Grundversorgung Musterklauseln

Grundversorgung. MONTANA wird Verbraucher im Sinne des KSchG und Kleinunternehmen, die sich auf die Grundversorgung berufen, zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum jeweils aktuellen Tarif für die Grundversorgung mit Erdgas beliefern. Dieser Tarif darf bei Verbrau- chern im Sinne des KSchG nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl der MONTANA Kunden in Österreich, die Verbraucher sind, versorgt werden bzw. bei Kleinun- ternehmen nicht höher sein als jener Tarif, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen in Österreich Anwendung findet. Der Tarif wird den Betroffenen, die sich auf die Grund- versorgung berufen, bekannt gegeben und ist auf xxx.xxxxxxx-xxxxxxx.xx abrufbar. MONTANA ist berechtigt, für die Lieferung im Rahmen der Grundversorgung eine Sicher- heitsleistung oder Vorausleistung in Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat zu ver- langen. Gerät der Verbraucher während sechs Monaten nicht in Zahlungsverzug, so ist ihm die Sicherheitsleistung rückzuerstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht ein Zahlungsverzug eintritt. Verpflichtet sich der Kunde in der Grundversorgung nach Zahlungsverzug unter den Voraussetzungen des § 124 GWG 2011 zu einer Vorauszahlung mit Prepayment-Zahlung für künftige Netznutzung und Energielieferung, um einer Netz- abschaltung zu entgehen, wird MONTANA die für die Einrichtung der Prepayment-Zahlung notwendigen Informationen dem Netzbetreiber zeitgerecht übermitteln. Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepayment-Funktion ist auf Kundenwunsch durch den Netzbetreiber zu deaktivieren, wenn der Kunde seine im Rahmen der Grundversor- gung angefallenen Zahlungsrückstände bei MONTANA und beim Netzbetreiber beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist.
Grundversorgung. Der Stromlieferant wird jene Haushaltskunden und Kleinunternehmen, die sich gegenüber ihm schriftlich oder formfrei elektronisch auf eine Grundversorgung im Sinne von § 77 Abs 1 ElWOG 2010 berufen, zu dem für die Grundversorgung vorgesehenen Preis und auf Basis dieser ALB mit elektrischer Energie beliefern. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nur soweit, als dies nach dem jeweiligen Landesgesetz vorgesehen ist, jedoch jedenfalls nicht,
Grundversorgung. Der Stromlieferant wird jene Haushaltskunden und Kleinunternehmen, die sich gegenüber ihm schriftlich auf eine Grundversorgung im Sinne von § 77 Abs 1 ElWOG 2010 berufen, zu dem für die Grundversorgung vorgesehenen Preis und auf Basis dieser Allgemeinen Stromlieferbedingungen mit elektrischer Energie beliefern. Der allgemeine Preis der Grundversorgung für Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG darf nicht höher sein als jener Preis, zu dem der Stromlieferant die größte Anzahl seiner Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, versorgt. Der allgemeine Preis der Grundversorgung für Kleinunternehmer darf nicht höher sein als jener Preis, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen Anwendung findet. Der Preis für die Grundversorgung wird dem Haushaltskunden und dem Kleinunternehmen, der bzw. das sich auf die Grundversorgung beruft, bekannt gegeben. Der Stromlieferant ist berechtigt, für die Lieferung im Rahmen der Grundversorgung eine Vorauszahlung oder eine Sicherheitsleistung (insbesondere Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nichtvinkulierten Sparbüchern) zu verlangen, welche für Haushaltskunden die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat nicht übersteigen darf. Wenn ein Haushaltskunde während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug gerät, wird der Stromlieferant die Sicherheitsleistung zurückerstatten und von einer Vorauszahlung absehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Anstelle einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung kann auch ein Zählgerät mit Prepaymentfunktion zur Verwendung gelangen; auf Wunsch des Kunden hat der Stromlieferant – sofern technisch möglich – ein solches Zählgerät mit Prepaymentfunktion anzubieten. Allfällige Mehraufwendungen des Stromlieferanten durch die Verwendung eines solchen Zählers können dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden, sofern der Zähler auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden verwendet wird und der Kunde nachweislich im Vorhinein darüber informiert wurde. Im Falle eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzuges sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn der Kunde verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für künftige Netznutzung und Lieferung. In diesem Fall wird der Stromlieferant die für die Einrichtung der Prepayment-Zahlung notwendigen Informationen zeitgerecht an den Netzbetreiber überm...
