Common use of Bedarfsfeststellung Clause in Contracts

Bedarfsfeststellung. Vor der Durchführung der Versorgung hat der Leistungserbringer den konkreten Bedarf des Versicherten in Bezug auf Art und Menge festzustellen. Der Leistungserbringer hat seine Feststellungen zu dokumentieren. Dem Leistungserbringer steht es frei, hierfür Anlage 08: „Muster Protokoll Inkoversorgung - Allgemeine Informationen“ oder ein inhaltlich vergleichbares Dokument zu verwenden. Wird ein von der Anlage 08 ab- weichendes Dokument verwendet, ist dies der KKH nach Vertragsschluss zur Kenntnis vorzu- legen. Art und Umfang der Versorgung richtet sich indikationsbezogen nach dem jeweils notwendi- gen, individuellen Bedarf. Es gilt der Grundsatz, dass die Versorgung ausreichend, in der fach- lich gebotenen Qualität und zweckmäßig zu erfolgen hat. Dem widersprechende Äußerungen gegenüber den Versicherten sind unzulässig und werden von Seiten der KKH nach Maßgabe der vertraglichen Regelungen verfolgt. Als Anhaltspunkte für die Verbrauchsmengen dienen in folgender Reihenfolge: • die Inhalte der vertragsärztlichen Verordnung • die individuelle Situation des Versicherten • der aktuelle medizinische Standard sowie die Hinweise des jeweiligen Herstellers über Art, Menge und Verwendungs- oder Nutzungsdauer des einzelnen Hilfsmittels (10stel- lers) • die Empfehlungen der zum Verbrauch ableitender Inkontinenzprodukte des BVMed: (Stand: April 2007) – Anlage 06: „Richtwerte für den Verbrauch“ Die Auswahl des für die Versorgung einzusetzenden Einzelproduktes erfolgt auf Grundlage der vertragsärztlichen Verordnung sowie der Indikationen/Diagnose; unter Berücksichtigung von vorhandenen Allergien gegen bestimmte Materialien, ggf. in Rücksprache mit dem behan- delnden Arzt. Hat der Arzt ein konkretes Produkt (10steller) verordnet, welches der Leistungs- erbringer in der Anlage 03: " Übersicht Vertragsgegenständliche Hilfsmittel " benannt hat, ist der Versicherte mit diesem Produkt zu versorgen. Hat der Arzt kein konkretes Einzelprodukt verordnet, hat der Leistungserbringer dem Versi- cherten ein freies Wahlrecht zwischen den in der Anlage 03: " Übersicht Vertragsgegenständ- liche Hilfsmittel " für die erforderlichen Produktarten (7steller) benannten Hilfsmittel (10steller) einzuräumen. Hat der Versicherte kein konkretes Wunschprodukt, hat der Leistungserbringer gemeinsam mit dem Versicherten ein geeignetes Produkt auszuwählen.

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Bedarfsfeststellung. Vor der Durchführung der einer Versorgung hat der Leistungserbringer die Stomaart (Colostoma, Ileostoma oder Urostoma) zu ermitteln und den konkreten Bedarf des Versicherten in Bezug auf Art und Menge festzustellen. Bei der Bedarfsermittlung und Auswahl sind insbesondere die An- lage des Stomas, die Hautbeschaffenheit, die beruflichen/privaten Aktivitäten und die Klei- dungsgewohnheiten des Versicherten / der Versicherten sowie die Wechselwirkungen mit anderen Hilfsmitteln zu berücksichtigen. Bei der Auswahl des Hilfsmittels sind, soweit mög- lich, diagnostizierte Allergien der Versicherten oder des Versicherten gegen bestimmte Mate- rialien zu berücksichtigen. Der Leistungserbringer hat seine Feststellungen zu dokumentieren. Dem Leistungserbringer steht es frei, hierfür Anlage 08: „Muster Protokoll Inkoversorgung - Stomaversorgung – Allgemeine InformationenInforma- tion“ oder ein inhaltlich vergleichbares Dokument zu verwenden. Wird ein von der Anlage 08 ab- weichendes abweichendes Dokument verwendet, ist dies der KKH nach Vertragsschluss zur Kenntnis vorzu- legenvorzulegen. Art und Umfang der Versorgung richtet sich indikationsbezogen nach dem jeweils notwendi- gen, individuellen Bedarf. Es gilt der Grundsatz, dass die Versorgung ausreichend, in der fach- lich fachlich gebotenen Qualität und zweckmäßig zu erfolgen hat. