Bedarfsdeckung Musterklauseln

Bedarfsdeckung. (1) Das Wasserversorgungsunternehmen hat dem Kunden im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die Möglichkeit einzuräumen, den Bezug auf den von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Wasserbedarf im vereinbarten Umfange aus dem Verteilungsnetz des Wasserversorgungsunternehmens zu decken.
Bedarfsdeckung. Der Kunde ist für die Dauer des Liefervertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Gasbedarf aus den Gaslieferungen des Lieferanten zu de- cken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen zur Nutzung regenerativer Energiequellen.
Bedarfsdeckung. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat dem Kunden im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die Möglichkeit einzuräumen, den Bezug auf den von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Wärmebedarf im vereinbarten Umfange aus dem Verteilungsnetz des Fernwärmeversorgungsunternehmens zu decken. Er ist berechtigt, Vertragsanpassung zu verlangen, soweit er den Wärmebedarf unter Nutzung regenerativer Energiequellen decken will; Holz ist eine regenerative Energiequelle im Sinne dieser Bestimmung.
Bedarfsdeckung. 3.1 Bei Vorhandensein einer Eigengewinnungsanlage sind die Stadtwerke zur Re- serveversorgung nicht verpflichtet. Eine Reserveversorgung liegt vor, wenn der Abnehmer anstelle oder neben der Eigengewinnung auf Wasserbezug aus dem Versorgungsnetz der Stadtwerke übergehen kann und eine Vorhaltung ausdrück- lich verlangt hat.
Bedarfsdeckung. 3.1 Die EVS verpflichtet sich, den gesamten Strombedarf des Kunden entsprechend der Regelungen dieses Vertrages zu decken. Der Kunde verpflichtet sich, die gelieferte Xxxxxxxxxx abzunehmen und zu den vertraglich vereinbarten Preisen zu bezahlen.
Bedarfsdeckung. (§ 3 AVBWasserV)
Bedarfsdeckung. Die EVS verpflichtet sich, den gesamten Energiebedarf des Kunden entsprechend der Regelungen dieses Vertrages zu decken. Der Kunde verpflichtet sich, die gelieferte Gasmenge abzunehmen und zu den vertraglich vereinbarten Preisen zu bezahlen.
Bedarfsdeckung. 1.4.1 Der Kunde ist verpflichtet, für die Laufzeit dieses Vertrages seinen gesamten Elektrizitätsbedarf durch die Energielieferung der Stadtwerke zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenerzeugungsanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung oder aus erneuerbaren Energien mit einer maximalen Leistung von 50 Kilowatt sowie durch Eigenerzeugungsanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs bei Aussetzen der Belieferung durch die Stadtwerke dienen (Notstromaggregate). Notstromaggregate dürfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmungen nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden.
Bedarfsdeckung. (1)Das Wasserversorgungsunternehmen hat dem Kunden im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die Möglichkeit einzuräumen, den Bezug auf den von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Wasserbedarf im vereinbarten Umfang aus dem Verteilungsnetz des Wasserversorgungsunternehmens zu decken. (2)Vor der Errichtung einer Eigengewinnungsanlage hat der Kunde dem Wasserversorgungsunternehmen Mitteilung zu machen. Der Kunde hat durch geeignete Maßnahmen sicher zustellen, dass von seiner Eigenanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind. (1)Das Wasserversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Versorgungsbedingungen einschließlich der dazugehörenden Preise Wasser zur Verfügung. (2)Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam. Dies gilt auch für die dazugehörenden Preise, sofern sie nicht dem Kunden im Einzelfall mitgeteilt werden. (3)Das Wasser muss den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik für die vereinbarte Bedarfsart (Trink- oder Betriebswasser) entsprechen. Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist. Das Unternehmen ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei sind die Belange des Kunden möglichst zu berücksichtigen.
Bedarfsdeckung gemäß AVBGasV