Grundversorgung. 16.1. go green energy wird jene Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, Kleinunternehmen gem. § 7 Z 33 ElWOG 2010 und Kleinunternehmen gem. § 7 Z 28 GWG 2011 zum Tarif für die Grundversorgung mit Energie beliefern, die sich ihr gegenüber schriftlich oder formfrei elektronisch darauf berufen. Netzbetreiber sind, unbeschadet bis zu diesem Zeitpunkt vorhandener Zah- lungsrückstände, zur Netzdienstleistung verpflichtet. Verpflichtet sich der Kunde in der Grundversorgung nach erneutem Zahlungsverzug unter den Voraussetzungen des § 77 ElWOG 2010 bzw. § 124 GWG 2011 zu einer Vorauszahlung mit Pre-Paymentzahlung, so sind die notwendigen Informationen dem Netzbetreiber zu übermitteln. Diese AGB gelten auch für Kunden, die die Grundversorgung in Anspruch nehmen.
Grundversorgung. Nicht anwendbar
Grundversorgung. 12.1 Haushaltskunden und Kleinunternehmen, die sich gegenüber dem Erdgasversorger schriftlich, per Fax, per E-Mail oder formfrei auf die Grundversorgung berufen, werden zu einem Grundversorgungstarif beliefert. Für Haushaltskunden entspricht der Grundversorgungstarif jenem Tarif ohne Bindungsfrist, zu dem die größte Anzahl der Haushaltskunden versorgt wird. Für Kleinunternehmen entspricht der Grundversorgungstarif jenem Tarif ohne Bindungsfrist, welcher gegenüber vergleichbaren Kundengruppen Anwendung findet. Die jeweiligen Tarife für Haushaltskunden oder Kleinunternehmen sind unter xxx.xxx.xx abrufbar oder können beim Erdgasversorger telefonisch oder schriftlich angefordert werden.
Grundversorgung. Nicht anwendbar Änderungen der Geschäftsbedingungen werden dem Nutzer rechtzeitig mitgeteilt.
Grundversorgung. 16.1. Verbraucher im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Klein- unternehmen, die sich gegenüber der Salzburg AG auf die Grund- versorgung berufen, werden zu einem Tarif gemäß Punkt 16.2. und zu diesen Allgemeinen Bedingungen mit Erdgas beliefert.
Grundversorgung. Nicht anwendbar Werden Kunden durch die Änderungen ausschließlich begüns- tigt, so können diese Änderungen durch die Dienstleisterin bereits an dem Tag der Kundmachung der Änderungen ange- wandt werden. Dies gilt auch für Entgeltänderungen aufgrund einer vereinbarten Indexanpassung. Werden Kunden durch die Änderungen nicht ausschließlich be- günstigt, so wird die Dienstleisterin diese Änderungen – soweit diese nicht nur für künftige Kunden gelten sollen - zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten kundmachen. Der wesentliche Inhalt der den Kunden nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen und der Hinweis auf § 132,133 TKG wird dem Kunden in geeig- neter Form, etwa durch Aufdruck auf einer Rechnung, zumindest einen Monat vor Inkrafttreten mitgeteilt. Die Mitteilung über den wesentlichen Inhalt der Änderung wird einen Hinweis auf das kostenlose Kündigungsrecht enthalten. Die Kündigung wird, so- fern der Kunde kein abweichendes Kündigungsdatum angibt, mit Zugang beim Dienstleisterin wirksam. Entgeltänderungen aufgrund eines vereinbarten Index berechtigten nicht zur au- ßerordentlichen Kündigung.
Grundversorgung. (1) STURM ENERGIE wird jene Haushaltskunden und Kleinunter- nehmen, die sich gegenüber STURM ENERGIE schriftlich auf die Grundversorgung gem. §77 ElWOG 2010 und §124 GWG 2011 berufen, zum Tarif für die Grundversorgung und zu diesen AGB mit Energie beliefern.