Grundversorgung. MONTANA wird Verbraucher im Sinne des KSchG und Kleinunternehmen, die sich auf die Grundversorgung berufen, zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum jeweils aktuellen Tarif für die Grundversorgung mit Erdgas beliefern. Dieser Tarif darf bei Verbrau- chern im Sinne des KSchG nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl der MONTANA Kunden in Österreich, die Verbraucher sind, versorgt werden bzw. bei Kleinun- ternehmen nicht höher sein als jener Tarif, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen in Österreich Anwendung findet. Der Tarif wird den Betroffenen, die sich auf die Grund- versorgung berufen, bekannt gegeben und ist auf xxx.xxxxxxx-xxxxxxx.xx abrufbar. MONTANA ist berechtigt, für die Lieferung im Rahmen der Grundversorgung eine Sicher- heitsleistung oder Vorausleistung in Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat zu ver- langen. Gerät der Verbraucher während sechs Monaten nicht in Zahlungsverzug, so ist ihm die Sicherheitsleistung rückzuerstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht ein Zahlungsverzug eintritt. Verpflichtet sich der Kunde in der Grundversorgung nach Zahlungsverzug unter den Voraussetzungen des § 124 GWG 2011 zu einer Vorauszahlung mit Prepayment-Zahlung für künftige Netznutzung und Energielieferung, um einer Netz- abschaltung zu entgehen, wird MONTANA die für die Einrichtung der Prepayment-Zahlung notwendigen Informationen dem Netzbetreiber zeitgerecht übermitteln. Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepayment-Funktion ist auf Kundenwunsch durch den Netzbetreiber zu deaktivieren, wenn der Kunde seine im Rahmen der Grundversor- gung angefallenen Zahlungsrückstände bei MONTANA und beim Netzbetreiber beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist.
Grundversorgung. Der Stromlieferant wird jene Haushaltskunden und Kleinunternehmen, die sich gegenüber ihm schriftlich auf eine Grundversorgung im Sinne von § 77 Abs 1 ElWOG 2010 berufen, zu dem für die Grundversorgung vorgesehenen Preis und auf Basis dieser Allgemeinen Stromlieferbedingungen mit elektrischer Energie beliefern. Der allgemeine Preis der Grundversorgung für Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG darf nicht höher sein als jener Preis, zu dem der Stromlieferant die größte Anzahl seiner Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, versorgt. Der allgemeine Preis der Grundversorgung für Kleinunternehmer darf nicht höher sein als jener Preis, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen Anwendung findet. Der Preis für die Grundversorgung wird dem Haushaltskunden und dem Kleinunternehmen, der bzw. das sich auf die Grundversorgung beruft, bekannt gegeben. Der Stromlieferant ist berechtigt, für die Lieferung im Rahmen der Grundversorgung eine Vorauszahlung oder eine Sicherheitsleistung (insbesondere Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nichtvinkulierten Sparbüchern) zu verlangen, welche für Haushaltskunden die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat nicht übersteigen darf. Wenn ein Haushaltskunde während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug gerät, wird der Stromlieferant die Sicherheitsleistung zurückerstatten und von einer Vorauszahlung absehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Anstelle einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung kann auch ein Zählgerät mit Prepaymentfunktion zur Verwendung gelangen; auf Wunsch des Kunden hat der Stromlieferant – sofern technisch möglich – ein solches Zählgerät mit Prepaymentfunktion anzubieten. Allfällige Mehraufwendungen des Stromlieferanten durch die Verwendung eines solchen Zählers können dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden, sofern der Zähler auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden verwendet wird und der Kunde nachweislich im Vorhinein darüber informiert wurde. Im Falle eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzuges sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn der Kunde verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für künftige Netznutzung und Lieferung. In diesem Fall wird der Stromlieferant die für die Einrichtung der Prepayment-Zahlung notwendigen Informationen zeitgerecht an den Netzbetreiber überm...