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass innerhalb der Pauschale eine ausreichende Versorgung des Versi- cherten in seiner jeweiligen individuellen Situation sicherzustellen ist. Dem widersprechende widerspre- chende Äußerungen gegenüber den Versicherten sind unzulässig und werden von Seiten der KKH nach Maßgabe der vertraglichen Regelungen verfolgt. Als Anhaltspunkte für die Verbrauchsmengen dienen in folgender Reihenfolge: • die Inhalte der vertragsärztlichen Verordnung • die individuelle Situation des Versicherten • die Empfehlungen des MD für Produkte zur Stomaversorgung - Anlage 06: „Richt- werte für den Verbrauch“ • der aktuelle medizinische Standard sowie die Hinweise des jeweiligen Herstellers über Art, Menge und Verwendungs- oder Nutzungsdauer des einzelnen Hilfsmittels (10stel- lers10stellers) • die Empfehlungen der zum Verbrauch ableitender Inkontinenzprodukte des BVMed: (Stand: April 2007) – Anlage 06: „Richtwerte für den Verbrauch“ Die Auswahl des für die Versorgung einzusetzenden Einzelproduktes erfolgt auf Grundlage der vertragsärztlichen Verordnung sowie der Indikationen/Diagnose; unter Berücksichtigung von vorhandenen Allergien gegen bestimmte Materialien, ggf. in Rücksprache mit dem behan- delnden ArztVerordnung. Hat der Arzt ein konkretes Produkt (10steller) verordnet, welches der Leistungs- erbringer Leistungserbringer in der Anlage 03: " "Übersicht Vertragsgegenständliche Hilfsmittel Hilfs- mittel" benannt hat, ist der Versicherte mit diesem Produkt zu versorgen. Hat der Arzt kein konkretes Einzelprodukt verordnet, hat der Leistungserbringer dem Versi- cherten ein freies Wahlrecht zwischen den in der Anlage 03: " "Übersicht Vertragsgegenständ- liche Hilfsmittel Hilfsmittel" für die erforderlichen Produktarten (7steller) benannten Hilfsmittel (10steller) einzuräumen. Hat der Versicherte kein konkretes Wunschprodukt, hat der Leistungserbringer gemeinsam mit dem Versicherten ein geeignetes Produkt auszuwählen.

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Samples: Rahmenvertrag

Bedarfsfeststellung. Vor Um den Versicherten mit einem geeigneten und medizinisch notwendigen Hilfsmittel zu ver- sorgen, hat eine Bedarfsfeststellung und Erprobung von Hilfsmitteln verschiedener Herdstel- ler zu erfolgen. Im Rahmen der Durchführung Bedarfsfeststellung ist zu ermitteln, ob die Voraussetzungen laut HMVO für die Versorgung mit einem vertragsgegenständlichen Hilfsmittel erfüllt sind: • regelmäßig manuelle Lymphdrainage wird durchgeführt (mind. 2-mal pro Woche) • Versorgung mit flachgestrichten Kompressionsstrümpfen/Kompressionsverbänden ist bereits erfolgt (mind. in den letzten 6 Monaten) • Maßnahmen der Versorgung hat Komplexen Physikalischen Entstauungstherapie (KPE) sind nicht ausreichend • es liegen keine Kontraindikationen vor. Stellt sich bei der Leistungserbringer den konkreten Bedarf des Versicherten in Bezug auf Art und Menge festzustellen. Der Leistungserbringer hat seine Feststellungen zu dokumentieren. Dem Leistungserbringer steht es frei, hierfür Anlage 08: „Muster Protokoll Inkoversorgung - Allgemeine Informationen“ oder ein inhaltlich vergleichbares Dokument zu verwenden. Wird