Beendigung des Betreuungsverhältnisses. Das Betreuungsverhältnis kann von jeder Vertragspartei mit einer Kündigungsfrist von Wochen/Tagen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. Eine kurzfristige Kündigung wegen der Sommerferien ist unzulässig (Kündigung zur Unzeit). Zum Wohle des Kindes wird eine Abschiedsphase vereinbart, empfohlen wird ein Zeitraum von ca. 2 Wochen. Die Gestaltung der Abschiedsphase wird mit Eingang der Kündigung besprochen. Sofern seitens des Jugendamtes eine öffentliche Bezuschussung der Kindertagespflege erfolgt, wird die bewilligte Geldleistung ausschließlich für tatsächlich erfolgte Betreuungszeiten gezahlt. Kann die vereinbarte Kündigungsfrist seitens der Sorgeberechtigten nicht eingehalten werden, haben die Sorgeberechtigten der Tagespflegeperson den Ausfall der laufenden Geldleistungszahlung durch das Jugendamt in voller Höhe zu erstatten, es sei denn, die Tagespflegeperson kann den Platz übergangslos neu belegen. Sofern nach 4. b) keine öffentliche Bezuschussung seitens des Jugendamtes erfolgt, ist von den Sorgeberechtigten ein Ausfallgeld in folgender Höhe zu zahlen: Das Betreuungsentgelt wird in voller Höhe weitergezahlt, eine Kürzung erfolgt nicht. Das Betreuungsentgelt wird um/auf € pro Std./Tag/Monat gekürzt. Die Zahlung erfolgt am Ende des Betreuungsmonats. bis zum des Folgemonats. In Ausnahmefällen kann das Vertragsverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von beiden Vertragspartnern fristlos gekündigt werden. Für eine fristlose Kündigung müssen Gründe vorliegen, die eine Fortsetzung des Betreuungsverhältnisses unzumutbar machen. Der Kündigungsgrund muss schriftlich begründet werden.
Beendigung des Betreuungsverhältnisses. (1) Kündigung:
(2) Fristlose Kündigung
Beendigung des Betreuungsverhältnisses. Der Vertrag kann von jeder Vertragspartei mit einer Kündigungsfrist von _ gekündigt werden. Mit Einverständnis beider Vertragsparteien ist auch eine von dieser Zeit abweichende, kürzere Kündigungs- frist möglich. Bei Nichteinhalten der vertraglichen Vereinbarungen oder der Einstellung der öffentlichen Förderung ist eine fristlose Kündigung möglich. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Beendigung des Betreuungsverhältnisses. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner mit einer Kündigungszeit von einem Monat zum Monatsende schriftlich gekündigt werden - Bei Vorliegen schwerwiegender Gründe ist eine fristlose Kündigung beider Seiten jederzeit möglich, ist aber in schriftlicher Form nachzuholen! - Wenn das Betreuungsverhältnis befristet ist, bedarf es keiner ausdrück- lichen Kündigung mehr.
Beendigung des Betreuungsverhältnisses. 9.1 Der erste Monat ist ein Probemonat. Die gegenständliche Vereinbarung kann von beiden Seiten fristlos aufgelöst werden.
9.2 Nach Ablauf des Probemonats kann die gegenständliche Vereinbarung unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist jeweils zum 15. oder letzten eines Monats von beiden Seiten aufgelöst werden. Die Kündigungsfrist beginnt mit erfolgter Zustellung zu laufen. Wird das TK vor Ablauf der Kündigungsfrist vom Betreuungsplatz genommen, sind trotzdem die Gesamtkosten bis Ablauf der Kündigungsfrist zu entrichten.
9.3 Die Kündigung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftlichkeit.
9.4 Bei Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtungen kann dieser Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von beiden Vertragsparteien jederzeit aufgelöst werden.
Beendigung des Betreuungsverhältnisses. 10.1. Das Betreuungsverhältnis kann von beiden Seiten schriftlich mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.
10.2. Eine fristlose Kündigung ist nur bei Vorlage von schwerwiegenden Gründen für die Vertragspartner möglich
10.3. Während des ersten Monats nach Vertragsbeginn gilt eine Kündigungsfrist von einer Woche (siehe auch Ziffer 1.4.)
10.4. Die Vertragspartner verpflichten sich, den letzten Monat, zum Wohl aller Kinder in der Tagesbetreuung, als Ablösungsphase zu gestalten.
Beendigung des Betreuungsverhältnisses. (1) Das Betreuungsverhältnis endet am:
(2) O Das Betreuungsverhältnis ist unbefristet.
Beendigung des Betreuungsverhältnisses a) Der Betreuungsvertrag für einen Kindergartenplatz endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, am 31.7. des Jahres, in dem das Kind schulpflichtig und eingeschult wird.
b) Die vorzeitige Beendigung des Betreuungsvertrages ist mit Kündigung zum Ende des Kindergartenjahres (31. Juli) möglich. Die Kündigung muss spätestens am 15. Juni schriftlich in der Kita oder beim Xxxxxx eingegangen sein. Maßgeblich ist das Eingangsdatum.
c) Eine Kündigung im laufenden Kindergartenjahr ist für beide Vertragsseiten nur aus wichtigem Grund zulässig. Die Kündigungsfrist beträgt 2 Wochen.
Beendigung des Betreuungsverhältnisses. Das Betreuungsverhältnis endet in der Regel mit dem erfolgreichen Abschluss der Promotion. Für beide Seiten besteht die Möglichkeit, die Betreuung der Promotion vorzeitig zu beenden, wenn logistische, organisatorische, familiäre oder gesundheitliche Gründe die weitere Zusammenarbeit erheblich erschweren (z.B. internationaler Wechsel, chronische Krankheiten) oder wenn eine Seite unüberwindbare inhaltliche oder persönliche Differenzen wahrnimmt, die weder in direkten Klärungsgesprächen noch durch Vermittlung des Promotionsausschusses zu beheben sind. Der Promotionsausschuss und die Fakultät bemühen sich in diesem Fall um alternative Betreuungsmöglichkeiten.
Beendigung des Betreuungsverhältnisses. Vor Ablauf des Bewilligungszeitraums bedarf die Beendigung des Betreuungsverhältnisses einer schriftlichen Kündigung. Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum Monatsende. Das Jugendamt ist unverzüglich über die Kündigung bzw. Beendigung zu informieren. Eine Kündigung durch die Kindertagespflegeperson ist nur aus triftigem Grund möglich. Bevor ein Platz von der Kindertagespflegeperson gekündigt wird, hat diese zwingend die Fachberatung einzuschal- ten. Eine Kündigung der Kindertagespflege zum 31. Mai und zum 30. Juni ist ausgeschlossen. Außerordentliche Kündigungen sind mit der Fachberatung abzustimmen. Eine Aufhebung der Be- treuungsvereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen nach Rücksprache mit der Fachberatung des Jugendamtes jeweils zum Ende des laufenden Monats ist möglich. Sollten im Betreuungsvertrag zwischen Eltern und Kindertagespflegepersonen andere Kündigungs- fristen vereinbart worden sein, hat dies keine Auswirkungen auf die Einstellung der Zahlung.