Grundversorgung. Der Stromlieferant wird jene Haushaltskunden und Kleinunternehmen, die sich gegenüber ihm schriftlich oder formfrei elektronisch auf eine Grundversorgung im Sinne von § 77 Abs 1 ElWOG 2010 berufen, zu dem für die Grundversorgung vorgesehenen Preis und auf Basis dieser ALB mit elektrischer Energie beliefern. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nur soweit, als dies nach dem jeweiligen Landesgesetz vorgesehen ist, jedoch jedenfalls nicht,
a. sofern dem Kunden der Netzzugang vom Verteilernetzbetreiber verweigert wird oder
b. soweit und solange der Stromlieferant an der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich oder zumutbar ist, gehindert ist.
Grundversorgung. 12.1 Haushaltskunden und Kleinunternehmen, die sich gegenüber dem Erdgasversorger schriftlich, per Fax, per E-Mail oder formfrei auf die Grundversorgung berufen, werden zu einem Grundversorgungstarif beliefert. Für Haushaltskunden entspricht der Grundversorgungstarif jenem Tarif ohne Bindungsfrist, zu dem die größte Anzahl der Haushaltskunden versorgt wird. Für Kleinunternehmen entspricht der Grundversorgungstarif jenem Tarif ohne Bindungsfrist, welcher gegenüber vergleichbaren Kundengruppen Anwendung findet. Die jeweiligen Tarife für Haushaltskunden oder Kleinunternehmen sind unter xxx.xxx.xx abrufbar oder können beim Erdgasversorger telefonisch oder schriftlich angefordert werden.
12.2 Bei Berufung von Haushaltskunden und Kleinunternehmen auf die Pflicht zur Grundversorgung sind Netzbetreiber, unbeschadet bis zu diesem Zeitpunkt vorhandener Zahlungsrückstände, zur Netzdienstleistung verpflichtet. Verpflichtet sich der Kunde in der Grundversorgung zu einer Vorauszahlung mit Prepayment-Zahlung für künftige Netznutzung und Energielieferung, um einer Netzabschaltung zu entgehen, wird der Erdgasversorger die für die Einrichtung der Prepayment-Zahlung notwendigen Informationen dem Netzbetreiber zeitgerecht übermitteln. Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepayment-Funktion ist auf Kundenwunsch durch den Netzbetreiber zu deaktivieren, wenn der Kunde seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände beim Erdgasversorger und beim Netzbetreiber beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist. Bei Verbrauchsstellen mit Lastprofilzähler ist die Prepayment-Zahlung nicht möglich.
Grundversorgung. Nicht anwendbar
Grundversorgung. W.E.B wird Verbraucher im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmer im Sinne des § 7 Z 33 ElWOG, die sich auf die Grundversorgung berufen, zu diesen Allgemeinen Lieferbedingungen zum Tarif für die Grundversorgung mit Elektrizität beliefern. Der allgemeine Tarif der Grundversorgung für Verbraucher darf nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahlung ihrer Kunden in Österreich, die Verbraucher sind, beliefert werden. Der allgemeine Tarif der Grundversorgung für Kleinunternehmen darf nicht höher sein als jener Tarif, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen in Österreich Anwendung finden. Der Tarif wird den Betroffenen, die sich auf die Grundversorgung berufen, bekannt gegeben. W.E.B ist berechtigt, für die Lieferung im Rahmen der Grundversorgung eine Sicherheitsleistung oder Vorausleistung zu verlangen. Diese darf bei Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG die Höhe von einer Teilbetragszahlung für einen Monat nicht übersteigen. Gerät der Verbraucher während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug, so ist ihm die Sicherheitsleistung rück zu erstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Im Übrigen gelten für die Grundversorgung die jeweils landesgesetzlichen Bestimmungen. Bei Berufung von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmern auf die Pflicht zur Grundversorgung sind Netzbetreiber, unbeschadet bis zu diesem Zeitpunkt vorhandener Zahlungsrückstände, zur Netzdienstleistung verpflichtet. Verpflichtet sich der Kunde in der Grundversorgung nach erneutem Zahlungsverzug unter den Voraussetzungen des § 77 ElWOG 2010 zu einer Vorauszahlung mit Prepayment-Funktion für künftige Netznutzung und Energielieferung, um einer Netzabschaltung zu entgehen, wird W.E.B die für die Einrichtung der Prepaymentzahlung notwendigen Informationen dem Netzbetreiber zeitgerecht übermitteln. Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepaymentfunktion ist auf Kun- denwunsch durch den Netzbetreiber zu deaktivieren, wenn der Kunde seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände beim Lieferanten und Netzbetreiber beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist.