ein von der Anlage 08 ab- weichendes Dokument verwendet, ist dies der KKH nach Vertragsschluss zur Kenntnis vorzu- legen. Art und Umfang der Versorgung richtet sich indikationsbezogen nach dem jeweils notwendi- gen, individuellen Bedarf. Es gilt der GrundsatzBedarfsfeststellung heraus, dass die Versorgung ausreichend, in der fach- lich gebotenen Qualität und zweckmäßig zu erfolgen hat. Dem widersprechende Äußerungen gegenüber den Versicherten sind unzulässig und werden von Seiten der KKH nach Maßgabe der vertraglichen Regelungen verfolgt. Als Anhaltspunkte für die Verbrauchsmengen dienen in folgender Reihenfolge: • die Inhalte der vertragsärztlichen Verordnung • die individuelle Situation des Versicherten • der aktuelle medizinische Standard sowie die Hinweise des jeweiligen Herstellers über Art, Menge und Verwendungs- oder Nutzungsdauer des einzelnen Hilfsmittels (10stel- lers) • die Empfehlungen der zum Verbrauch ableitender Inkontinenzprodukte des BVMed: (Stand: April 2007) – Anlage 06: „Richtwerte für den Verbrauch“ Die Auswahl des für die Versorgung einzusetzenden Einzelproduktes erfolgt auf Grundlage der vertragsärztlichen Verordnung sowie der Indikationen/Diagnose; unter Berücksichtigung von vorhandenen Allergien gegen bestimmte Materialien, ggf. in Rücksprache mit dem behan- delnden Arzt. Hat der Arzt ein konkretes Produkt (10steller) verordnet, welches der Leistungs- erbringer in der Anlage 03: " Übersicht Vertragsgegenständliche Hilfsmittel " benannt hat, ist der Versicherte mit diesem Produkt zu versorgen. Hat der Arzt kein konkretes Einzelprodukt verordnetVoraussetzungen nicht erfüllt sind, hat der Leistungserbringer Rücksprache mit dem Versi- cherten ein freies Wahlrecht zwischen den Arzt zu halten. Ist einer der Voraussetzun- gen nicht erforderlich oder nicht möglich, ist dieses entsprechend zu begründen. Bei der Bedarfsfeststellung zur Versorgung muss der individuelle Bedarf des Versicherten erhoben werden, um eine bedarfsgerechte Auswahl des Hilfsmittels zu treffen. Die Erhebung des individuellen Bedarfs wird in der Anlage 0302: " Übersicht Vertragsgegenständ- liche Hilfsmittel " „Bedarfserhebung“ oder einem inhaltsglei- chen Dokument erfasst. Das für die erforderlichen Produktarten Versorgung ausgewählte Hilfsmittel muss in Qualität und Ausführung den spezi- ellen Bedürfnissen und Fähigkeiten des Versicherten entsprechen. Es wird hierbei die Indika- tion/Diagnose gemäß der vertragsärztlichen Verordnung, körperliche Einschränkungen beim Versicherten, das therapeutische Ziel, die Fähigkeit und den Willen das Produkt zu nutzen und soweit erforderlich das soziale Umfeld, berücksichtigt. Es ist die AWMF Leitlinie „Inter- mittierende pneumatische Kompression (7steller) benannten Hilfsmittel (10steller) einzuräumenIPK, AIK)“ in der jeweils gültigen Fassung zu Grunde zu legen. Hat Nach der Versicherte kein konkretes Wunschprodukterfolgten Beratung, hat Bedarfsfeststellung, Anpassung und Erprobung ist der Leistungserbringer gemeinsam Kosten- voranschlag der KKH zu übermitteln, siehe Ziffer 4.2 Die Kosten für die Beratung, Bedarfs- feststellung, Anpassung und Erprobung sind mit dem Versicherten ein geeignetes Produkt auszuwählenVertragspreis abgegolten. Das Risiko, dass eine Bedarfsfeststellung, Anpassung und Erprobung unter Berücksichti- gung der Kriterien des Hilfsmittelverzeichnis und der Leitlinie ergeben sollte, dass das Hilfs- mittel nicht zur Versorgung geeignet ist (z.B. aufgrund von Kontraindikationen), trägt der Leistungserbringer.

