Bedarfsdeckung Musterklauseln

Bedarfsdeckung. Das Wasserversorgungsunternehmen hat dem Kunden im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die Möglichkeit einzuräumen, den Bezug auf den von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Wasserbedarf im vereinbarten Umfange aus dem Verteilungsnetz des Wasserversorgungsunternehmens zu decken.
Bedarfsdeckung. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat dem Kunden im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die Möglichkeit einzuräumen, den Bezug auf den von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Wärmebedarf im vereinbarten Umfange aus dem Verteilungsnetz des Fernwärmeversorgungsunternehmens zu decken. Er ist berechtigt, Vertragsanpassung zu verlangen, soweit er den Wärmebedarf unter Nutzung regenerativer Energiequellen decken will; Holz ist eine regenerative Energiequelle im Sinne dieser Bestimmung.
Bedarfsdeckung. Der Kunde ist für die Dauer des Liefervertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Gasbedarf aus den Gaslieferungen des Lieferanten zu de- cken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen zur Nutzung regenerativer Energiequellen.
Bedarfsdeckung. (§ 3 AVBWasserV)
Bedarfsdeckung. 3.1 Die EVS verpflichtet sich, den gesamten Strombedarf des Kunden entsprechend der Regelungen dieses Vertrages zu decken. Der Kunde verpflichtet sich, die gelieferte Xxxxxxxxxx abzunehmen und zu den vertraglich vereinbarten Preisen zu bezahlen.
Bedarfsdeckung. 3.1 Bei Vorhandensein einer Eigengewinnungsanlage sind die Stadtwerke zur Re- serveversorgung nicht verpflichtet. Eine Reserveversorgung liegt vor, wenn der Abnehmer anstelle oder neben der Eigengewinnung auf Wasserbezug aus dem Versorgungsnetz der Stadtwerke übergehen kann und eine Vorhaltung aus- drücklich verlangt hat. 3.2 Ein Reserveanschluss wird von den Stadtwerken plombiert. Die Plombe darf nur von einem Beauftragten der Stadtwerke auf Anforderung des Kunden entfernt werden. 3.3 Für die Vorhaltung von Reservewasser wird neben dem Grundpreis ein Bereit- stellungspreis für Reserveanschlüsse und bei Inanspruchnahme zusätzlich der Arbeitspreis erhoben.
Bedarfsdeckung. Die EVS verpflichtet sich, den gesamten Energiebedarf des Kunden entsprechend der Regelungen dieses Vertrages zu decken. Der Kunde verpflichtet sich, die gelieferte Gasmenge abzunehmen und zu den vertraglich vereinbarten Preisen zu bezahlen.
Bedarfsdeckung. 1.4.1 Der Kunde ist verpflichtet, für die Laufzeit dieses Vertrages seinen gesamten Erdgasbedarf durch die Erdgaslieferung der Stadtwerke zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen zur Nutzung regenerativer Energiequellen. 1.4.2 Der Kunde ist verpflichtet vor Vertragsabschluss den Stadtwerken in Textform mitzuteilen, dass eine Eigenanlage gemäß Ziffer 1.4.1 vorhanden ist, welche Kapazität diese hat und ob eine Bedarfsdeckung durch die Eigenanlage während der Vertragslaufzeit beabsichtigt ist, so dass die Stadtwerke dies bei der Beschaffung der erforderlichen Mengen gemäß Ziffer 1.3 berücksichtigen können. Die gleiche Mitteilungspflicht trifft den Kunden, soweit eine Eigenanlage erst nach Vertragsabschluss gebaut oder in Betrieb genommen wird und eine Eigenbedarfsdeckung im Sinne von Ziffer 1.4.1 beabsichtigt ist.
Bedarfsdeckung. Der Kunde verpflichtet sich, während der Laufzeit dieses Vertrages von Dritten weder Wärme noch Primärener- gie zur Herstellung von Wärme zu beziehen, es sei denn, die Wärme wird aus regenerativen Energiequellen des Kunden gewonnen (§ 3 Satz 3 AVBFernwärmeV). Sollte der Kunde eine solche Nutzung beabsichtigen, hat er dies SW-L mit einer Frist von 3 Monaten anzuzeigen. Die Pflicht zur Zahlung des Grundpreises bleibt hiervon unberührt.
Bedarfsdeckung. 1.4.1 Der Kunde ist verpflichtet, für die Laufzeit dieses Vertrages seinen gesamten Elektrizitätsbedarf durch die Energielieferung der Stadtwerke zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenerzeugungsanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung oder aus erneuerbaren Energien mit einer maximalen Leistung von 50 Kilowatt sowie durch Eigenerzeugungsanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs bei Aussetzen der Belieferung durch die Stadtwerke dienen (Notstromaggregate). Notstromaggregate dürfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmungen nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden. 1.4.2 Der Kunde ist verpflichtet, vor Vertragsabschluss den Stadtwerken in Textform mitzuteilen, dass eine Eigenerzeugungsanlage gemäß Ziffer 1.4.1 vorhanden ist und ob eine Bedarfsdeckung durch die Eigenerzeugungsanlage im zulässigen Maße während der Vertragslaufzeit beabsichtigt ist, so dass die Stadtwerke dies bei der Beschaffung der erforderlichen Mengen gemäß Ziffer 1.3 berücksichtigen können. Die gleiche Mitteilungspflicht trifft den Kunden, soweit eine Eigenerzeugungsanlage erst nach Vertragsabschluss gebaut oder in Betrieb genommen wird und eine Eigenbedarfsdeckung im Sinne von Ziffer 1.4.1 beabsichtigt ist.