Grundversorgung. Der Stromlieferant wird jene Haushaltskunden und Kleinunternehmen, die sich gegenüber ihm schriftlich oder formfrei elektronisch auf eine Grundversorgung im Sinne von § 77 Abs 1 El- WOG 2010 berufen, zu dem für die Grundver- sorgung vorgesehenen Preis und auf Basis dieser ALB mit elektrischer Energie beliefern.
Grundversorgung. Nicht anwendbar Werden Kunden durch die Änderungen ausschließlich begüns- tigt, so können diese Änderungen durch die Dienstleisterin bereits an dem Tag der Kundmachung der Änderungen ange- wandt werden. Dies gilt auch für Entgeltänderungen aufgrund einer vereinbarten Indexanpassung. Werden Kunden durch die Änderungen nicht ausschließlich be- günstigt, so wird die Dienstleisterin diese Änderungen – soweit diese nicht nur für künftige Kunden gelten sollen - zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten kundmachen. Der wesentliche Inhalt der den Kunden nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen und der Hinweis auf § 132,133 TKG wird dem Kunden in geeig- neter Form, etwa durch Aufdruck auf einer Rechnung, zumindest einen Monat vor Inkrafttreten mitgeteilt. Die Mitteilung über den wesentlichen Inhalt der Änderung wird einen Hinweis auf das kostenlose Kündigungsrecht enthalten. Die Kündigung wird, so- fern der Kunde kein abweichendes Kündigungsdatum angibt, mit Zugang beim Dienstleisterin wirksam. Entgeltänderungen aufgrund eines vereinbarten Index berechtigten nicht zur au- ßerordentlichen Kündigung.
Grundversorgung. 10.1 Gegenüber Verbrauchern im Sinne des KSchG und Kleinunternehmen im Sinne des § 7 Abs 1 Z 33 ElWOG 2010, die sich auf die Grundversorgung berufen, verpflichtet sich Xxxxxxx zur Lieferung von Strom zu dem für die Grundversorgung gemäß §77 ElWOG 2010geltenden gesetzlichen Tarif.
10.2 Für Xxxxxx, die sich auf die Grundversorgung berufen, beträgt die von Xxxxxxx geforderte Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung maximal die Höhe einer Teilbetragszahlung.
10.3 Den allgemeinen Tarif für die Grundversorgung veröffentlicht Xxxxxxx auf ihrer Website unter xxx.xxxxxxx-xxxxxxx.xxx.
10.4 Bei Berufung von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen auf die Pflicht zur Grundversorgung sind Netzbetreiber, unbeschadet bis zu diesem Zeitpunkt vorhandener Zahlungsrückstände,
Grundversorgung. (1) STURM ENERGIE wird jene Haushaltskunden und Kleinunter- nehmen, die sich gegenüber STURM ENERGIE schriftlich auf die Grundversorgung gem. §77 ElWOG 2010 und §124 GWG 2011 berufen, zum Tarif für die Grundversorgung und zu diesen AGB mit Energie beliefern.
(2) Der allgemeine Tarif der Grundversorgung für Haushaltskun- den und Kleinunternehmer darf nicht höher sein als jener Tarif, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen im jeweiligen Lan- desgebiet Anwendung findet. Der jeweilige Tarif für die Grundver- sorgung ist unter xxx.xxxxxxxxxxxx.xx abrufbar.
(3) STURM ENERGIE ist berechtigt, für die Lieferung im Rahmen der Grundversorgung eine Sicherheitsleistung in der Höhe eines Teilbetrages zu verlangen. Gerät der Kunde während 6 Monaten nicht in Zahlungsverzug, wird die Sicherheitsleistung zurückerstat- tet und von einer Vorauszahlung absehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Anstelle einer Vorauszahlung oder Si- cherheitsleistung kann auch ein Zählgerät mit Prepaymentfunkti- on zur Verwendung gelangen.