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Bedarfsfeststellung. Vor Um den Versicherten mit einem geeigneten und medizinisch notwendigen Hilfsmittel zu ver- sorgen, hat eine Bedarfsfeststellung zu erfolgen. Die medizinische Indikationsstellung des verordnenden Arztes wird grundsätzlich nicht angezweifelt. Bei der Durchführung Bedarfsfeststellung zur Versorgung muss der Versorgung hat der Leistungserbringer den konkreten individuelle Bedarf des Versicherten in Bezug auf Art und Menge festzustellen. Der Leistungserbringer hat seine Feststellungen zu dokumentieren. Dem Leistungserbringer steht es freierhoben werden, hierfür Anlage 08: „Muster Protokoll Inkoversorgung - Allgemeine Informationen“ oder ein inhaltlich vergleichbares Dokument zu verwenden. Wird ein von der Anlage 08 ab- weichendes Dokument verwendet, ist dies der KKH nach Vertragsschluss zur Kenntnis vorzu- legen. Art und Umfang der Versorgung richtet sich indikationsbezogen nach dem jeweils notwendi- gen, individuellen Bedarf. Es gilt der Grundsatz, dass die Versorgung ausreichend, in der fach- lich gebotenen Qualität und zweckmäßig zu erfolgen hat. Dem widersprechende Äußerungen gegenüber den Versicherten sind unzulässig und werden von Seiten der KKH nach Maßgabe der vertraglichen Regelungen verfolgt. Als Anhaltspunkte für die Verbrauchsmengen dienen in folgender Reihenfolge: • die Inhalte der vertragsärztlichen Verordnung • die individuelle Situation des Versicherten • der aktuelle medizinische Standard sowie die Hinweise des jeweiligen Herstellers über Art, Menge und Verwendungs- oder Nutzungsdauer des einzelnen Hilfsmittels (10stel- lers) • die Empfehlungen der zum Verbrauch ableitender Inkontinenzprodukte des BVMed: (Stand: April 2007) – Anlage 06: „Richtwerte für den Verbrauch“ Die um eine bedarfsgerechte Auswahl des Hilfsmittels zu treffen. Das für die Versorgung einzusetzenden Einzelproduktes ausgewählte Hilfsmittel muss in Qualität und Ausführung den speziellen Bedürf- nissen und Fähigkeiten des Versicherten entsprechen. Im Rahmen der Bedarfsfeststellung verpflichtet sich der Leistungserbringer, die Vorausset- zungen für eine Versorgung gem. der Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsa- men Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Ver- sorgung: „Häuslicher Einsatz von motorbetriebenen Bewegungsschienen (CPM) nach Inter- ventionen am Kniegelenk und am Schultergelenk vom 20.Juni 2019“ vollumfänglich zu be- rücksichtigen und zu befolgen. Insbesondere ist bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigen, dass zur Durchführung des häuslichen Einsatzes von CPM-Bewegungsschienen zur konservativen Behandlung oder nach operativen Eingriffen am Kniegelenk und am Schultergelenk im Rahmen der vertrags- ärztlichen Versorgung folgende Eckpunkte der Qualitätssicherung erfüllt werden müssen: • Die Anwendung motorenbetriebener Bewegungsschienen erfolgt auf Grundlage als medizinisch not- wendige Maßnahme zusätzlich zu einer regelmäßigen begleitenden physikalischen Therapie. Das Verfahren soll in ein medizinisches Behandlungskonzept eingebettet sein. • Es liegt eine prognostische medizinische Einschätzung vor, dass ohne den Einsatz der vertragsärztlichen Verordnung sowie Schiene eine dauerhafte Einschränkung des Bewegungsumfanges eintreten würde. Schädigungen der Indikationen/Diagnose; unter Berücksichtigung von vorhandenen Allergien gegen bestimmte MaterialienGelenkstruktur und der –funktion (insbesondere intraartiku- läre Faktoren, ggfdie eine Bewegungseinschränkung fördern, wie Blutung, postinfektiö- ser Zustand) sind zu berücksichtigen. in Rücksprache mit dem behan- delnden ArztDie Behandlung soll eine Gelenkfunktion im all- tagsrelevanten Funktionsraum ermöglichen. Hat • Sofern das betroffene Gelenk operativ versorgt wurde und keine medizinischen Kont- raindikationen vorliegen, hat der Arzt ein konkretes Produkt (10steller) verordnet, welches der Leistungs- erbringer in der Anlage 03: " Übersicht Vertragsgegenständliche Hilfsmittel " benannt hatEinsatz einer motorenbetriebenen Bewegungs- schiene unmittelbar postoperativ zu erfolgen. Sofern die Beratung und Bedarfsfeststellung eine Versorgungsnotwendigkeit ergibt, ist der Versicherte mit diesem Produkt KKH unverzüglich ein Kostenvoranschlag zu versorgenübermitteln, siehe Punkt 5. Hat der Arzt kein konkretes Einzelprodukt verordnet, hat der Leistungserbringer dem Versi- cherten ein freies Wahlrecht zwischen den in der Anlage 03: " Übersicht Vertragsgegenständ- liche Hilfsmittel " Die Kosten für die erforderlichen Produktarten (7steller) benannten Beratung und Bedarfsfeststellung sind mit den angebotenen Pauschalen abgegolten. Das Risiko, dass eine Bedarfsfeststellung unter Berücksichtigung der Kriterien des Hilfsmit- telverzeichnis hinsichtlich der Beratung und Auswahl des Hilfsmittels gemäß Anforderung an die Produktuntergruppe ergeben sollte, dass das Hilfsmittel (10steller) einzuräumen. Hat nicht zur Versorgung geeignet ist, trägt der Versicherte kein konkretes Wunschprodukt, hat der Leistungserbringer gemeinsam mit dem Versicherten ein geeignetes Produkt auszuwählenLeistungserbringer.

