Bedarfsdeckung Musterklauseln
Bedarfsdeckung. Das Wasserversorgungsunternehmen hat dem Kunden im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die Möglichkeit einzuräumen, den Bezug auf den von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Wasserbedarf im vereinbarten Umfange aus dem Verteilungsnetz des Wasserversorgungsunternehmens zu decken.
Bedarfsdeckung. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat dem Kunden im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die Möglichkeit einzuräumen, den Bezug auf den von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Wärmebedarf im vereinbarten Umfange aus dem Verteilungsnetz des Fernwärmeversorgungsunternehmens zu decken. Er ist berechtigt, Vertragsanpassung zu verlangen, soweit er den Wärmebedarf unter Nutzung regenerativer Energiequellen decken will; Holz ist eine regenerative Energiequelle im Sinne dieser Bestimmung.
Bedarfsdeckung. Der Kunde ist für die Dauer des Liefervertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Gasbedarf aus den Gaslieferungen des Lieferanten zu de- cken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen zur Nutzung regenerativer Energiequellen.
Bedarfsdeckung. (§ 3 AVBWasserV)
Bedarfsdeckung. 3.1 Die EVS verpflichtet sich, den gesamten Strombedarf des Kunden entsprechend der Regelungen dieses Vertrages zu decken. Der Kunde verpflichtet sich, die gelieferte ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ abzunehmen und zu den vertraglich vereinbarten Preisen zu bezahlen.
Bedarfsdeckung. 3.1 Bei Vorhandensein einer Eigengewinnungsanlage sind die Stadtwerke zur Re- serveversorgung nicht verpflichtet. Eine Reserveversorgung liegt vor, wenn der Abnehmer anstelle oder neben der Eigengewinnung auf Wasserbezug aus dem Versorgungsnetz der Stadtwerke übergehen kann und eine Vorhaltung aus- drücklich verlangt hat.
3.2 Ein Reserveanschluss wird von den Stadtwerken plombiert. Die Plombe darf nur von einem Beauftragten der Stadtwerke auf Anforderung des Kunden entfernt werden.
3.3 Für die Vorhaltung von Reservewasser wird neben dem Grundpreis ein Bereit- stellungspreis für Reserveanschlüsse und bei Inanspruchnahme zusätzlich der Arbeitspreis erhoben.
Bedarfsdeckung. Die EVS verpflichtet sich, den gesamten Erdgasbedarf des Kunden entsprechend der Regelungen dieses Vertrages zu decken. Der Kunde verpflichtet sich, die gelieferte Gasmenge abzunehmen und zu den vertraglich vereinbarten Preisen zu bezahlen.
Bedarfsdeckung. Bei Vorhandensein einer Eigengewinnungsanlage sind die Stadtwerke zur Reserveversorgung nicht verpflichtet. Eine Reserveversorgung liegt vor, wenn der Abnehmer anstelle oder neben der Eigenge- winnung auf Wasserbezug aus dem Versorgungsnetz der Stadtwerke übergehen kann und eine Vorhal- tung ausdrücklich verlangt hat.
Bedarfsdeckung. Der Kunde ist für die Dauer des Grundversorgungsvertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Strombedarf aus den Stromlieferungen des Grundversorgers zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus erneuerbaren Energien; ferner durch Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Strombedarfs bei Aussetzung der Stromlieferung dienen (Notstromaggregate). Notstromaggregate dürfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmung nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden.
Bedarfsdeckung. Der Kunde verpflichtet sich, während der Laufzeit dieses Vertrages von Dritten weder Wärme noch Primärener- gie zur Herstellung von Wärme zu beziehen, es sei denn, die Wärme wird aus regenerativen Energiequellen des Kunden gewonnen (§ 3 Satz 3 AVBFernwärmeV). Sollte der Kunde eine solche Nutzung beabsichtigen, hat er dies SW-L mit einer Frist von 3 Monaten anzuzeigen. Die Pflicht zur Zahlung des Grundpreises bleibt hiervon unberührt.
