzung durch Endkunden wird bei der Bundesstelle für Energieeffizienz eine Liste geführt, in der Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen aufgeführt sind. Weiterführende Informationen zu der so genannten Anbieterliste und den Anbietern selbst erhalten Sie unter xxx.xxxx-xxxxxx.xx. Sie können sich zudem bei der Deutschen Energieagentur über das Thema Energieeffizienz umfassend informieren. Weitere Informationen erhalten Sie unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxx.xxxx.

  • Technische Maßnahmen Organisatorische Maßnahmen Technische Protokollierung der Eingabe, Änderung und Löschung von Daten Übersicht, mit welchen Programmen welche Daten eingegeben, geändert odergelöscht werden können Manuelle oder automatisierte Kontrolle der Protokolle Nachvollziehbarkeit von Eingabe, Änderung und Löschung von Daten durch Individuelle Benutzernamen (nicht Benutzergruppen) Vergabe von Rechten zur Eingabe, Änderung und Löschung von Daten auf Basis eines Berechtigungskonzepts Aufbewahrung von Formularen, von denen Daten in automatisierte Verarbeitungen übernommen wurden Klare Zuständigkeiten für Löschungen

  • Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten / Lieferantenwechsel 13.1 Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich. 13.2 Ein Lieferantenwechsel erfolgt zügig und unentgeltlich. Nach dem Wechsel ist der Lieferant verpflichtet, dem neuen Lieferanten den für ihn maßgeblichen Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.

  • Technisch-organisatorische Maßnahmen (1) Der Auftragnehmer hat die Umsetzung der im Vorfeld der Auftragsvergabe dargelegten und erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen vor Beginn der Verarbeitung, insbesondere hinsichtlich der konkreten Auftragsdurchführung zu dokumentieren und dem Auftraggeber zur Prüfung zu übergeben. Bei Akzeptanz durch den Auftraggeber werden die dokumentierten Maßnahmen Grundlage des Auftrags. Soweit die Prüfung/ein Audit des Auftraggebers einen Anpassungsbedarf ergibt, ist dieser einvernehmlich umzusetzen. (2) Der Auftragnehmer hat die Sicherheit gem. Artt. 28 Abs. 3 lit. c, 32 DS-GVO insbesondere in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 DS-GVO herzustellen. Insgesamt handelt es sich bei den zu treffenden Maßnahmen um Maßnahmen der Datensicherheit und zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der Systeme. Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, der Umfang und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DS-GVO zu berücksichtigen [Einzelheiten in Anlage 1]. (3) Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN Die nachfolgenden Emissionsspezifischen Bestimmungen enthalten die Produktspezifischen Bestimmungen (die "Produktspezifischen Bestimmungen") des entsprechenden Wertpapiertyps (Produkt Nr. 12 in dem Basisprospekt), die in den maßgeblichen Endgültigen Bedingungen ausgewählt und vervollständigt werden, und darüber hinaus die Allgemeinen Bestimmungen (die "Allgemeinen Bestimmungen"), welche die in dem Basisprospekt enthaltenen Allgemeinen Bedingungen ergänzen und auf die Wertpapiere anwendbar sind.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Die Gültigkeitsdauer der Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ist, vorbehaltlich zukünftiger Gesetzes- oder Tarifänderungen, nicht befristet.

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 300 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Produktbeschreibung Preise, Beschreibungen und Verfügbarkeit der Produkte sind in den entsprechenden Bereichen über diese Anwendung einsehbar und können unangekündigt geändert werden. Obwohl Produkte über diese Anwendung mit der technisch größtmöglichen Sorgfalt dargestellt werden, dienen Darstellungen jeglicher Art (einschließlich graphischer Darstellungsformen, Bilder, Farben, Klänge) lediglich als Referenz und stellen keine Garantie bezüglich der Eigenschaften des erworbenen Produkts dar. Die Merkmale des ausgewählten Produkts werden im Laufe des Kaufvorgangs erläutert.