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Samples: www.kkh.de

Bedarfsfeststellung. Vor der Durchführung der einer Versorgung hat der Leistungserbringer die Stomaart (Colostoma, Ileostoma oder Urostoma) zu ermitteln und den konkreten Bedarf des Versicherten in Bezug auf Art und Menge festzustellen. Bei der Bedarfsermittlung und Auswahl sind insbesondere die Anlage des Stomas, die Hautbeschaffenheit, die beruflichen/privaten Aktivitäten und die Kleidungsge- wohnheiten des Versicherten / der Versicherten sowie die Wechselwirkungen mit anderen Hilfsmitteln zu berücksichtigen. Bei der Auswahl des Hilfsmittels sind, soweit möglich, diagnos- tizierte Allergien der Versicherten oder des Versicherten gegen bestimmte Materialien zu be- rücksichtigen. Der Leistungserbringer hat seine Feststellungen zu dokumentieren. Dem Leistungserbringer steht es frei, hierfür Anlage 08: „Muster Protokoll Inkoversorgung - Stomaversorgung – Allgemeine InformationenInformation“ oder ein inhaltlich vergleichbares Dokument zu verwenden. Wird ein von der Anlage 08 ab- weichendes abwei- chendes Dokument verwendet, ist dies der KKH nach Vertragsschluss zur Kenntnis vorzu- legenvorzule- gen. Art und Umfang der Versorgung richtet sich indikationsbezogen nach dem jeweils notwendi- gen, individuellen Bedarf. Es gilt der Grundsatz, dass die Versorgung ausreichend, in der fach- lich gebotenen Qualität und zweckmäßig zu erfolgen hat. Es wird ausdrücklich darauf hin- gewiesen, dass innerhalb der Pauschale eine ausreichende Versorgung des Versicher- ten in seiner jeweiligen individuellen Situation sicherzustellen ist. Dem widersprechende Äußerungen gegenüber den Versicherten sind unzulässig und werden von Seiten der KKH nach Maßgabe der vertraglichen Regelungen verfolgt. Als Anhaltspunkte für die Verbrauchsmengen dienen in folgender Reihenfolge: • die Inhalte der vertragsärztlichen Verordnung • die individuelle Situation des Versicherten • die Empfehlungen des MDK/MDS für Produkte zur Stomaversorgung - Anlage 06: „Richtwerte für den Verbrauch“ • der aktuelle medizinische Standard sowie die Hinweise des jeweiligen Herstellers über Art, Menge und Verwendungs- oder Nutzungsdauer des einzelnen Hilfsmittels (10stel- lers) • die Empfehlungen der zum Verbrauch ableitender Inkontinenzprodukte des BVMed: (Stand: April 2007) – Anlage 06: „Richtwerte für den Verbrauch“ Die Auswahl des für die Versorgung einzusetzenden Einzelproduktes erfolgt auf Grundlage der vertragsärztlichen Verordnung sowie der Indikationen/Diagnose; unter Berücksichtigung von vorhandenen Allergien gegen bestimmte Materialien, ggf. in Rücksprache mit dem behan- delnden ArztVerordnung. Hat der Arzt ein konkretes Produkt (10steller) verordnet, welches der Leistungs- erbringer Leistungserbringer in der Anlage 03: " "Übersicht Vertragsgegenständliche Hilfsmittel Hilfsmit- tel" benannt hat, ist der Versicherte mit diesem Produkt zu versorgen. Hat der Arzt kein konkretes Einzelprodukt verordnet, hat der Leistungserbringer dem Versi- cherten ein freies Wahlrecht zwischen den in der Anlage 03: " "Übersicht Vertragsgegenständ- liche Hilfsmittel Vertragsgegenständli- che Hilfsmittel" für die erforderlichen Produktarten (7steller) benannten Hilfsmittel (10steller) einzuräumen. Hat der Versicherte kein konkretes Wunschprodukt, hat der Leistungserbringer gemeinsam mit dem Versicherten ein geeignetes Produkt auszuwählen.

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