Beendigung des Betreuungsverhältnisses Musterklauseln

Beendigung des Betreuungsverhältnisses. Das Betreuungsverhältnis kann von jeder Vertragspartei mit einer Kündigungsfrist von Wochen/Tagen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. Eine kurzfristige Kündigung wegen der Sommerferien ist unzulässig (Kündigung zur Unzeit). Zum Wohle des Kindes wird eine Abschiedsphase vereinbart, empfohlen wird ein Zeitraum von ca. 2 Wochen. Die Gestaltung der Abschiedsphase wird mit Eingang der Kündigung besprochen. Sofern seitens des Jugendamtes eine öffentliche Bezuschussung der Kindertagespflege erfolgt, wird die bewilligte Geldleistung ausschließlich für tatsächlich erfolgte Betreuungszeiten gezahlt. Kann die vereinbarte Kündigungsfrist seitens der Sorgeberechtigten nicht eingehalten werden, haben die Sorgeberechtigten der Tagespflegeperson den Ausfall der laufenden Geldleistungszahlung durch das Jugendamt in voller Höhe zu erstatten, es sei denn, die Tagespflegeperson kann den Platz übergangslos neu belegen. Sofern nach 4. b) keine öffentliche Bezuschussung seitens des Jugendamtes erfolgt, ist von den Sorgeberechtigten ein Ausfallgeld in folgender Höhe zu zahlen: Das Betreuungsentgelt wird in voller Höhe weitergezahlt, eine Kürzung erfolgt nicht. Das Betreuungsentgelt wird um/auf € pro Std./Tag/Monat gekürzt. Die Zahlung erfolgt am Ende des Betreuungsmonats. bis zum des Folgemonats. In Ausnahmefällen kann das Vertragsverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von beiden Vertragspartnern fristlos gekündigt werden. Für eine fristlose Kündigung müssen Gründe vorliegen, die eine Fortsetzung des Betreuungsverhältnisses unzumutbar machen. Der Kündigungsgrund muss schriftlich begründet werden.
Beendigung des Betreuungsverhältnisses. (1) Kündigung: Die unerwartet kurzfristige Zusage eines Kindergartenplatzes berechtigt nicht zu einer fristlosen Kündigung der Betreuungsvereinbarungen. Eine Kündigung mit Wirksamkeit zum Ende des Monats, auf den der (Jahres-) Urlaub der Tagespflegeperson folgt, ist ausgeschlossen.
Beendigung des Betreuungsverhältnisses. Der Vertrag kann von jeder Vertragspartei mit einer Kündigungsfrist von _ gekündigt werden. Mit Einverständnis beider Vertragsparteien ist auch eine von dieser Zeit abweichende, kürzere Kündigungs- frist möglich. Bei Nichteinhalten der vertraglichen Vereinbarungen oder der Einstellung der öffentlichen Förderung ist eine fristlose Kündigung möglich. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Beendigung des Betreuungsverhältnisses. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner mit einer Kündigungszeit von 6 Wochen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. - Bei Vorliegen schwerwiegender Gründe ist eine fristlose Kündigung beider Seiten jederzeit möglich, ist aber in schriftlicher Form nachzuholen!
Beendigung des Betreuungsverhältnisses. Das Betreuungsverhältnis endet grundsätzlich mit Ende des Monats, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet.
Beendigung des Betreuungsverhältnisses. Vor Ablauf des Bewilligungszeitraums bedarf die Beendigung des Betreuungsverhältnisses einer schriftlichen Kündigung. Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum Monatsende. Das Jugendamt ist unverzüglich über die Kündigung bzw. Beendigung zu informieren. Eine Kündigung durch die Kindertagespflegeperson ist nur aus triftigem Grund möglich. Bevor ein Platz von der Kindertagespflegeperson gekündigt wird, hat diese zwingend die Fachberatung einzuschal- ten. Eine Kündigung der Kindertagespflege zum 31. Mai und zum 30. Juni ist ausgeschlossen. Außerordentliche Kündigungen sind mit der Fachberatung abzustimmen. Eine Aufhebung der Be- treuungsvereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen nach Rücksprache mit der Fachberatung des Jugendamtes jeweils zum Ende des laufenden Monats ist möglich. Sollten im Betreuungsvertrag zwischen Eltern und Kindertagespflegepersonen andere Kündigungs- fristen vereinbart worden sein, hat dies keine Auswirkungen auf die Einstellung der Zahlung.
Beendigung des Betreuungsverhältnisses. 9.1 Der erste Monat ist ein Probemonat. Die gegenständliche Vereinbarung kann von beiden Seiten fristlos aufgelöst werden.
Beendigung des Betreuungsverhältnisses. 10.1. Das Betreuungsverhältnis kann von beiden Seiten schriftlich mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.
Beendigung des Betreuungsverhältnisses. Eine TAKKI Plus-Beendigungsmitteilung wird immer an den zuständigen Tagespflegeverein geschickt und von dort an die Kommune und das Ju- gendamt weitergeleitet.
Beendigung des Betreuungsverhältnisses. Wird das Betreuungsverhältnis beendet, muss auch das Jugendamt unverzüglich informiert werden. Dies gilt nicht bei rein privater Bezahlung. Aus einer in diesem Vertrag vereinbarten Kündigungsfrist leitet sich von keiner Vertragspartei ein finanzi- eller Anspruch gegenüber dem Jugendamt ab. Der Vertrag kann von beiden Vertragsparteien mit einer Kündigungsfrist von Wochen gekündigt werden. Empfohlen werden 4 Wochen. Die Kündigung erfolgt in Textform. Eine Vorlage für ein Kündi- gungsschreiben befindet sich im Downloadbereich auf xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xx In Ausnahmefällen, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, kann von beiden Vertragspartnern fristlos ge- kündigt werden. Die fristlose Kündigung kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Für eine fristlose Kündigung müssen Gründe vorliegen, die die Fortsetzung des Tagespflegeverhältnisses unzumutbar ma- chen. Wenn möglich, sollte bei Beendigung des Betreuungsverhältnisses eine dem Alter des Kindes angemesse- ne Ablösephase gestaltet werden.